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Steuerberatung

Reguläre Anpassung der Renten im Beitrittsgebiet an das Westniveau

BFH v. 3.12.2019 - X R 12/18

Die zu­sam­men mit der "nor­ma­len" Erhöhung der Ren­ten er­fol­gende An­glei­chung der Ren­ten im Bei­tritts­ge­biet an das West­ni­veau stellt eine re­gelmäßige Ren­ten­an­pas­sung i.S.d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Dop­pel­buchst. aa Satz 7 EStG dar. Sie kann da­her nicht zu ei­ner Neu­be­rech­nung des steu­er­freien Teils der Al­ters­rente (sog. Ren­ten­frei­be­trag) führen. Darin liegt keine ver­fas­sungs­wid­rige Un­gleich­be­hand­lung zwi­schen den in den neuen Bun­desländern ge­zahl­ten Al­ters­ren­ten und den Al­ters­ren­ten aus dem übri­gen Bun­des­ge­biet.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger und seine während des Ver­fah­rens ver­stor­bene Ehe­frau wur­den für die Streit­jahre 2014 und 2015 zu­sam­men zur Ein­kom­men­steuer ver­an­lagt. Sie wohn­ten im Bei­tritts­ge­biet und hat­ten in den Streit­jah­ren Al­ters­ren­ten aus der ge­setz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung be­zo­gen, be­rech­net nach dem ak­tu­el­len Ren­ten­wert (Ost). Die Ein­nah­men wur­den um den steu­er­freien Teil der Rente (Ren­ten­frei­be­trag) gem. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Dop­pel­buchst. aa Satz 4 EStG gekürzt und als sons­tige Einkünfte be­steu­ert.

Der Kläger ver­langte zu­sam­men mi sei­ner Ehe­frau die Berück­sich­ti­gung höherer Ren­ten­frei­beträge. Auf­grund der An­glei­chung des all­ge­mei­nen Ren­ten­wer­tes (Ost) an den all­ge­mei­nen Ren­ten­wert sei der Ren­ten­frei­be­trag für die be­trof­fe­nen Rent­ner im Bei­tritts­ge­biet zu nied­rig be­mes­sen. Die­ser müsse ent­spre­chend den An­glei­chun­gen dy­na­mi­siert wer­den.

Das FG wies die Klage ab. Auch die Re­vi­sion vor dem BFH blieb er­folg­los.

Gründe:
Das FG hat zu Recht eine Neu­be­rech­nung des Ren­ten­frei­be­trags gem. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Dop­pel­buchst. aa Satz 6 EStG un­ter Berück­sich­ti­gung des gem. § 255a Abs. 1 Satz 1 SGB VI erhöhten ak­tu­el­len Ren­ten­wer­tes (Ost) ab­ge­lehnt. Die Erhöhung des Jah­res­be­trags der Rente stellt viel­mehr eine re­gelmäßige An­pas­sung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Dop­pel­buchst. aa Satz 7 EStG dar. Ver­fas­sungs­recht­li­che Be­den­ken sind nicht ge­ge­ben.

Re­guläre Ren­ten­erhöhun­gen nach dem ausdrück­li­chen Wil­len des Ge­setz­ge­bers führen nicht zu ei­ner Erhöhung des Ren­ten­frei­be­trags. Dies gilt nicht nur für die "nor­ma­len" jähr­li­chen Ren­ten­erhöhun­gen, son­dern auch für die An­pas­sung der in den neuen Bun­desländern ge­zahl­ten Ren­ten an das West­ni­veau. In bei­den Fällen kommt den re­gulären Ren­ten­erhöhun­gen nämlich die so­ziale Funk­tion zu, die Stel­lung des Rent­ners im je­wei­li­gen Lohn­gefüge zu er­hal­ten und fort­zu­schrei­ben. Sie dy­na­mi­sie­ren ähn­lich ei­ner Wert­si­che­rungs­klau­sel le­dig­lich die Wert­hal­tig­keit die­ser Ren­ten, im Fall der An­pas­sung des ak­tu­el­len Ren­ten­wer­tes (Ost) be­zo­gen auf das Lohn­gefüge des Bei­tritts­ge­bie­tes.
 

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