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Rechtsberatung

Ad-hoc-Publizitätspflichten in Zeiten der Corona-Krise

Die Corona-Krise trifft die Un­ter­neh­men in zahl­rei­chen Be­rei­chen. Los­gelöst von den Her­aus­for­de­run­gen, die mit dem Coro­na­vi­rus und der Auf­recht­er­hal­tung der Be­triebs­abläufe ein­her­ge­hen, müssen ka­pi­tal­markt­ori­en­tierte Un­ter­neh­men auch even­tu­elle Ad-hoc-Pu­bli­zitätspflich­ten im Auge be­hal­ten.

So müssen In­si­der­in­for­ma­tio­nen mit Aus­wir­kun­gen auf die Ge­schäftstätig­keit öff­ent­lich, wirk­sam und recht­zei­tig be­kannt­ge­ge­ben wer­den. Und der­ar­tige Aus­wir­kun­gen können sich auch auf­grund des Coro­na­vi­rus er­ge­ben und da­mit zu Ad-hoc-Pu­bli­zitätspflich­ten führen.

Produktionsbeeinträchtigung kann zu Ad-hoc-Publizitätspflicht führen

Zu den maßgeb­li­chen be­deu­ten­den Ge­schäfts­vorfällen, die kurs­re­le­vante Fol­gen für das Un­ter­neh­men ha­ben können, gehört die Be­einträch­ti­gung der Pro­duk­tion. Da­bei muss das Un­ter­neh­men von der Be­einträch­ti­gung sub­stan­zi­ell be­trof­fen sein.

Der­ar­tige Be­einträch­ti­gun­gen können zum einen dar­auf be­ru­hen, dass die ei­gene Pro­duk­tion von Zu­lie­fe­run­gen aus vom Coro­na­vi­rus be­son­ders be­trof­fe­nen Re­gio­nen abhängt, zum an­de­ren aber auch auf der Er­kran­kung von ei­ge­nen Mit­ar­bei­tern. Ein­zelne Krank­heitsfälle genügen hierfür nicht; je­doch können Per­so­nal­knapp­hei­ten durch Qua­rantäne­zei­ten oder Er­kran­kun­gen zahl­rei­cher Mit­ar­bei­ter zu kurs­re­le­van­ten Per­so­na­lengpässen und -ausfällen führen.

Negative Geschäftsentwicklung publizitätspflichtig

In­si­der­in­for­ma­tio­nen können sich aber auch aus ei­ner all­ge­mein ne­ga­ti­ven Ge­schäfts­ent­wick­lung er­ge­ben, ver­ur­sacht durch einen er­heb­li­chen Rück­gang des Um­sat­zes, bspw. im Flug­ver­kehr, im Ein­zel­han­del, in der Tou­ris­mus­bran­che, der Gas­tro­no­mie oder im Mes­se­bau. Ad-hoc-pflich­tige Un­ter­neh­men soll­ten des­halb ihre Um­satz­ent­wick­lung sorgfältig be­ob­ach­ten und bei be­reits ab­seh­ba­ren Ab­wei­chun­gen von der Markt­er­war­tung eine Ad-hoc-Pu­bli­zitätspflicht prüfen. Macht die er­war­tete Ab­wei­chung bei der Ge­schäfts­ent­wick­lung eine Pro­gno­se­an­pas­sung er­for­der­lich, löst dies eine Ad-hoc-Mel­dung aus.

Ad-hoc-Meldung zum Ausfall von Führungskräften

Be­fin­det sich eine Führungs­kraft in Qua­rantäne oder ist sie gar an dem Coro­na­vi­rus er­krankt und kommt es da­durch zu einem länger­fris­ti­gen Aus­fall der Führungs­kraft, kann auch dies u. U. eine Ad-hoc-Mel­de­pflicht auslösen. Da­bei kommt es im Ein­zel­nen auf die Schwere und Dauer der Er­kran­kung an. Maßgeb­lich ist zu­dem die Stel­lung der je­wei­li­gen Führungs­kraft im Un­ter­neh­men. Da­bei muss es sich nicht zwangsläufig nur um Or­gan­mit­glie­der han­deln. Ad-hoc-mel­de­pflich­tig können u. U. auch Ausfälle von an­de­ren Führungskräften sein, die einen maßgeb­li­chen Ein­fluss auf den Ge­schäfts­ver­lauf ha­ben.

Hinweis

Bei Ad-hoc-Mel­dun­gen zum Aus­fall von Führungskräften ist das In­for­ma­ti­ons­in­ter­esse des Ka­pi­tal­markts ge­gen das Persönlich­keits­recht der be­trof­fe­nen Per­son ab­zuwägen. Über­wiegt das Ka­pi­tal­marktin­ter­esse, ist ein Ein­griff in das Persönlich­keits­recht ge­recht­fer­tigt.

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