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§ 2b UStG: Aktuelle Entwicklungen und Verwaltungsanweisungen

Der Zeit­raum, bis zu dem die Neu­re­ge­lun­gen zur Um­satz­be­steue­rung ju­ris­ti­scher Per­so­nen des öff­ent­li­chen Rechts (jPdöR, § 2b UStG) nach Ab­lauf des Überg­angs­zeit­raums an­zu­wen­den sind, wurde auf den 1.1.2023 verlängert.

Eine ent­spre­chende Re­ge­lung wurde mit dem am 29.5.2020 im Bun­des­ge­setz­blatt veröff­ent­lichte sog. Corona-Steu­er­hil­fe­ge­setz ge­fasst.

Steuerliche Liquiditätshilfen in der Corona-Krise© unsplash

Die Fi­nanz­ver­wal­tung hat (vor Corona/Verlänge­rung) auf die viel­sei­ti­gen of­fe­nen Fra­ge­stel­lun­gen rea­giert und nahm zu­neh­mend zu Ein­zel­fra­gen Stel­lung, wenn­gleich noch vielfältige - teils grundsätz­li­che - Fra­ge­stel­lun­gen of­fen sind. Wir ge­hen hier auf ver­schie­dene Punkte ein, zu de­nen sich die Fi­nanz­ver­wal­tung meist nur ge­genüber den kom­mu­na­len Spit­zen­verbänden (VKU, Deut­scher Städte­tag, Deut­scher Land­kreis­tag, Deut­scher Städte- und Ge­mein­de­bund) schrift­lich geäußert hat.

Für eine Ein­ord­nung hat das BMF fol­gende zwei grundsätz­li­che Re­ge­lun­gen ge­genüber den kom­mu­na­len Spit­zen­verbänden be­schrie­ben (Zi­tat aus dem BMF-Schrei­ben vom 20.2.2020, Az. III C 2 - S 7107/19/10009 :003):

  1. „Pri­vat­recht­li­che Verträge führen un­ter den wei­te­ren Vor­aus­set­zun­gen des § 2 Abs. 1 UStG zur Steu­er­bar­keit der Leis­tung.
  2. Bei Er­brin­gung ei­ner Leis­tung auf öff­ent­lich-recht­li­cher Grund­lage ist grundsätz­lich da­von aus­zu­ge­hen, dass durch die Möglich­keit, diese Leis­tung auch von Pri­va­ten er­hal­ten zu können, Wett­be­werb be­steht und eine feh­lende Steu­er­bar­keit zu ei­ner Ver­zer­rung die­ses Wett­be­werbs führen würde, mit­hin die An­wen­dung von § 2b UStG aus­ge­schlos­sen ist. Bei § 2b Abs. 3 Nr. 2 UStG ist eine ge­son­derte Wett­be­werbsprüfung durch­zuführen (siehe BMF-Schrei­ben vom 14.11.2019).“

Da­mit bekräftigt das BMF seine Hal­tung, die Aus­nah­me­re­ge­lung des § 2b UStG vor dem Hin­ter­grund der EU-Mehr­wert­steu­er­sys­tem­richt­li­nie (MwSt­SysRL) eng aus­zu­le­gen, wie dies be­reits im Schrei­ben vom 14.11.2019 (Az. III C 2 S 7107/19/10005 :011, BStBl. I 2019, S. 1140) zum Aus­druck kam.

Die nach­fol­gen­den Ein­ord­nun­gen stel­len die Auf­fas­sung der Fi­nanz­ver­wal­tung dar. Im Ein­zel­fall sind un­ge­ach­tet des­sen ab­wei­chende Ar­gu­men­ta­tio­nen denk­bar, wel­che dann aber mit dem zuständi­gen Fi­nanz­amt ab­zu­stim­men wären.

Zeitliche Verschiebung der Anwendung auf den 1.1.2023

Aus der Pra­xis und den Verbänden ha­ben sich die For­de­run­gen ge­mehrt, auch an­ge­sichts der Corona-Krise die ver­pflich­tende An­wen­dung des § 2b UStG um zwei Jahre auf den 1.1.2023 zu ver­schie­ben. Eine ent­spre­chende Verlänge­rung ist nun im sog. Corona-Steu­er­hil­fe­ge­setz ent­hal­ten, das der Bun­des­tag am 28.5.2020 be­schloss.

