Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist ein Versorgungsunternehmen und ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, das durch Ausgliederung aus der Stadtwerke X-GmbH entstanden ist. Seit 2001 ist sie mit der Durchführung der Beleuchtung der öffentlichen Verkehrsflächen in der Stadt X beauftragt. Die Stadt hatte der GmbH das Eigentum an den Straßenbeleuchtungsanlagen übertragen, die u.a. aus den Straßenbeleuchtungsmasten bzw. Abspannvorrichtungen sowie den Schalt- und Steuergeräten bestehen. Außerdem schlossen die Parteien einen Straßenbeleuchtungsvertrag ab, mit dem die GmbH mit der Durchführung der Beleuchtung der öffentlichen Verkehrsflächen im Stadtgebiet beauftragt wurde.
Die Revision der Klägerin vor dem BFH hatte keinen Erfolg.
Die Gründe:
Der Klägerin steht kein Entlastungsanspruch nach § 9b Abs. 1 StromStG für die Entnahme von Strom zur Erzeugung von Licht zu, weil das von ihr zur Erfüllung des Straßenbeleuchtungsvertrags erzeugte und zur Straßenbeleuchtung verwendete Licht nicht durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft genutzt wurde.
Die Klägerin kann nicht selbst als Nutzer des Lichtes i.S.d. § 9b Abs. 1 S. 2 StromStG angesehen werden. Denn das von ihr erzeugte Licht hat sie nicht für die Beleuchtung eigener Räumlichkeiten oder Anlagen eingesetzt, sondern es in Erfüllung des Straßenbeleuchtungsvertrages der Stadt X zur Verfügung gestellt. Infolgedessen ist die für die Beleuchtung der öffentlichen Verkehrswege verantwortliche Stadt als Nutzer des Lichtes anzusehen.
Das Stromsteuergesetz will denjenigen steuerlich entlasten, der den für die Beleuchtung verwendeten Strom gezielt für eigene Zwecke einsetzt. Und das sind weder die Straßenbenutzer noch das Versorgungsunternehmen, sondern dies ist die Stadt. Mit der Beleuchtung erfüllt sie ihren gesetzlichen Auftrag zur Verkehrssicherung. Dass sie sich dafür eines Versorgungsunternehmens bedient, ändert daran nichts. Die der Straßenbeleuchtung in unbestimmter Anzahl ausgesetzten Anlieger und Straßenbenutzer sind lediglich nachrangige Nutzer des Lichtes.
Es besteht hinsichtlich der Nutzung von Licht auch keine planwidrige Regelungslücke, die durch eine analoge Anwendung der in § 9b Abs. 1 S. 3 StromStG für Druckluft getroffenen Regelung geschlossen werden müsste. Sofern Druckluft durch den Erzeuger dieser Form von Nutzenergie nicht in Behältern, sondern leitungsgebunden zur Verfügung gestellt wird, bestehen in Bezug auf die Nachweispflichten des Erzeugers von Druckluft und Licht keine Unterschiede. Lediglich für den Sonderfall, dass die Nutzenergie in Druckflaschen oder anderen Behältern gespeichert und abgegeben wird, hat der Gesetzgeber aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung von einem Nachweis der in § 9b Abs. 1 S. 2 StromStG normierten Voraussetzungen abgesehen. Bei Nutzenergie in Form von Licht stellt sich dagegen die Frage nicht, wie mit der Abgabe dieses durch Strom gewonnenen Erzeugnisses für den Fall der Speicherung und des ungewissen Verkaufs verfahren werden soll.
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