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Tierschützer dürfen Bank nicht zum Boykott gegen Pelztierzüchterverband aufrufen

OLG Oldenburg 28.1.2014, 13 U 111/13

Ein Tier­schutz­ver­ein darf eine Bank nicht öff­ent­lich auf­for­dern, das Konto ei­nes Pelz­tierzüchter­ver­ban­des zu kündi­gen, in dem er u.a. da­von spricht, dass an dem Geld der Bank Blut klebe. Der Ver­ein ist zwar nicht ge­hin­dert, Pro­test­ak­tio­nen zu star­ten und öff­ent­lich seine Mei­nung zu ver­brei­ten, ein der­ar­ti­ger Boy­kott­auf­ruf stellt je­doch einen rechts­wid­ri­gen Ein­griff in das all­ge­meine Persönlich­keits­recht des Pelz­tierzüchter­ver­ban­des dar.

Der Sach­ver­halt:
Der be­klagte Deut­sche Tier­schützerbüro e.V. for­derte eine Volks­bank auf, die dort be­ste­hende Ge­schäfts­be­zie­hung mit dem kla­gen­den Zen­tral­ver­band Deut­scher Pelz­tierzüchter e.V. zu kündi­gen. Auf sei­ner Web­seite be­rich­tete der Be­klagte über die­sen Boy­kott­auf­ruf un­ter der Über­schrift: "Volks­bank - kündigt die Kon­ten der Nerzquäler, jetzt", wie folgt:

"Stoppt die Zu­sam­men­ar­beit mit den Nerzquälern. Heute ha­ben wir die Volks­bank auf­ge­for­dert, dem Zen­tral­ver­band Deut­scher Pelz­tierzüchter e.V. das Konto zu kündi­gen. Eine Ant­wort der Volks­bank steht noch aus. Sollte sich die Bank nicht klar po­si­tio­nie­ren, erwägen wir, die Bank­kun­den zu in­for­mie­ren, denn man könnte auch for­mu­lie­ren, dass an dem Geld der Bank Blut klebt".

Das OLG gab der Klage statt und un­ter­sagte es dem Be­klag­ten, die Volks­bank öff­ent­lich auf­zu­for­dern, das Konto des Klägers zu kündi­gen. Das Ur­teil ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Der Boy­kott­auf­ruf des Be­klag­ten geht zu weit. Der Be­klagte ist zwar nicht ge­hin­dert, Pro­test­ak­tio­nen zu star­ten und öff­ent­lich seine Mei­nung zu ver­brei­ten. Der hier ge­star­tete Boy­kott­auf­ruf stellt aber einen rechts­wid­ri­gen Ein­griff in das all­ge­meine Persönlich­keits­recht des Klägers dar.

Die In­ter­es­sen des Klägers über­wie­gen ge­genüber dem Recht des Be­klag­ten auf freie Mei­nungsäußerung. Auch wenn die Ziele und Mo­tive des Be­klag­ten nach­voll­zieh­bar und grundsätz­lich nicht zu be­an­stan­den sind, be­schränkt sich der Be­klagte bei sei­nem Boy­kott­auf­ruf nicht nur auf die geis­tige Ein­fluss­nahme und Über­zeu­gungs­bil­dung. So über­steigt der Boy­kott­auf­ruf hier das Maß ei­ner an­ge­mes­se­nen und noch zulässi­gen Be­einträch­ti­gung des Klägers ins­bes. des­halb, weil in ein kon­kre­tes, be­reits be­ste­hen­des Ver­trags­verhält­nis ein­ge­grif­fen wird.

Dem Boy­kott­auf­ruf kommt auch eine sog. Pran­ger­wir­kung zu, wenn her­vor­ge­ho­ben wird, dass an den Geld­ein­la­gen des Klägers - und da­mit letzt­end­lich auch der Volks­bank - Blut klebt. Hinzu kommt, dass dem Kläger mit dem Vor­wurf der Tierquäle­rei (vgl. § 17 Nr.2 TierSchG) zu­min­dest Un­terstützung straf­ba­ren, je­den­falls ord­nungs­wid­ri­gen Ver­hal­tens der Pelz­tierzüchter vor­ge­wor­fen wird.

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