Dem­nach ist kein er­neu­ter An­trag er­for­der­lich. So­fern die An­wen­dung des § 2 Abs. 3 UStG-alt bis zum 31.12.2020 be­an­tragt wurde, gilt die­ser An­trag au­to­ma­ti­sch als bis zum 31.12.2022 ge­stellt. Eine frei­wil­lige An­wen­dung des § 2b UStG ist in­ner­halb des so verlänger­ten Überg­angs­zeit­raums je­weils mit Wir­kung für das Fol­ge­jahr möglich.

Hin­weis: Die Ver­schie­bung sollte nicht dazu ver­lei­ten, die Vor­be­rei­tun­gen auf die Um­stel­lung erst­mal ein­zu­stel­len. Ne­ben der Frage der Um­satz­steu­er­bar­keit der ver­schie­de­nen Ein­nah­men sind die EDV-Sys­teme ent­spre­chend vor­zu­be­rei­ten und prak­ti­ka­ble Möglich­kei­ten zu er­ar­bei­ten, den dann mögli­chen Vor­steu­er­ab­zug zu nut­zen. Auch sollte die Zeit ge­nutzt wer­den, steu­er­lich ungüns­tige Verträge wo im­mer möglich frühzei­tig um­zu­stel­len.

Privatrechtliche Entgelte führen unter § 2b UStG zwingend zur Umsatzsteuerbarkeit

In der Pra­xis er­brin­gen jPdöR oft­mals Leis­tun­gen auf pri­vat­recht­li­cher Grund­lage, wel­che grundsätz­lich auch auf öff­ent­lich-recht­li­cher Grund­lage er­bracht wer­den können. Dies gilt auch für Leis­tun­gen, für wel­che ein An­schluss- und Be­nut­zungs­zwang be­steht (bspw. Ab­was­ser­be­sei­ti­gung, Hausmüll­ent­sor­gung). Das BMF hat den kom­mu­na­len Spit­zen­verbänden nun­mehr mit­ge­teilt, dass ent­ge­gen ei­ner Pres­se­mit­tei­lung vor we­ni­gen Jah­ren eine pri­vat­recht­li­che Hand­lungs­weise un­ter § 2b UStG im­mer zwin­gend zur Um­satz­steu­er­bar­keit und i. d. R. so­mit zur Um­satz­steu­er­pflicht führt (BMF-Schrei­ben vom 29.11.2019, Az. III C 2 - S 7107/19/10007 :003).

Die Aus­nah­me­re­ge­lung des § 2b UStG ist nach Auf­fas­sung des BMF nur an­zu­wen­den, wenn die jPdöR auf öff­ent­lich-recht­li­cher Grund­lage han­delt, selbst wenn für den Bürger ein An­schluss- und Be­nut­zungs­zwang be­steht. Der Ver­band kom­mu­na­ler Un­ter­neh­men e. V. (VKU) kri­ti­siert die Auf­fas­sung der Fi­nanz­ver­wal­tung scharf. Den­noch sollte die in­di­vi­du­elle Hand­lungs­weise u. E. nach Möglich­keit an der Auf­fas­sung des BMF aus­ge­rich­tet wer­den, um steu­er­li­che Ri­si­ken zu ver­mei­den.

Hin­weis: Soll­ten jPdöR Tätig­kei­ten, wel­che grundsätz­lich öff­ent­lich-recht­lich ge­stalt­bar wären, der­zeit auf pri­vat­recht­li­cher Grund­lage er­brin­gen, sollte drin­gend geprüft wer­den, ob dies z. B. we­gen Vor­steuerüberhängen zukünf­tig steu­er­lich vor­teil­haft oder ob eine Um­stel­lung an­ge­zeigt ist. Hier­von können ne­ben Ab­was­ser- und Ab­fall­be­sei­ti­gung auch an­dere Be­rei­che/Tätig­kei­ten be­trof­fen sein.

