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Steuerlicher Querverbund bei Beteiligung an Mitunternehmerschaft unzulässig

BFH v. 26.6.2019 - VIII R 43/15

Wer­den ein­zelne dau­er­de­fi­zitäre Tätig­keits­fel­der ei­ner ge­werb­lich täti­gen Per­so­nen­ge­sell­schaft, an der eine Trägerkörper­schaft als Mit­un­ter­neh­me­rin be­tei­ligt ist, so­wohl im Rah­men der Einkünf­te­er­mitt­lung der Mit­un­ter­neh­mer­schaft als auch für Zwecke der Körper­schaft­steuer als ei­genständige Be­triebe ge­werb­li­cher Art (Re­gie­be­triebe) be­han­delt, kann zur Er­mitt­lung des Ge­winns i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG nicht ohne wei­te­res an den ent­nom­me­nen Ge­winn­an­teil an­geknüpft wer­den, wenn die­ser auf den Erträgen aus sämt­li­chen Tätig­keits­fel­dern be­ruht. Die er­trag­steu­er­li­che Einkünf­te­er­mitt­lung bei der Mit­un­ter­neh­mer­schaft und die Ein­kom­men­ser­mitt­lung für die ver­schie­de­nen Be­triebe ge­werb­li­cher Art ist für die Er­mitt­lung der ka­pi­tal­er­trag­steu­er­pflich­ti­gen Be­mes­sungs­grund­lage zu berück­sich­ti­gen.

Der Sach­ver­halt:
Die kla­gende kom­mu­nale Ge­bietskörper­schaft war als al­lei­nige Kom­man­di­tis­tin an ei­ner Stadt­werke GmbH & Co. KG be­tei­ligt. Die Tätig­keit der KG be­stand aus den Spar­ten Strom- und Was­ser­ver­sor­gung, Fernwärme, einem Fähr­be­trieb, Frei­bad, Hal­len­bad und Eis­sta­dion. Die KG er­stellte für die Streit­zeiträume 2003 bis 2005 han­dels­recht­li­che Jah­res­ab­schlüsse mit Bi­lanz, Ge­winn- und Ver­lust­rech­nung so­wie La­ge­be­rich­ten, in die die Erträge und Auf­wen­dun­gen aus sämt­li­chen Tätig­kei­ten ein­gin­gen.

Bei Fest­stel­lung der han­dels­recht­li­chen Jah­res­ab­schlüsse der KG wur­den auf­grund von Ge­sell­schaf­ter­be­schlüssen Teile des Ge­winns (sog. Min­dest­ge­winne) den Rück­la­gen der KG zu­geführt, der ver­blei­bende Be­trag wurde von der Kläge­rin ent­nom­men. Er­trag­steu­er­lich war der dau­er­de­fi­zitäre Be­trieb des Eis­sta­di­ons ein ei­genständi­ger BgA. Die übri­gen Tätig­keits­fel­der der KG bil­de­ten einen wei­te­ren BgA (BgA Be­tei­li­gung).

Die Ver­luste aus dem Be­trieb des dau­er­de­fi­zitären Eis­sta­di­ons wur­den in der körper­schaft­steu­er­li­chen Ein­kom­men­ser­mitt­lung des BgA Be­tei­li­gung nicht er­fasst, son­dern ei­genständig im BgA Eis­sta­dion ver­an­lagt. Eine Zu­sam­men­fas­sung die­ser bei­den BgA für Zwecke der Körper­schaft­steuer war un­zulässig, weil die Vor­aus­set­zun­gen für einen zulässi­gen Quer­ver­bund nicht vor­la­gen. Im Rah­men der ge­son­der­ten und ein­heit­li­chen Fest­stel­lung der Einkünfte der KG wur­den die Erträge und Auf­wen­dun­gen, die auf den Be­trieb des Eis­sta­di­ons ent­fie­len, eben­falls von den Erträgen und Auf­wen­dun­gen aus den übri­gen Spar­ten se­pa­riert.

Das FG wies die Klage ab. Die Re­vi­sion der Kläge­rin hatte vor dem BFH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Das FG hat bei der Er­mitt­lung des Ge­winns gem. § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG für den BgA Be­tei­li­gung zu Recht nicht nur den tatsäch­lich ent­nom­me­nen Ge­winn­an­teil aus der KG, son­dern auch die auf Ebene der KG zur De­ckung der Ver­luste des Eis­sta­di­ons ver­wen­de­ten Mit­tel berück­sich­tigt.

Die Höhe des ka­pi­tal­er­trag­steu­er­pflich­ti­gen Ge­winns des BgA Be­tei­li­gung ent­spricht zwar grundsätz­lich dem von der Kläge­rin aus der KG ent­nom­me­nen Ge­winn­an­teil. Der ent­nom­mene Ge­winn­an­teil ist vor­lie­gend zur Er­mitt­lung des ka­pi­tal­er­trag­steu­er­pflich­ti­gen Ge­winn­an­teils des BgA Be­tei­li­gung aber um die­je­ni­gen Erträge zu erhöhen, die bei der Ge­winn­er­mitt­lung auf Ebene der KG die Ver­luste aus dem Be­trieb des Eis­sta­dion aus­ge­gli­chen hätten.

Wären auf Ebene der KG die Erträge aus den übri­gen Spar­ten der KG nicht mit dem Ver­lust aus dem Be­trieb des Eis­sta­di­ons ver­rech­net wor­den, wären die zur Ver­lust­de­ckung ver­wen­de­ten Beträge von der Kläge­rin zusätz­lich aus der KG ent­nom­men wor­den und in den ka­pi­tal­er­trag­steu­er­pflich­ti­gen Ge­winn ein­ge­gan­gen. Al­lein auf­grund der Zu­sam­men­fas­sung sämt­li­cher Tätig­kei­ten auf Ebene der KG darf zu Las­ten der ka­pi­tal­er­trag­steu­er­pflich­ti­gen Be­mes­sungs­grund­lage kein Quer­ver­bund an­ge­nom­men wer­den, der für Zwecke der Körper­schaft­steuer un­zulässig ist.

Nicht zur be­an­stan­den ist, dass in die ka­pi­tal­er­trag­steu­er­pflich­tige Be­mes­sungs­grund­lage des BgA Be­tei­li­gung nur der um die auf Ebene der KG the­sau­ri­er­ten Min­dest­ge­winne ver­min­derte Ge­winn­an­teil ein­ging, da es sich in­so­weit um eine zulässige Rück­la­gen­bil­dung han­delt.

Link­hin­weis:

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