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Privatrechtlich kommunaler Spitzenverband: Aufwandsentschädigungen

FG Münster v. 24.9.2019 - 3 K 2458/18 E

Der Städte- und Ge­mein­de­bun­des Nord­rhein-West­fa­len (StGB NRW) ist pri­vat­recht­lich als ein­ge­tra­ge­ner Ver­ein ver­fasst und hat in § 16 Abs. 4 i.V.m. § 10 Abs. 4e der Sat­zung eine ver­bands­in­terne Rech­nungsprüfung in­stal­liert. An ei­ner Dienst­auf­sicht und Prüfung durch die öff­ent­li­che Hand fehlt es des­halb. Da die Frage der Steu­er­be­frei­ung von Auf­wands­ent­schädi­gun­gen gem. § 3 Nr. 12 bzw. 26a EStG für eh­ren­amt­li­che Tätig­kei­ten bei einem pri­vat­recht­lich or­ga­ni­sier­ten kom­mu­na­len Spit­zen­ver­band bis­lang nicht höchstrich­ter­lich geklärt, wurde die Re­vi­sion zu­ge­las­sen.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist Bürger­meis­ter ei­ner Ge­meinde in NRW. Darüber hin­aus ist er Präsi­di­ums­mit­glied des StGB NRW. Da­bei han­delt es sich um einen Zu­sam­men­schluss von 360 kreis­an­gehöri­gen Kom­mu­nen in NRW in der Form ei­nes ein­ge­tra­ge­nen Ver­eins (§ 1 Abs. 2 der Sat­zung). Die Mit­glied­schaft ist frei­wil­lig. Auf­gabe und Zweck ist es, die ver­fas­sungsmäßigen Rechte der Mit­glie­der auf ge­meind­li­che Selbst­ver­wal­tung zu schützen, ihre all­ge­mei­nen Be­lange zu fördern und sie bei der Erfüllung ih­rer Auf­ga­ben zu un­terstützen. Laut Sat­zung wer­den aus­schließlich ge­meinnützige Zwecke i.S.d. der AO ver­folgt. Eine Be­frei­ung von der Körper­schaft­steuer liegt nicht vor.

Die Fi­nan­zie­rung er­folgt un­abhängig von staat­li­chen Zu­schüssen aus­schließlich aus Beiträgen der Mit­glie­der. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung be­schließt über die Fest­set­zung der Beiträge, der Haupt­aus­schuss be­schließt u.a. über den Haus­halts­plan, die Ver­wal­tung des Vermögens und auch über die Be­stim­mung der Prüfer für die Haus­halts-, Kas­sen- und Rech­nungsführung. Die Prüfung der Fi­nan­zen des Städte- und Ge­mein­de­bun­des wird von einem kom­mu­na­len Rech­nungsprüfungs­amt ei­ner Mit­glieds­ge­meinde vor­ge­nom­men, was auf § 10 Abs. 4 der Sat­zung bzw. auf ständi­ger Übung be­ruht.

Für seine Tätig­keit im Präsi­dium be­zog der Kläger im Streit­jahr 2016 eine Auf­wands­ent­schädi­gung i.H.v. 4.800 € so­wie Sit­zungs­gel­der i.H.v. 320 €. Diese Gelder erklärte der Kläger im Rah­men der Ein­kom­men­steu­er­erklärung 2016 als Einkünfte aus selbständi­ger Tätig­keit und ver­trat die Auf­fas­sung, dass diese Einkünfte gem. § 3 Nr. 12 EStG steu­er­frei zu be­las­sen seien. Dem folgte das Fi­nanz­amt al­ler­dings nicht und er­fasste Auf­wands­ent­schädi­gung und Sit­zungs­gel­der im Rah­men der Ein­kom­men­steu­er­fest­set­zung 2016 als steu­er­pflich­tige Einkünfte aus selbständi­ger Tätig­keit.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Al­ler­dings wurde zur Fort­bil­dung des Rechts die Re­vi­sion zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die Gewährung ei­ner Steu­er­be­frei­ung für die vom Kläger vom StGB NRW be­zo­ge­nen Gelder kommt nicht in Be­tracht.

Der Se­nat kann im vor­lie­gen­den Fall of­fen­las­sen, ob nach der Sat­zung des StGB NRW über­haupt aus­rei­chende Re­ge­lun­gen für das Fi­nanz­ge­ba­ren vor­lie­gen. Je­den­falls fehlt es an ei­ner Dienst­auf­sicht und an der Prüfung des Fi­nanz­ge­ba­rens durch die öff­ent­li­che Hand. Denn der StGB NRW ist pri­vat­recht­lich als ein­ge­tra­ge­ner Ver­ein ver­fasst und hat in § 16 Abs. 4 i.V.m. § 10 Abs. 4e der Sat­zung eine ver­bands­in­terne Rech­nungsprüfung in­stal­liert. An ei­ner Dienst­auf­sicht und Prüfung durch die öff­ent­li­che Hand fehlt es des­halb.

In­so­fern ist es auch un­er­heb­lich, dass die Rech­nungsprüfung tatsäch­lich durch ein kom­mu­na­les Rech­nungsprüfungs­amt vor­ge­nom­men wird. Denn die­ses wird nicht als staat­li­che Stelle tätig, son­dern von den sat­zungsmäßig be­stimm­ten Or­ga­nen des StGB NRW be­auf­tragt und nimmt die Prüfung auf­grund der Sat­zungs­be­stim­mun­gen vor. Dass da­bei das Bei­trags­auf­kom­men aus öff­ent­li­chen Kas­sen stammt und der Auf­ga­ben­kreis des StGB NRW öff­ent­lich-recht­li­chen Be­zug hat, führt eben­falls nicht zur Gewährung der Steu­er­be­frei­ung. Darüber hin­aus schei­tert die Gewährung der Steu­er­be­frei­ung daran, dass es nach Auf­fas­sung des Se­nats an der Leis­tung öff­ent­li­cher Dienste durch die sat­zungs­gemäß tätig wer­den­den Per­so­nen fehlt.

Al­ler­dings ist die Frage der Steu­er­be­frei­ung von Auf­wands­ent­schädi­gun­gen gem. § 3 Nr. 12 bzw. 26a EStG für eh­ren­amt­li­che Tätig­kei­ten bei einem pri­vat­recht­lich or­ga­ni­sier­ten kom­mu­na­len Spit­zen­ver­band - so­weit er­sicht­lich - bis­lang nicht höchstrich­ter­lich geklärt, wes­halb die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen wurde.

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