Interkommunale Rechenzentren und Callcenter

So­weit in­ter­kom­mu­nale Re­chen­zen­tren oder Call­cen­ter Leis­tun­gen er­brin­gen, die gleich­ar­tig im Wett­be­werb auch von pri­va­ten Drit­ten er­bracht wer­den könn­ten, würde eine Nicht­be­steue­rung zu größeren Wett­be­werbs­ver­zer­run­gen führen. Re­gelmäßig ist da­her von ei­ner Un­ter­neh­merei­gen­schaft und so­mit ei­ner Um­satz­steu­er­pflicht aus­zu­ge­hen (BMF vom 20.2.2020, a.a.O.).

Zum sog. D115-Ver­bund (zen­trale Behörder­den­aus­kunft un­ter der Kurz­wahl 115) enthält das BMF-Schrei­ben keine klare Aus­sage, da die An­frage der kom­mu­na­len Spit­zen­verbände nach Aus­kunft des BMF „keine aus­rei­chen­den In­for­ma­tio­nen“ ent­hielt.

Sondernutzungsgebühren / Märkte

Son­der­nut­zungs­gebühren stel­len ein Ent­gelt für die Einräum­ung des Rechts dar, eine be­stimmte öff­ent­li­che Fläche für ei­gene un­ter­neh­me­ri­sche Zwecke nut­zen zu dürfen. Er­folgt dies auf Ba­sis ei­ner Gebühren­ord­nung, han­delt es sich um eine öff­ent­lich-recht­li­che Hand­lungs­form. Dies kann nur durch die öff­ent­li­che Hand ein­geräumt wer­den, so dass kein Wett­be­werb zu steu­er­pflich­ti­gen An­bie­tern be­steht. Die Ein­nah­men sind so­mit nach § 2b Abs. 1 UStG man­gels Un­ter­neh­merei­gen­schaft nicht um­satz­steu­er­bar (BMF-Schrei­ben vom 20.2.2020, a.a.O.).

Hin­weis: Ab­zu­gren­zen hier­von sind Fälle, in de­nen die Kom­mune die Son­der­nut­zung nicht le­dig­lich er­laubt, son­dern selbst vor­nimmt, in­dem sie z. B. Standflächen auf einem Markt­platz ge­gen Ent­gelt überlässt. Hier wird eine be­grenzte Fläche mit zusätz­li­chen Leis­tun­gen wie Strom­an­schluss und Rei­ni­gung zur Nut­zung über­las­sen. Dies stellt eine un­ter­neh­me­ri­sche Grundstücksüber­las­sung dar (BMF-Schrei­ben vom 20.2.2020, a.a.O., mit Ver­weis auf BFH-Ur­teil vom 3.3.2011, Az. V R 23/10, BStBl. II 2012, S. 74). Zu prüfen ist hier im Ein­zel­fall die Möglich­keit der Steu­er­be­frei­ung nach § 4 Nr. 12 UStG oder der Vor­teil durch einen (an­tei­li­gen) Vor­steu­er­ab­zug.

Leistungen einer Kommune an deren Rats- oder Kreistagsfraktionen

Nach Auf­fas­sung des BMF han­delt es sich bei Leis­tun­gen ei­ner Kom­mune an Rats- oder Kreis­tags­frak­tio­nen um nicht steu­er­bare In­nen­umsätze (BMF-Schrei­ben vom 20.2.2020, a.a.O.). So­mit ent­steht keine Um­satz­steu­er­be­las­tung.

Sponsoring

Spon­so­ring fin­det grundsätz­lich auf pri­vat­recht­li­cher Grund­lage statt. Die An­wen­dung der Aus­nah­me­re­ge­lung des § 2b UStG ist so­mit aus­ge­schlos­sen. So­mit sind die ent­spre­chen­den Verträge um­satz­steu­er­bar und i. d. R. um­satz­steu­er­pflich­tig (BMF-Schrei­ben vom 20.2.2020, a.a.O.).

