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Schleswig-Holsteinisches OLG: Zusatzgebühren für Umwandlung eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto sind unzulässig

Urteil des Schleswig-Holsteinischen OLG vom 26.6.2012 - 2 U 10/11

Ban­ken dürfen in ih­ren AGB keine Zu­satz­gebühren für die Um­wand­lung ei­nes all­ge­mei­nen Gi­ro­kon­tos in ein Pfändungs­schutz­konto (sog. P-Konto) er­he­ben. Schließlich erfüllen sie mit dem Führen ei­nes Pfändungs­schutz­kon­tos ihre ge­setz­li­che Pflicht, nach der der Kunde je­der­zeit ver­lan­gen kann, dass das Kre­dit­in­sti­tut sein Gi­ro­konto als Pfändungs­schutz­konto führt.

Sach­ver­halt:
Die be­klagte Di­rekt­bank (ohne ei­ge­nes Fi­li­al­netz) er­hebt für die Führung ei­nes Gi­ro­kon­tos keine Gebühren. Darin ent­hal­ten sind u.a. auch die Teil­nahme am On­line-Ban­king so­wie die "ec-/Ma­es­tro-Karte" und die Vis­akarte. Für die Führung ei­nes Pfändungs­schutz­kon­tos bzw. die Um­wand­lung ei­nes Gi­ro­kon­tos in ein sol­ches er­hebt die Be­klagte al­ler­dings eine mo­nat­li­che Gebühr von knapp 11 €. Nach ih­ren AGB sind nach sol­chen Um­wand­lun­gen die Nut­zung der aus­ge­ge­be­nen Kar­ten so­wie die (wei­tere) Be­reit­stel­lung ei­nes Dis­po­si­ti­ons­kre­dits nicht mehr möglich. Zu­gleich se­hen die AGB vor, dass ein An­spruch auf Rück­um­wand­lung ei­nes Pfändungs­schutz­kon­tos in ein Gi­ro­konto nicht be­steht.

Ge­gen die Ver­wen­dung die­ser Klau­seln klagte der Bun­des­ver­band der Ver­brau­cher­zen­tra­len und Ver­brau­cher­verbände. Die Klage war nun in zwei­ter In­stanz er­folg­reich.

Gründe:
Die be­an­stan­de­ten Klau­seln in den AGB der Be­klag­ten sind un­wirk­sam, weil sie den Kun­den ent­ge­gen den Ge­bo­ten von Treu und Glau­ben un­an­ge­mes­sen be­nach­tei­li­gen.

Ban­ken dürfen für das Führen ei­nes Gi­ro­kon­tos als Pfändungs­schutz­konto kein höheres Ent­gelt for­dern, als sie selbst für Gi­ro­kon­ten mit an­sons­ten ver­gleich­ba­rem Leis­tungs­um­fang ver­lan­gen. Schließlich erfüllen sie mit dem Führen ei­nes Pfändungs­schutz­kon­tos ihre ge­setz­li­che Pflicht, nach der der Kunde je­der­zeit ver­lan­gen kann, dass das Kre­dit­in­sti­tut sein Gi­ro­konto als Pfändungs­schutz­konto führt. Mit der Er­he­bung ei­nes Son­de­rent­gelts ver­su­chen die Ban­ken die Auf­wen­dun­gen für die Erfüllung ei­ge­ner Pflich­ten auf den Kun­den ab­zuwälzen, ohne hierfür eine echte Ge­gen­leis­tung zu er­brin­gen.

Die Klau­sel, nach der die Nut­zungsmöglich­keit be­reits aus­ge­ge­be­ner Kar­ten so­fort mit Um­wand­lung des Gi­ro­kon­tos in ein Pfändungs­schutz­konto en­det, stellt im vor­lie­gen­den Fall eben­falls eine un­an­ge­mes­sene Be­nach­tei­li­gung des Kun­den dar. Denn die Nut­zung der aus­ge­ge­be­nen Kar­ten er­folgt im Rah­men ei­nes Dau­er­schuld­verhält­nis­ses, des­sen Be­en­di­gung ei­ner Kündi­gungs­erklärung und ei­nes Kündi­gungs­grun­des sei­tens der Bank be­darf. Die be­klagte Bank muss auch bei der Um­wand­lung ei­nes Kon­tos in ein Pfändungs­schutz­konto im Ein­zel­fall prüfen, ob eine Kündi­gung des Kar­ten­ver­trags (even­tu­ell auch nur in Be­zug auf die Kre­dit­karte er­fol­gen kann) oder ob die Kar­ten wie bis­her ge­nutzt wer­den können.

Die For­mu­lie­rung, nach der bei einem Pfändungs­schutz­konto "die (wei­tere) Be­reit­stel­lung ei­nes Dis­po­si­ti­ons­kre­dits nicht mehr möglich ist", ist un­klar. Für den be­trof­fe­nen Kun­den wird in­so­fern nicht deut­lich, ob er nach der Um­wand­lung den Kre­dit so­fort zurück­zah­len muss, ob er eine Kündi­gungs­erklärung der Bank ab­war­ten darf oder ob er le­dig­lich die erhöhten Zin­sen für die bloß ge­dul­dete Über­zie­hung zah­len muss.

Die Klau­sel, nach der ein An­spruch auf Rück­um­wand­lung ei­nes Pfändungs­schutz­kon­tos in ein Gi­ro­konto nicht be­steht, stellt eben­falls eine un­an­ge­mes­sene Be­nach­tei­li­gung des Kun­den dar. Das Gi­ro­konto wird nur auf Ver­lan­gen des Kun­den als Pfändungs­schutz­konto geführt, um sein Exis­tenz­mi­ni­mum zu schützen. Die­ser Schutz soll ihm je­doch nicht auf­ge­zwun­gen wer­den. Entfällt das Ver­lan­gen des Kun­den, gel­ten die bis­he­ri­gen Re­ge­lun­gen über den Gi­ro­kon­to­ver­trag so­mit wei­ter.

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