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Umsatzsteuerberichtigung bei Sollbesteuerung

Niedersächsisches FG 18.8.2016, 5 K 288/15

Von ei­ner Un­ein­bring­lich­keit i.S.v. § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG ist auch dann aus­zu­ge­hen, wenn der leis­tende Un­ter­neh­mer im Zeit­punkt der Leis­tungs­er­brin­gung auf­grund der mit dem Leis­tungs­empfänger ge­trof­fe­nen ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­run­gen über die Fällig­keit des Ent­gel­tes für mehr als zwei Jahre nicht mit ei­ner Ver­ein­nah­mung der Leis­tungs­ent­gelte rech­nen kann.

Der Sach­ver­halt:
Strei­tig ist, ob Teil­beträge aus auflösend be­ding­ten For­de­run­gen mit ei­ner Fällig­keit von mehr als zwei Jahre nach Ver­trags­ab­schluss be­reits zum Zeit­punkt der Leis­tungs­er­brin­gung gem. § 17 Abs. 2 UStG als un­ein­bring­lich zu be­rich­ti­gen sind.

Die Kläge­rin ist eine Spie­ler­ver­mitt­le­rin, die Pro­fifußball­spie­ler ver­mit­telt. Für er­folg­rei­che Ver­mitt­lun­gen erhält sie von den auf­neh­men­den Ver­ei­nen Ver­mitt­lungs­pro­vi­sio­nen. Diese Pro­vi­si­ons­for­de­run­gen sind nach den Ver­ein­ba­run­gen mit den Ver­ei­nen ra­ten­weise über die Lauf­zeit der Spie­ler­verträge zu zah­len.

Die Kläge­rin be­gehrt mit ih­rer Klage ge­gen die Um­satz­steu­er­fest­set­zung 2012 die Be­rich­ti­gung der Um­satz­steuer auf sol­che Pro­vi­si­ons­ra­ten, die nach den ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­run­gen im Jahr 2015 (und da­mit mehr als zwei Jahre nach Leis­tungs­er­brin­gung) fällig wer­den soll­ten.

Das FG gab der Klage statt. Die Re­vi­sion zum BFH wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Rechts­sa­che zu­ge­las­sen. Sie wird dort un­ter dem Az. V R 51/16 geführt.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat die streit­be­fan­ge­nen Leis­tun­gen zu Un­recht der Um­satz­steuer un­ter­wor­fen. Die Kläge­rin war be­rech­tigt, die sons­ti­gen Leis­tun­gen we­gen Un­ein­bring­lich­keit nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG ent­spre­chend zu min­dern.

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG ent­steht die Steuer für Lie­fe­run­gen und sons­tige Leis­tun­gen bei der Be­rech­nung der Steuer nach ver­ein­bar­ten Ent­gel­ten (sog. Soll­be­steue­rung) mit Ab­lauf des Vor­an­mel­dungs­zeit­raums, in dem die Leis­tun­gen aus­geführt wor­den sind. Auf den Zeit­punkt des Zah­lungs­ein­gangs kommt es nicht an. Nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG hat der Un­ter­neh­mer die Um­satz­steuer zu be­rich­ti­gen, wenn das ver­ein­barte Ent­gelt für die steu­er­pflich­tige Leis­tung un­ein­bring­lich ge­wor­den ist.

Der BFH hatte in einem Ur­teil aus dem Jahre 2013 die Vor­aus­set­zun­gen ei­ner Steu­er­be­rich­ti­gung be­reits für den Vor­an­mel­dungs­zeit­raum der Leis­tungs­er­brin­gung be­jaht, so­weit ein der Soll­be­steue­rung un­ter­lie­gen­der Un­ter­neh­mer sei­nen Ent­gel­tan­spruch auf­grund ei­nes ver­trag­li­chen Ein­be­halts zur Ab­si­che­rung von Gewähr­leis­tungs­an­sprüchen über einen Zeit­raum von zwei bis fünf Jah­ren nicht ver­wirk­li­chen kann. Das FG führt diese Recht­spre­chung des BFH vor­lie­gend fort.

In einem Fall wie dem vor­lie­gen­den, in dem die Be­rich­ti­gung der Um­satz­steuer auf sol­che Pro­vi­si­ons­ra­ten, die nach den ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­run­gen mehr als zwei Jahre nach Leis­tungs­er­brin­gung fällig wer­den soll­ten, be­gehrt wird, ist von ei­ner Un­ein­bring­lich­keit nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG auch dann aus­zu­ge­hen, wenn der leis­tende Un­ter­neh­mer im Zeit­punkt der Leis­tungs­er­brin­gung auf­grund der mit dem Leis­tungs­empfänger ge­trof­fe­nen Ver­ein­ba­run­gen über die Fällig­keit des Ent­gel­tes für mehr als zwei Jahre nicht mit ei­ner Ver­ein­nah­mung der Leis­tungs­ent­gelte rech­nen kann.

Link­hin­weis:

Für den in der Recht­spre­chungs­da­ten­bank der nie­dersäch­si­schen Jus­tiz veröff­ent­lich­ten Voll­text der Ent­schei­dung kli­cken Sie bitte hier.

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