Hin­weis: Spon­so­ring­verträge be­ste­hen oft­mals lang­fris­tig. Sollte es sich bei dem Spon­sor z. B. um eine Spar­kasse, Bank, Ver­si­che­rung oder an­de­ren nicht zum Vor­steu­er­ab­zug be­rech­tig­ten Un­ter­neh­mer han­deln, sollte die Spon­so­ring­ver­ein­ba­rung frühzei­tig dar­auf geprüft bzw. ergänzt wer­den, wer die ent­ste­hende Um­satz­steu­er­be­las­tung trägt. Ohne Re­ge­lung wäre die Um­satz­steuer zukünf­tig her­aus­zu­rech­nen und die jPdöR hätte so­mit we­ni­ger Mit­tel zur Verfügung. Bei vor­steu­er­ab­zugs­be­rech­tig­ten Spon­so­ren (z. B. Au­tohäuser, Su­permärkte, etc.) soll­ten Ver­ein­ba­run­gen da­hin­ge­hend ergänzt wer­den, dass die Um­satz­steuer zusätz­lich be­rech­net wer­den darf.

Feuerwehr / Rettungsleitstellen

Grundsätz­lich erfüllen Tätig­kei­ten der Feu­er­wehr ge­gen Ent­gelt die Vor­aus­set­zun­gen der Un­ter­neh­merei­gen­schaft nach § 2b Abs. 1 UStG. So­fern die Leis­tun­gen mit­tels Gebühren­be­scheid ab­ge­rech­net wer­den, han­delt die Kom­mune auf öff­ent­lich-recht­li­cher Grund­lage.

So­fern die Feu­er­wehr Pflicht­auf­ga­ben erfüllt, können diese Leis­tun­gen von kei­ner pri­va­ten Ein­rich­tung in glei­cher Form er­bracht wer­den. Gebühren für der­ar­tige Leis­tun­gen (z. B. bei vorsätz­li­cher Brand­stif­tung oder mut­wil­li­ger Alar­mie­rung) sind da­her man­gels Wett­be­werbs nicht um­satz­steu­er­bar (BMF-Schrei­ben vom 20.2.2020, a.a.O).

Je­doch tritt die Feu­er­wehr bei Leis­tun­gen außer­halb der Ge­fah­ren­ab­wehr in Wett­be­werb zu Drit­ten, so dass die ent­spre­chen­den Leis­tun­gen um­satz­steu­er­bar sind. Dies kann z. B. die Fällung ei­nes Bau­mes auf Pri­vat­grundstücken ohne akute Gefähr­dungs­lage, die Was­ser­befüllung ei­nes pri­va­ten Schwimm­be­ckens und insb. auch Feu­er­wehr­feste bzw. die Be­tei­li­gung an ent­spre­chen­den Fes­ten be­tref­fen.

Wei­ter­hin um­satz­steu­er­bar und um­satz­steu­er­pflich­tig ist auch die Über­nahme von Teil­auf­ga­ben für Nach­bar­weh­ren z. B. im Be­reich der Atem­schutz­mas­ken- und Schlauch­werk­statt, wel­che grundsätz­lich auch durch pri­vate An­bie­ter ge­leis­tet wer­den könn­ten (BMF-Schrei­ben vom 20.2.2020, a.a.O.).

Glei­ches gilt für pri­vat­recht­lich er­ho­bene Ent­gelte für den Be­trieb von Ret­tungs­leit­stel­len.

Hin­weis: In der Pra­xis be­tei­li­gen sich insb. frei­wil­lige Feu­er­weh­ren oft­mals an Ge­meinde- oder Stadt­fes­ten durch Stände mit Spei­sen- oder Getränke­an­ge­bot. Hier ist be­reits jetzt stets zu prüfen, ob die „Ge­mein­schaft“ von Kom­mune, Sport­ver­ei­nen, frei­wil­li­ger Feu­er­wehr, Kir­chen, etc. eine Ge­sell­schaft bürger­li­chen Rechts (GbR) begründet, wel­che ein ei­genständi­ges Steu­er­sub­jekt dar­stel­len würde und in der Folge ggf. um­satz­steu­er­pflich­tige Umsätze begründet. Für die Feu­er­wehr bzw. die Stadt ist zu­dem zu prüfen, ob ein BgA durch Be­tei­li­gung an ei­ner GbR vor­liegt, was zu wei­te­ren steu­er­li­chen Ver­pflich­tun­gen führen kann.

