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Steuerberatung

EuGH verneint Unternehmereigenschaft von Aufsichtsratsmitgliedern

Ent­ge­gen der in Deutsch­land vor­herr­schen­den Rechts­auf­fas­sung ver­neint der EuGH in einem Streit­fall nie­derländi­sches Um­satz­steu­er­recht be­tref­fend die Un­ter­neh­merei­gen­schaft von Auf­sichts­rats­mit­glie­dern. Ob dar­aus auch um­satz­steu­er­li­che Kon­se­quen­zen in Deutsch­land zu zie­hen sind, ist of­fen.

Nach ständi­ger Recht­spre­chung des BFH wird ein Auf­sichts­rats­mit­glied in Deutsch­land als selbständig an­ge­se­hen, so­dass er aus um­satz­steu­er­li­cher Sicht Un­ter­neh­mer ist (A 2.2 Abs. 2 Satz 7 UStAE) und die Tätig­keit in der Re­gel der Um­satz­steuer un­ter­wor­fen wird. Der EuGH sieht dies in einem nie­derländi­schen Fall an­ders. Er ver­neinte mit Ur­teil vom 13.6.2019 (Rs. C‑420/18, IO) bei einem Mit­glied des Auf­sichts­rats ei­ner Stif­tung die Selbstständig­keit und da­mit die Un­ter­neh­merei­gen­schaft. Dies begründete er da­mit, dass das Auf­sichts­rats­mit­glied we­der im ei­ge­nen Na­men noch auf ei­gene Rech­nung oder Ver­ant­wor­tung tätig werde und dem Auf­sichts­rat als Ge­samt­gre­mium un­ter­ge­ord­net sei. Aus die­sem Grund trage das ein­zelne Mit­glied kein wirt­schaft­li­ches Ri­siko sei­ner Tätig­keit.

Die Rechte und Pflich­ten von Auf­sichts­rats­mit­glie­dern ei­ner deut­schen Ak­ti­en­ge­sell­schaft oder Ge­nos­sen­schaft sind ähn­lich aus­ge­stal­tet wie in den Nie­der­lan­den, so dass die Ent­schei­dung des EuGH mögli­cher­weise bei deut­schen Auf­sichtsräten zur Nicht­steu­er­bar­keit ih­rer Auf­sichts­rats­vergütun­gen führen könnte. Würde die Tätig­keit als nicht­steu­er­bar ein­ge­stuft, wäre in den Rech­nun­gen der Auf­sichtsräte Um­satz­steuer zu Un­recht aus­ge­wie­sen und die je­wei­li­gen Ge­sell­schaf­ten hätten kein Recht auf Vor­steu­er­ab­zug. Auch die Auf­sichtsräte könn­ten aus Ein­gangs­leis­tun­gen für ihre Auf­sichts­ratstätig­keit keine Vor­steuer mehr ab­zie­hen. Von Vor­teil könnte die An­wen­dung der EuGH-Recht­spre­chung für Un­ter­neh­men mit ein­ge­schränk­tem oder kei­nem Vor­steu­er­ab­zug sein.

Hinweis

Ob das Ur­teil des EuGH wirk­lich auf die deut­schen Re­ge­lun­gen bei den Auf­sichtsräten an­ge­wandt wer­den kann, ist der­zeit un­ge­wiss, zu­mal der BFH in der Ver­gan­gen­heit an­ders ent­schie­den und sich die Fi­nanz­ver­wal­tung die­ser Auf­fas­sung an­ge­schlos­sen hat. Des­halb emp­fiehlt sich der­zeit, zunächst die Re­ak­tion der deut­schen Fi­nanz­ver­wal­tung ab­zu­war­ten.

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