deen

Steuerberatung

Islamische Religionsgemeinschaften können gemeinnützig sein.

FG Baden-Württemberg 5.3.2018, 10 K 3622/18

Eine mus­li­mi­sche Re­li­gi­ons­ge­mein­schaft kann aus­schließlich und un­mit­tel­bar ge­meinnützige Zwecke ver­fol­gen. Eine ein­zelne Rede ei­nes um­strit­te­nen mögli­cher­weise sa­la­fis­ti­schen Theo­lo­gen ist nicht ge­eig­net, von ver­fas­sungs­feind­li­chen Ak­ti­vitäten des Ver­eins aus­zu­ge­hen.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist sei­ner Ver­eins­sat­zung ent­spre­chend eine is­la­mi­sche Re­li­gi­ons­ge­mein­schaft, die un­mit­tel­bar und mit­tel­bar durch ihre Mit­glie­der der um­fas­sen­den Glau­bens­ver­wirk­li­chung dient. Er wid­met sich der Pflege, Ver­mitt­lung und Ausübung der is­la­mi­schen Re­li­gion im Rah­men des GG und der Pflege des in­ter­kul­tu­rel­len und in­ter­re­ligiösen Dia­logs. Jede Per­son mus­li­mi­schen Glau­bens kann Mit­glied wer­den. Auf sei­ner In­ter­net­seite dis­tan­ziert sich der Kläger von Per­so­nen, die zu Ge­walt, Ex­tre­mis­mus und Fremd­feind­lich­keit auf­ru­fen.

Die Ak­ti­vitäten des Klägers be­ste­hen ins­be­son­dere in der Durchführung und Or­ga­ni­sa­tion des wöchent­li­chen Frei­tags­ge­bets und des Fas­ten­mo­nats Ra­ma­dan, er stellt In­fostände zum Is­lam in der Fußgänger­zone, un­terstützt Ge­mein­de­mit­glie­der, re­pa­riert Ge­betsräume, betätigt sich in der Kran­ken­haus- und Gefäng­nis­seel­sorge und er­teilt Ara­bisch­un­ter­richt. Der Kläger nimmt an in­ter­re­ligiösen Dia­lo­gen der Stadt und am Er­fah­rungs­aus­tausch zwi­schen Land­rats­amt, Po­li­zeipräsi­dium, Stadt und mus­li­mi­schen Ge­mein­den teil. Er be­tei­ligt sich ak­tiv an den in­ter­na­tio­na­len Wo­chen ge­gen Ras­sis­mus. Der Ver­ein ist nicht im Ver­fas­sungs­schutz­be­richt des Bun­des oder ei­nes Lan­des als ex­tre­mis­ti­sche Or­ga­ni­sa­tion auf­geführt.

Das Fi­nanz­amt er­teilte zunächst eine vorläufige Be­schei­ni­gung über die Ge­meinnützig­keit mit Wi­der­rufs­vor­be­halt. Nach­dem in der Mo­schee des Klägers ein Theo­loge, dem die Ein­reise nach Deutsch­land ver­bo­ten ge­we­sen war, einen Vor­trag ge­hal­ten hat, wi­der­rief das Fi­nanz­amt die An­er­ken­nung der Ge­meinnützig­keit.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Das Ur­teil ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Das FG ver­pflich­tete das Fi­nanz­amt die Ein­hal­tung der sat­zungsmäßigen Vor­aus­set­zun­gen ge­son­dert fest­zu­stel­len. Grund­lage der Fest­stel­lung ist die Sat­zung des Klägers. Diese erfüllt die ab­ga­ben­recht­li­chen An­for­de­run­gen. Da­nach ver­folgt der Kläger aus­schließlich und un­mit­tel­bar ge­meinnützige Zwecke. Er fördert die All­ge­mein­heit, auch wenn nur Per­so­nen mus­li­mi­schen Glau­bens Mit­glie­der wer­den können. Dies ist bei ei­ner mus­li­mi­schen Re­li­gi­ons­ge­mein­schaft sach­lich ge­recht­fer­tigt. Re­li­gion ist nicht auf christ­li­che Re­li­gi­ons­rich­tun­gen be­schränkt.

Auf die tatsäch­li­che Ge­schäftsführung kommt es bei ei­ner Grund­la­gen­fest­stel­lung nicht an. Die Tat­sa­che­ner­mitt­lung bleibt dem Ver­an­la­gungs­ver­fah­ren vor­be­hal­ten. Im Übri­gen gibt es keine hin­rei­chen­den An­halts­punkte dafür, dass der Kläger ge­gen die Vor­aus­set­zun­gen der Ge­meinnützig­keit ver­stoßen hat. Er wird nicht in einem Ver­fas­sungs­schutz­be­richt als ex­tre­mis­ti­sch ein­ge­stuft. Mehr­stu­fige Ver­lin­kun­gen von sei­ner Home­page auf Li­te­ra­tur zum Is­lam sind nicht ge­eig­net, von ver­fas­sungs­feind­li­chen Ak­ti­vitäten des Klägers selbst aus­zu­ge­hen.

Dies gilt auch für die Rede des Theo­lo­gen. Nach den Vi­deo­auf­zeich­nun­gen und der Zeu­gen­aus­sage ging es da­bei um ein vor­bild­li­ches Le­ben in einem nicht mus­li­mi­schen Um­feld. Ein ein­ma­li­ger Auf­tritt ei­nes ggf. sa­la­fis­ti­schen Pre­di­gers reicht je­den­falls nicht aus an der Ver­fas­sungs­treue des Klägers zu zwei­feln. Ob dies an­ders zu be­ur­tei­len wäre, wenn es re­gelmäßig zu Auf­trit­ten um­strit­te­ner Persönlich­kei­ten kom­men würde, konnte vor­lie­gend of­fen­blei­ben. Im Übri­gen war zu berück­sich­ti­gen, dass sich der Kläger im in­ter­re­ligiösen Dia­log en­ga­giert.

nach oben