Hoheitliche Hilfsgeschäfte in der Entsorgungswirtschaft - Stromerzeugung/-verkauf

Oft­mals wer­den in Kläran­la­gen ent­ste­hende Klärgase, auf De­po­nien ent­ste­hende De­po­niegase und ähn­li­che Gas­quel­len in Kraft-Wärme-Kopp­lungs­an­la­gen ge­nutzt und der da­bei ent­ste­hende Strom vor­ran­gig selbst ge­nutzt, über­schüssi­ger Strom aber an den ört­li­chen Netz­be­trei­ber ge­gen Ent­gelt ab­ge­ge­ben. Bis­lang blie­ben diese An­la­gen steu­er­lich re­gelmäßig un­be­ach­tet, da durch die ho­heit­li­che Ent­ste­hung der Gase kein BgA begründet wurde.

Mit Schrei­ben an die kom­mu­na­len Spit­zen­verbände hat das BMF klar­ge­stellt, dass die­ser Strom­ver­kauf ab An­wen­dung des § 2b UStG um­satz­steu­er­bar und um­satz­steu­er­pflich­tig ist (BMF vom 15.11.2009, Az. III C 2 - 7107/19/10007 :001). Der Ver­kauf von Strom stellt eine sog. Ka­ta­logleis­tung nach § 2b Abs. 4 Nr. 5 UStG i. V. m. An­hang I Nr. 2 MwSt­SysRL dar.

Hoheitliche Hilfsgeschäfte in der Entsorgungswirtschaft - Verkauf von Altpapier und anderen Wertstoffen

Das Ein­sam­meln von Alt­pa­pier und an­de­ren Wert­stof­fen aus pri­va­ten Haus­hal­ten stellt nach § 20 i. V. m. § 17 Kreis­lauf­wirt­schafts­ge­setz eine ho­heit­li­che Auf­gabe der Land­kreise bzw. kreis­freien Städte dar. Diese Wert­stoffe wer­den im An­schluss re­gelmäßig auf pri­vat­recht­li­cher Grund­lage an ent­spre­chende Re­cy­cling­un­ter­neh­men wei­ter­veräußert.

Bis­lang wurde der Wei­ter­ver­kauf als ho­heit­li­ches Hilfs­ge­schäft be­trach­tet und war so­mit steu­er­lich ir­re­le­vant. Das BMF hat nun mit Schrei­ben an die kom­mu­na­len Spit­zen­verbände ent­ge­gen de­ren An­frage klar­ge­stellt, dass diese Veräußerung ab An­wen­dung des § 2b UStG um­satz­steu­er­bar und um­satz­steu­er­pflich­tig ist, wenn sie auf pri­vat­recht­li­cher Grund­lage er­folgt (BMF-Schrei­ben vom 15.11.2019, Az. III C 2 - 7107/19/10007 :001).

Das Ein­sam­meln der Wert­stoffe ist je­doch wei­ter­hin ho­heit­lich. Dies führt zu dem aus kom­mu­na­ler Sicht un­er­freu­li­chen Er­geb­nis, dass die Vor­steu­er­beträge aus dem Ein­sam­meln nicht ab­zugsfähig sind. Le­dig­lich die Kos­ten in Zu­sam­men­hang mit der Wei­ter­veräußerung be­rech­ti­gen so­mit zum Vor­steu­er­ab­zug.

Klar Stel­lung ge­nom­men hat das BMF le­dig­lich zur Frage der Veräußerung von Pa­pier­abfällen. Es ist je­doch an­zu­neh­men, dass diese Auf­fas­sung auch für an­dere Wert­stoffe ver­tre­ten wer­den wird. Eine ähn­li­che Auf­fas­sung be­steht der­zeit be­reits schon für Elek­tro-Schrott, wenn die­ser nicht der Stif­tung Elek­tro-Alt­geräte Re­gis­ter (ear) an­ge­dient, son­dern durch ent­spre­chende Op­tion selbst ver­wer­tet wird. Hier begründet die jPdöR be­reits jetzt re­gelmäßig einen BgA. bzw. wird der be­ste­hende BgA „Wert­stoffe“ (z. B. Leis­tun­gen an die Dua­len Sys­teme) ent­spre­chend er­wei­tert.

