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Steuerberatung

Bundestag beschließt steuerliche Förderung des Mietwohnungsneubaus

Der Miet­woh­nungs­neu­bau im be­zahl­ba­ren Seg­ment soll durch die Einführung ei­ner Son­der­ab­schrei­bung auf die Gebäude­her­stel­lungs­kos­ten steu­er­lich gefördert und da­mit an­ge­kur­belt wer­den. Eine ent­spre­chende Re­ge­lung fand nun die Mehr­heit im Bun­des­tag.

Der Bun­des­tag be­schloss am 29.11.2018 das Ge­setz zur steu­er­li­chen Förde­rung des Miet­woh­nungs­neu­baus. Mit dem Ge­setz wird eine Son­der­ab­schrei­bung für Miet­woh­nungs­neu­bau (§ 7b EStG) ein­geführt, die für Neu­bau­ten greift, für die nach dem 31.8.2018 und vor dem 1.1.2022 ein Bau­an­trag ge­stellt bzw. die er­for­der­li­che Bau­an­zeige getätigt wird. Durch die dem Bun­des­tags­be­schluss zu­grun­de­lie­gende Be­schluss­emp­feh­lung des Fi­nanz­aus­schus­ses wurde diese Re­ge­lung ge­ringfügig mo­di­fi­ziert. Insb. wird nun vor­aus­ge­setzt, dass die Woh­nung dau­er­haft für Wohn­zwe­cke ge­nutzt wird. Woh­nun­gen, die als Fe­ri­en­woh­nun­gen ver­mie­tet wer­den, fal­len so­mit nicht un­ter die Re­ge­lung.

Durch die Be­schluss­emp­feh­lung neu auf­ge­nom­men wurde in das Ge­setz zu­dem eine Mo­di­fi­zie­rung der Körper­schaft­steu­er­be­frei­ung nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG für Woh­nungs­ge­nos­sen­schaf­ten und -ver­eine. Ein­nah­men durch Strom­lie­fe­run­gen aus Mie­ter­strom­an­la­gen sind ab dem Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2019 für die Steu­er­be­frei­ung un­schädlich, so­fern sie 20 % der Ge­samt­ein­nah­men nicht über­stei­gen.

Hinweis

Der Bun­des­rat wird am 14.12.2018 darüber be­ra­ten, ob er dem Ge­setz seine Zu­stim­mung er­teilt.

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