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§ 2b UStG: Kommunale Liegenschaften

Die Aus­glie­de­rung ver­schie­de­ner Tätig­kei­ten auf ei­genständige Recht­sträger hat in den ver­gan­ge­nen Jah­ren an Be­deu­tung ge­won­nen. Das baye­ri­sche Lan­des­amt für Steu­ern hat hierzu ein in­ter­es­san­tes Fall­bei­spiel veröff­ent­licht (vgl. Vfg. BayLfSt vom 15.02.2023, Az. S 7107.2.1-52/14 St33).

Im Bei­spiels­fall hat eine Ge­meinde die Rei­ni­gung der kom­mu­na­len Lie­gen­schaf­ten (Rat­haus, Was­ser­werk, Bau­hof, Schu­len, Kita, Feu­er­wehr­haus) zur Gänze mit be­frei­en­der Wir­kung auf ein ge­meind­li­ches Kom­mu­nal­un­ter­neh­men (KU) über­tra­gen. Ziel war es u. a., die Ver­ant­wor­tung für die ord­nungs­gemäße Rei­ni­gung und so­mit die Letzt­ver­ant­wor­tung wirk­sam auf einen an­de­ren öff­ent­li­chen Recht­sträger zu über­tra­gen. Dies er­folgte durch eine Zweck­ver­ein­ba­rung gemäß Art. 7 Abs. 2 KommZG (Bay­ern).

Diese Ver­ein­ba­rung ist grundsätz­lich öff­ent­lich-recht­li­cher Na­tur und so­mit der Aus­nah­me­re­ge­lung des § 2b UStG zugäng­lich. Nach Art. 56 Abs. 2 GO (Bay­ern) ist die Ge­meinde ver­pflich­tet, für den ord­nungs­gemäßen Gang der Ge­schäfte zu sor­gen. Das um­fasse auch die Rei­ni­gung und Er­hal­tung der ge­meind­li­chen Räum­lich­kei­ten. Ergänzend be­steht nach Art. 74 Abs. 2 GO (Bay­ern) die Pflicht, Vermögens­ge­genstände pfleg­lich zu ver­wal­ten.

Die be­nann­ten Ein­rich­tun­gen seien er­for­der­lich. Da die haf­tungs­be­frei­ende Wir­kung als be­son­dere recht­li­che Rah­men­be­din­gung maßgeb­lich auf die Ent­schei­dung zur Auf­ga­benüber­tra­gung ge­we­sen sei, wird das KU nach Ein­schätzung des BayLfSt nicht un­ter­neh­me­ri­sch tätig (§ 2b Abs. 1 UStG).

Wir bit­ten zu be­ach­ten, dass die zi­tier­ten Nor­men baye­ri­sches Lan­des­recht dar­stel­len. In vie­len Bun­desländern dürf­ten sich aber ver­gleich­bare Nor­men fin­den las­sen.

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