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Steuerberatung

Trockene Brötchen mit Heißgetränk kein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug

FG Münster 31.5.2017, 11 K 4108/14

Zu den Min­dest­stan­dards ei­nes Frühstücks gehört nach dem all­ge­mei­nen Sprach­ge­brauch ne­ben Brötchen und Getränken auch ein ent­spre­chen­der Brot­auf­strich. In­so­weit sind tro­ckene Brötchen in Kom­bi­na­tion mit Heißgetränken kein lohn­steu­er­pflich­ti­ger Sach­be­zug in Form ei­nes Frühstücks.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin, ein Soft­ware­un­ter­neh­men mit 80 Mit­ar­bei­tern, be­stellte im Streit­zeit­raum täglich rd. 150 Brötchen (Lau­gen-, Käse-, Schoko- und Rog­genbrötchen etc.), die in Körben auf einem Buf­fet in der Kan­tine für Mit­ar­bei­ter so­wie für Kun­den und Gäste zum Ver­zehr zur Verfügung stan­den.

Da­bei wur­den nur die Brötchen, aber kein Auf­schnitt oder sons­tige Be­lege ge­reicht. Zu­dem konn­ten sich die Mit­ar­bei­ter, Kun­den und Gäste ganztägig un­ent­gelt­lich aus einem Heißgetränke­au­to­ma­ten be­die­nen. Ein Großteil der Brötchen wurde von den Mit­ar­bei­tern in der Vor­mit­tags­pause ver­zehrt.

Das Fi­nanz­amt sah hierin eine un­ent­gelt­li­che Zur­verfügung­stel­lung ei­ner Mahl­zeit an Ar­beit­neh­mer in Form ei­nes Frühstücks, wel­ches als Sach­be­zug mit den amt­li­chen Sach­be­zugs­wer­ten von 1,50 € bis 1,57 € je Mit­ar­bei­ter und Ar­beits­tag zu be­steu­ern sei.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Die Re­vi­sion zum BFH wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Rechts­sa­che zu­ge­las­sen. Sie wird dort un­ter dem Az. VI R 36/17 geführt.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt ist zu Un­recht da­von aus­ge­gan­gen, dass die Zur­verfügung­stel­lung von tro­cke­nen Brötchen oder Back­wa­ren in Kom­bi­na­tion mit Heißgetränken nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 S.6 EStG als lohn­steu­er­pflich­ti­ger Sach­be­zug zu er­fas­sen ist.

Ein tro­cke­nes Brötchen und ein Heißgetränk sind eben kein Sach­be­zug in Form ei­nes "Frühstücks" i.S.v. § 8 Abs. 2 S. 6 EStG i.V.m. § 2 Abs. 1 So­zi­al­ver­si­che­rungs­ver­ord­nung. Zu den Min­dest­stan­dards ei­nes Frühstücks gehört nach dem all­ge­mei­nen Sprach­ge­brauch ne­ben Brötchen und Getränken auch ein ent­spre­chen­der Brot­auf­strich. So liegt etwa auch bei einem Be­her­ber­gungs­ver­trag mit "Frühstück" ein zi­vil­recht­li­cher Man­gel dann vor, wenn das Be­her­ber­gungs­un­ter­neh­men sich auf die Ge­stel­lung ei­nes Heiz­getränks und tro­cke­nen Brötchen be­schränken würde, ohne darüber hin­aus einen ent­spre­chen­den Brot­be­lag zur Verfügung zu stel­len.

Die hier von der Kläge­rin ih­ren Ar­beit­neh­mern ge­stellte Ver­pfle­gung un­terfällt mit­hin dem all­ge­mei­nen Be­griff der "Kost" in § 8 Abs. 2 S. 1 EStG. Nach § 8 Abs. 2 S. 9 EStG sind aber Sach­bezüge, die nach Satz 1 zu be­wer­ten sind, außer An­satz zu las­sen, wenn die sich nach An­rech­nung der vom Steu­er­pflich­ti­gen ge­zahl­ten Ent­gelte ver­blei­ben­den Vor­teile ins­ge­samt 44 € im Ka­len­der­mo­nat nicht über­stei­gen. Eben dies ist vor­lie­gend ge­ge­ben. Da­bei kann auf die anläss­lich der Lohn­steu­eraußenprüfung er­mit­tel­ten Werte der un­be­leg­ten Brötchen bzw. des Brots und der Heißgetränke zurück­ge­grif­fen wer­den. In­so­weit be­steht zwi­schen den Be­tei­lig­ten Ein­ver­neh­men darüber, dass im Streit­fall die Frei­grenze des § 8 Abs. 2 S. 9 EStG i.H.v. ins­ge­samt 44 € im Ka­len­der­mo­nat pro Ar­beit­neh­mer nicht über­schrit­ten ist.

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