Hin­weis: Bei be­stimm­ten Wert­stof­fen greift das sog. Re­verse-Charge-Ver­fah­ren (Um­kehr der Steu­er­schuld­ner­schaft) nach § 13b Abs. 2 Nr. 7 i. V. m. An­lage 3 UStG. Dies be­trifft insb. Me­tall­schrotte. So­mit sind nicht alle Veräußerun­gen pau­schal zuzüglich Um­satz­steuer zu be­las­ten. Auf den Wei­ter­ver­kauf ent­fal­lende Vor­steu­er­beträge sind je­doch auch hier ab­zugsfähig.

Entgeltliche Personalüberlassung durch jPdöR; Überleitungsregelung in Umstrukturierungsfällen

Ist es in Um­struk­tu­rie­rungsfällen, also z. B. der Aus­glie­de­rung ei­nes Ei­gen­be­triebs auf eine GmbH, nicht möglich, dass das kom­plette Per­so­nal mit über­geht, wird dies oft­mals über eine Per­so­nalüber­las­sung ge­re­gelt. Be­trof­fen hier­von sind insb. Be­amte, da pri­vat­recht­li­che Un­ter­neh­men keine Dienst­her­ren­ei­gen­schaft über­neh­men können. Das Körper­schaft­steu­er­recht re­gelt in die­sem Zu­sam­men­hang un­ter en­gen Vor­aus­set­zun­gen, dass durch die Per­so­nal­ge­stel­lung kein Be­trieb ge­werb­li­cher Art (BgA) begründet wird. Nach der­zei­ti­ger Rechts­lage ist die Per­so­nal­ge­stel­lung so­mit nicht um­satz­steu­er­bar.

Das Lan­des­amt für Steu­ern Nie­der­sach­sen (LStN Nie­der­sach­sen) stellt dazu klar, dass diese Aus­nah­me­re­ge­lung ab An­wen­dung des § 2b UStG für Zwecke der Um­satz­steuer nicht wei­ter un­ein­ge­schränkt an­ge­wen­det wer­den kann (Verfügung vom 15.7.2019, Az. S 7107 8 St 171, DStR 2019, S. 2704). Glei­ches re­gelt ein BMF-Schrei­ben an die kom­mu­na­len Spit­zen­verbände (BMF-Schrei­ben vom 20.2.2020, a.a.O.).

Er­folgt die Per­so­nalüber­las­sung auf pri­vat­recht­li­cher Grund­lage, sind die Aus­nah­me­re­ge­lun­gen des § 2b UStG grundsätz­lich nicht an­wend­bar und die jPdöR bleibt um­satz­steu­er­li­cher Un­ter­neh­mer.

Er­folgt die Per­so­nalüber­las­sung auf öff­ent­lich-recht­li­cher Grund­lage sind die wei­te­ren Vor­aus­set­zun­gen des § 2b UStG zu prüfen. Dies be­trifft insb. die Prüfung ei­ner steu­er­schädli­chen Wett­be­werbs­si­tua­tion. Diese läge in der Pra­xis insb. nicht vor, wenn die Per­so­nalüber­las­sung Be­amte be­trifft, wel­che beim Auf­ga­benträger Auf­ga­ben erfüllen, die an den Be­am­ten­sta­tus geknüpft sind (Verfügung des LStN Nie­der­sach­sen vom 15.7.2019, a.a.O.).

Hin­weis: Un­sere Er­fah­run­gen aus der Pra­xis zei­gen, dass das Er­for­der­nis des Be­am­ten­sta­tus in vie­len Fällen nicht ge­ge­ben ist. Be­trof­fene jPdöR bzw. de­ren Ei­gen­ge­sell­schaf­ten soll­ten frühzei­tig prüfen, ob durch die Um­satz­steu­er­bar­keit eine zusätz­li­che Be­las­tung ent­steht und re­geln, wie diese Be­las­tung ver­teilt wer­den soll.

