Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Bürgermeister einer Gemeinde in NRW. Darüber hinaus ist er Präsidiumsmitglied des StGB NRW. Dabei handelt es sich um einen Zusammenschluss von 360 kreisangehörigen Kommunen in NRW in der Form eines eingetragenen Vereins (§ 1 Abs. 2 der Satzung). Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Aufgabe und Zweck ist es, die verfassungsmäßigen Rechte der Mitglieder auf gemeindliche Selbstverwaltung zu schützen, ihre allgemeinen Belange zu fördern und sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Laut Satzung werden ausschließlich gemeinnützige Zwecke i.S.d. der AO verfolgt. Eine Befreiung von der Körperschaftsteuer liegt nicht vor.
Die Finanzierung erfolgt unabhängig von staatlichen Zuschüssen ausschließlich aus Beiträgen der Mitglieder. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Festsetzung der Beiträge, der Hauptausschuss beschließt u.a. über den Haushaltsplan, die Verwaltung des Vermögens und auch über die Bestimmung der Prüfer für die Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung. Die Prüfung der Finanzen des Städte- und Gemeindebundes wird von einem kommunalen Rechnungsprüfungsamt einer Mitgliedsgemeinde vorgenommen, was auf § 10 Abs. 4 der Satzung bzw. auf ständiger Übung beruht.
Für seine Tätigkeit im Präsidium bezog der Kläger im Streitjahr 2016 eine Aufwandsentschädigung i.H.v. 4.800 € sowie Sitzungsgelder i.H.v. 320 €. Diese Gelder erklärte der Kläger im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2016 als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit und vertrat die Auffassung, dass diese Einkünfte gem. § 3 Nr. 12 EStG steuerfrei zu belassen seien. Dem folgte das Finanzamt allerdings nicht und erfasste Aufwandsentschädigung und Sitzungsgelder im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung 2016 als steuerpflichtige Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Allerdings wurde zur Fortbildung des Rechts die Revision zugelassen.
Die Gründe:
Die Gewährung einer Steuerbefreiung für die vom Kläger vom StGB NRW bezogenen Gelder kommt nicht in Betracht.
Der Senat kann im vorliegenden Fall offenlassen, ob nach der Satzung des StGB NRW überhaupt ausreichende Regelungen für das Finanzgebaren vorliegen. Jedenfalls fehlt es an einer Dienstaufsicht und an der Prüfung des Finanzgebarens durch die öffentliche Hand. Denn der StGB NRW ist privatrechtlich als eingetragener Verein verfasst und hat in § 16 Abs. 4 i.V.m. § 10 Abs. 4e der Satzung eine verbandsinterne Rechnungsprüfung installiert. An einer Dienstaufsicht und Prüfung durch die öffentliche Hand fehlt es deshalb.
Insofern ist es auch unerheblich, dass die Rechnungsprüfung tatsächlich durch ein kommunales Rechnungsprüfungsamt vorgenommen wird. Denn dieses wird nicht als staatliche Stelle tätig, sondern von den satzungsmäßig bestimmten Organen des StGB NRW beauftragt und nimmt die Prüfung aufgrund der Satzungsbestimmungen vor. Dass dabei das Beitragsaufkommen aus öffentlichen Kassen stammt und der Aufgabenkreis des StGB NRW öffentlich-rechtlichen Bezug hat, führt ebenfalls nicht zur Gewährung der Steuerbefreiung. Darüber hinaus scheitert die Gewährung der Steuerbefreiung daran, dass es nach Auffassung des Senats an der Leistung öffentlicher Dienste durch die satzungsgemäß tätig werdenden Personen fehlt.
Allerdings ist die Frage der Steuerbefreiung von Aufwandsentschädigungen gem. § 3 Nr. 12 bzw. 26a EStG für ehrenamtliche Tätigkeiten bei einem privatrechtlich organisierten kommunalen Spitzenverband - soweit ersichtlich - bislang nicht höchstrichterlich geklärt, weshalb die Revision zum BFH zugelassen wurde.
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