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Stromsteuer: Wer ist (Primär-)Nutzer des Lichtes?

BFH 24.9.2014, VII R 39/13

Ein Ver­sor­gungs­un­ter­neh­men, das von der Stadt mit der Be­leuch­tung öff­ent­li­cher Ver­kehrsflächen be­auf­tragt war, hat kei­nen An­spruch auf Ent­las­tung von der auf den von ihm dafür be­zo­ge­nen Strom zu zah­len­den Steuer, da es nicht der (Primär-)Nut­zer des Stroms ist. Das aber ist nach dem ein­schlägi­gen Strom­steu­er­ge­setz Vor­aus­set­zung für die Gewährung der Ent­las­tung.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist ein Ver­sor­gungs­un­ter­neh­men und ein Un­ter­neh­men des Pro­du­zie­ren­den Ge­wer­bes, das durch Aus­glie­de­rung aus der Stadt­werke X-GmbH ent­stan­den ist. Seit 2001 ist sie mit der Durchführung der Be­leuch­tung der öff­ent­li­chen Ver­kehrsflächen in der Stadt X be­auf­tragt. Die Stadt hatte der GmbH das Ei­gen­tum an den Straßen­be­leuch­tungs­an­la­gen über­tra­gen, die u.a. aus den Straßen­be­leuch­tungs­mas­ten bzw. Ab­spann­vor­rich­tun­gen so­wie den Schalt- und Steu­er­geräten be­ste­hen. Außer­dem schlos­sen die Par­teien einen Straßen­be­leuch­tungs­ver­trag ab, mit dem die GmbH mit der Durchführung der Be­leuch­tung der öff­ent­li­chen Ver­kehrsflächen im Stadt­ge­biet be­auf­tragt wurde.

Der An­trag der Kläge­rin auf Ent­las­tung von der Strom­steuer nach § 9b StromStG) für die im Zeit­raum Ja­nuar bis März 2011 für be­trieb­li­che Zwecke ver­wen­dete Strom­menge war nur teil­weise er­folg­reich. Im Hin­blick auf die seit Ja­nuar 2011 geänderte Ge­set­zes­lage lehnte das Haupt­zoll­amt die Steu­er­ent­las­tung für die zur Straßen­be­leuch­tung ein­ge­setz­ten Strom­men­gen ab. Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Es war der An­sicht, die bloße Über­nahme der Be­leuch­tungs­ver­pflich­tung führe nicht zu ei­ner tatsäch­li­chen Nut­zung des Lich­tes. Schließlich seien die sich auf den be­leuch­te­ten Ver­kehrsflächen be­we­gen­den Bürger der Stadt die Nut­zer des elek­tri­sch er­zeug­ten Lich­tes.

Die Re­vi­sion der Kläge­rin vor dem BFH hatte kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Der Kläge­rin steht kein Ent­las­tungs­an­spruch nach § 9b Abs. 1 StromStG für die Ent­nahme von Strom zur Er­zeu­gung von Licht zu, weil das von ihr zur Erfüllung des Straßen­be­leuch­tungs­ver­trags er­zeugte und zur Straßen­be­leuch­tung ver­wen­dete Licht nicht durch ein Un­ter­neh­men des Pro­du­zie­ren­den Ge­wer­bes oder ein Un­ter­neh­men der Land- und Forst­wirt­schaft ge­nutzt wurde.

Die Kläge­rin kann nicht selbst als Nut­zer des Lich­tes i.S.d. § 9b Abs. 1 S. 2 StromStG an­ge­se­hen wer­den. Denn das von ihr er­zeugte Licht hat sie nicht für die Be­leuch­tung ei­ge­ner Räum­lich­kei­ten oder An­la­gen ein­ge­setzt, son­dern es in Erfüllung des Straßen­be­leuch­tungs­ver­tra­ges der Stadt X zur Verfügung ge­stellt. In­fol­ge­des­sen ist die für die Be­leuch­tung der öff­ent­li­chen Ver­kehrs­wege ver­ant­wort­li­che Stadt als Nut­zer des Lich­tes an­zu­se­hen.

Das Strom­steu­er­ge­setz will den­je­ni­gen steu­er­lich ent­las­ten, der den für die Be­leuch­tung ver­wen­de­ten Strom ge­zielt für ei­gene Zwecke ein­setzt. Und das sind we­der die Straßen­be­nut­zer noch das Ver­sor­gungs­un­ter­neh­men, son­dern dies ist die Stadt. Mit der Be­leuch­tung erfüllt sie ih­ren ge­setz­li­chen Auf­trag zur Ver­kehrs­si­che­rung. Dass sie sich dafür ei­nes Ver­sor­gungs­un­ter­neh­mens be­dient, ändert daran nichts. Die der Straßen­be­leuch­tung in un­be­stimm­ter An­zahl aus­ge­setz­ten An­lie­ger und Straßen­be­nut­zer sind le­dig­lich nach­ran­gige Nut­zer des Lich­tes.

Es be­steht hin­sicht­lich der Nut­zung von Licht auch keine plan­wid­rige Re­ge­lungslücke, die durch eine ana­loge An­wen­dung der in § 9b Abs. 1 S. 3 StromStG für Druck­luft ge­trof­fe­nen Re­ge­lung ge­schlos­sen wer­den müsste. So­fern Druck­luft durch den Er­zeu­ger die­ser Form von Nut­zen­er­gie nicht in Behältern, son­dern lei­tungs­ge­bun­den zur Verfügung ge­stellt wird, be­ste­hen in Be­zug auf die Nach­weis­pflich­ten des Er­zeu­gers von Druck­luft und Licht keine Un­ter­schiede. Le­dig­lich für den Son­der­fall, dass die Nut­zen­er­gie in Druck­fla­schen oder an­de­ren Behältern ge­spei­chert und ab­ge­ge­ben wird, hat der Ge­setz­ge­ber aus Gründen der Ver­wal­tungs­ver­ein­fa­chung von einem Nach­weis der in § 9b Abs. 1 S. 2 StromStG nor­mier­ten Vor­aus­set­zun­gen ab­ge­se­hen. Bei Nut­zen­er­gie in Form von Licht stellt sich da­ge­gen die Frage nicht, wie mit der Ab­gabe die­ses durch Strom ge­won­ne­nen Er­zeug­nis­ses für den Fall der Spei­che­rung und des un­ge­wis­sen Ver­kaufs ver­fah­ren wer­den soll.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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