Anstalt des öffentlichen Rechts unter § 2b UStG

Viele Kom­mu­nen und an­dere jPdöR ha­ben in der Ver­gan­gen­heit Auf­ga­ben auf An­stal­ten des öff­ent­li­chen Rechts bzw. in Ba­den-Würt­tem­berg auf Kom­mu­nal­an­stal­ten (zu­sam­men AöR) über­tra­gen. Oft­mals ha­ben diese noch vielfältige wech­sel­sei­tige Leis­tungs­be­zie­hun­gen zur Träger­kom­mune. Dies be­trifft oft­mals so­wohl Per­so­nal­ge­stel­lun­gen als auch Mie­ten, ge­mein­same IT, Sach­leis­tun­gen, Per­so­nal­dienst­leis­tun­gen und vie­les an­dere mehr.

Die AöR bzw. Kom­mu­nal­an­stalt stellt hier­bei - an­ders als Re­gie- und Ei­gen­be­triebe - einen ei­ge­nen Recht­sträger und so­mit ein ei­ge­nes Steu­er­sub­jekt dar. So­mit sind pri­vat­recht­li­che Leis­tungs­be­zie­hun­gen grundsätz­lich um­satz­steu­er­bar. Bei ei­ner Zu­sam­men­ar­beit auf öff­ent­lich-recht­li­cher Grund­lage ist eine po­ten­ti­elle Wett­be­werbs­ver­zer­rung zu prüfen.

Die kom­mu­na­len Spit­zen­verbände hat­ten auf­grund der be­son­de­ren Nähe eine ge­ne­relle Ver­ein­fa­chungs­re­ge­lung ge­for­dert, wo­nach die Leis­tungs­be­zie­hun­gen zwi­schen AöR und der Träger­kom­mune grundsätz­lich nicht zu Wett­be­werbs­ver­zer­run­gen führen und so­mit die Aus­nahme des § 2b UStG greift.

Diese ge­ne­relle Aus­nahme lehnte das BMF mit Schrei­ben an die Verbände ab (BMF-Schrei­ben vom 15.1.2020, Az. III C 2 - S 7107/19/10004 :006). Für eine so weite Aus­le­gung des § 2b UStG sei an­ge­sichts des Aus­nah­me­cha­rak­ters der Vor­schrift kein Raum.

Auch bei Leis­tungs­be­zie­hun­gen zwi­schen ei­ner AöR und de­ren Trägerkörper­schaft hat so­mit eine Ein­zel­fallprüfung zu er­fol­gen, ob die Vor­aus­set­zun­gen des § 2b UStG erfüllt sind.

Hin­weis: Insb. bei Ver­wal­tungs­leis­tun­gen (ge­mein­same IT, ge­mein­same Per­so­nal­ab­tei­lung, etc.) wird oft­mals eine po­ten­ti­elle Wett­be­werbs­ver­zer­rung ge­ge­ben sein. Je nach Größe der Ein­heit sollte da­her geprüft wer­den, ob Teile der Auf­ga­ben künf­tig wie­der mit ei­ge­nem Per­so­nal er­le­digt wer­den können. Bei ei­ner Auf­ga­benüber­tra­gung i. S. d. § 2b Abs. 3 Nr. 2 UStG ist si­cher­zu­stel­len, dass diese auch wirk­lich kom­plett er­folgt und keine „Rest­leis­tun­gen“ bei der Träger­kom­mune ver­blie­ben sind.

Offen, aber nach Auskunft des BMF derzeit u. a. in Klärung

Nach Aus­kunft des BMF sind bis Re­dak­ti­ons­schluss u. a. fol­gende Fra­ge­stel­lun­gen der­zeit im Erörte­rungs­pro­zess (BMF-Schrei­ben vom 20.2.2020, a.a.O.):  

  • Kon­zes­si­ons­ab­ga­ben
  • Ge­mein­same Ein­rich­tun­gen zur Bei­hilfe-, Be­sol­dungs- und Ge­halts­ab­rech­nung
  • Fried­hofs­gebühren
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