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Steuerberatung

Steuerrechtliche Auswirkungen des "Spin-offs" von Hewlett-Packard

FG Düsseldorf v. 29.1.2019 - 13 K 2119/17 E

Ak­tionäre der Hew­lett-Pa­ckard Com­pany (HPC) ha­ben durch die Aus­gabe der Ak­tien der Hew­lett-Pa­ckard En­ter­prise Com­pany (HPE) keine steu­er­pflich­ti­gen Einkünfte er­zielt. Der von der Hew­lett-Pa­ckard In­cor­po­ra­ted (HPI) durch­geführte "Spin-off" ist eine Ab­spal­tung i.S.d. ein­kom­men­steu­er­recht­li­chen Son­der­vor­schrif­ten für Ka­pi­talmaßnah­men. Die Ab­spal­tung löst im Zeit­punkt der Zu­tei­lung der Ak­tien keine Be­steue­rung aus.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger war seit den 1990er Jah­ren Ak­tionär der Hew­lett-Pa­ckard Com­pany (HPC). Diese hatte im Jahr 2015 eine Ka­pi­talmaßnahme durch­geführt. Zum 31.10.2015 änderte sie ih­ren Na­men in Hew­lett-Pa­ckard In­cor­po­ra­ted (HPI). An­schließend über­trug sie zum 1.11.2015 ihr Un­ter­neh­mens­kun­den­ge­schäft im Wege ei­nes sog. "Spin-Offs" auf eine Toch­ter­ge­sell­schaft, die Hew­lett-Pa­ckard En­ter­prise Com­pany (HPE). Die Ak­tionäre er­hiel­ten für eine alte Ak­tie der HPC eine Ak­tie der um­be­nann­ten Ge­sell­schaft HPI und zusätz­lich eine Ak­tie der HPE. Für die Ak­tie der HPI wurde von ei­ner in­ter­na­tio­na­len Agen­tur eine neue in­ter­na­tio­nale Wert­pa­pier­num­mer (ISIN) er­teilt.

Die de­potführende Bank des Klägers be­hielt auf die Aus­gabe der Ak­tien der HPE Ka­pi­tal­er­trag­steuer ein. In sei­ner Ein­kom­men­steu­er­erklärung machte der Kläger gel­tend, dass die von sei­ner Bank aus­ge­stellte Steu­er­be­schei­ni­gung un­zu­tref­fend sei. Denn der Vor­gang sei ein steu­er­freier Ak­ti­en­split. Das Fi­nanz­amt hielt die Be­steue­rung der Ak­ti­en­zu­tei­lung als steu­er­pflich­tige Sach­aus­schüttung al­ler­dings für zu­tref­fend. Da­bei ver­wies es auf eine Ver­wal­tungs­an­wei­sung des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums der Fi­nan­zen (BMF-Schrei­ben vom 20.3.2017, BStBl I 2017, 431).

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Al­ler­dings wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Rechts­sa­che die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die dem Kläger im Rah­men der Um­struk­tu­rie­rung der HPC zu­ge­teil­ten An­teile an der HPE führen nicht zu steu­er­pflich­ti­gen Einkünf­ten aus Ka­pi­tal­vermögen. Im Streit­fall lie­gen nämlich die Vor­aus­set­zun­gen ei­ner Ab­spal­tung i.S.v. § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG ("Spin-off") vor, mit der Folge, dass die über­nom­me­nen An­teile un­ter ent­spre­chen­der An­wen­dung des § 20 Abs. 4a Satz 1 EStG steu­er­lich an die Stelle der bis­he­ri­gen An­teile tre­ten.

Der Be­griff der Ab­spal­tung i.S.v. § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG ist nach An­sicht des Se­nats ex­ten­siv im Sinne ei­ner ty­pus­ori­en­tier­ten Ge­samt­be­trach­tung aus­zu­le­gen. Aus­ge­hend von einem sol­chen - wei­ten - Aus­le­gungs­verständ­nis lie­gen im Streit­fall die Vor­aus­set­zun­gen ei­ner Ab­spal­tung vor. Die Ab­spal­tung un­ter­schei­det sich von der Auf­spal­tung (§ 123 Abs. 1 UmwG) da­durch, dass der über­tra­gende Recht­sträger im erst­ge­nann­ten Fall fort­be­steht.

Die Fi­nanz­ver­wal­tung ver­langt für den Fall, dass - wie hier - eine Ab­spal­tung von einem nicht im EU/EWR-Raum ansässi­gen Un­ter­neh­men vor­ge­nom­men wird, dass es sich um einen ei­ner Ab­spal­tung i.S.d. § 123 Ab­satz 2 UmwG ver­gleich­ba­ren Vor­gang han­deln muss und hat dies­bezüglich einen Kri­te­ri­en­ka­ta­log er­stellt. Da­nach müsse bei ei­ner Ab­spal­tung von einem nicht im EU/EWR-Raum ansässi­gen Un­ter­neh­men die ISIN des ab­spal­ten­den Un­ter­neh­mens er­hal­ten blei­ben. Der Se­nat hält die Ver­gabe ei­ner neuen ISIN für die le­dig­lich um­be­nannte Ge­sell­schaft al­ler­dings für un­schädlich.

Nach Auf­fas­sung des Se­nats führt der in Rz. 115 des BMF-Schrei­bens vom 18.1.2016 (BStBl I 2016, 85) auf­geführte Kri­te­ri­en­ka­ta­log zu ei­ner pro­ble­ma­ti­schen Ver­mi­schung von Tat­be­stands­merk­ma­len und In­di­zien. Trennt man zwi­schen Tat­be­stands- und Be­weis­ebene, stellt sich in tat­be­stand­li­cher Hin­sicht zunächst die Frage, wie der Ab­spal­tungs­be­griff des § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG aus­zu­le­gen ist. In­so­weit geht der Se­nat da­von aus, dass der Ab­spal­tungs­be­griff des § 20 Abs. 4 Satz 7 EStG "ty­pus­ori­en­tiert" in An­leh­nung an die Struk­tur­merk­male des § 123 Abs. 2 UmwG aus­zu­le­gen ist. Für eine sol­che weite Aus­le­gung des Ab­spal­tungs­be­griffs spre­chen nach Auf­fas­sung des Se­nats so­wohl die Ent­ste­hungs­ge­schichte als auch der Sinn und Zweck des § 20 Abs. 4a EStG.

Hin­ter­grund:
Der Vi­zepräsi­dent des Fi­nanz­ge­richts Düssel­dorf, Ha­rald Jun­ker, be­tonte die Brei­ten­wir­kung des Ur­teils: "Die Frage, wel­che steu­er­li­chen Fol­gen der "Spin-off" der Hew­lett-Pa­ckard In­cor­po­ra­ted im Jahr 2015 hat, dürfte auch für Ka­pi­talmaßnah­men an­de­rer Ge­sell­schaf­ten und da­mit für eine Viel­zahl von Ak­tionären von Be­deu­tung sein. Es bleibt ab­zu­war­ten, ob die Fi­nanz­ver­wal­tung we­gen der Ab­wei­chung von dem BMF-Schrei­ben die vom Fi­nanz­ge­richt zu­ge­las­sene Re­vi­sion ein­le­gen wird."

 

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