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Allgemeinpolitische Betätigung gemeinnütziger Körperschaften

BFH 20.3.2017, X R 13/15

Eine we­gen Förde­rung des Um­welt­schut­zes ge­meinnützige Körper­schaft darf sich mit all­ge­mein­po­li­ti­schen The­men be­fas­sen, wenn sie par­tei­po­li­ti­sch neu­tral bleibt, sich da­bei an ihre sat­zungsmäßigen Ziele hält und die von der Körper­schaft ver­tre­te­nen Auf­fas­sun­gen ob­jek­tiv und sach­lich fun­diert sind.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist ein ein­ge­tra­ge­ner Ver­ein. Nach sei­ner Sat­zung ist sein Zweck die Förde­rung des Um­welt- und Na­tur­schut­zes. Tatsäch­lich hat sich der Kläger in den Jah­ren 2010 und 2011 über­wie­gend mit der Be­treu­ung na­tur­na­her Flächen, der Or­ga­ni­sa­tion von Kin­der-Um­welt­grup­pen und ver­schie­de­nen Na­tur­schutz­ak­tio­nen be­fasst.

Ein Spen­der hatte dem Kläger im Jahr 2011 einen Geld­be­trag zu­ge­wandt. Die Spende war zweck­ge­bun­den zur Un­terstützung der Durchführung ei­nes Volks­be­geh­rens, das die Re­kom­mu­na­li­sie­rung von En­er­gie­net­zen zum Ge­gen­stand hatte. Der Ver­ein stellte hierfür eine Zu­wen­dungs­bestäti­gung aus. Das Fi­nanz­amt war da­ge­gen der Auf­fas­sung, dass eine Zu­wen­dungs­bestäti­gung nicht hätte aus­ge­stellt wer­den dürfen, da die Un­terstützung ei­nes Volks­be­geh­rens eine un­zulässige po­li­ti­sche Betäti­gung dar­stelle und der Um­welt­schutz durch ein Volks­be­geh­ren nicht un­mit­tel­bar gefördert werde.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage be­reits des­halb ab, weil der Ver­ein seine Auf­wen­dun­gen für das Volks­be­geh­ren nicht von dem Bank­konto, auf dem die Spende ein­ge­gan­gen war, son­dern von einem an­de­ren Bank­konto be­zahlt hatte. Ob die vom Fi­nanz­amt ver­tre­tene Rechts­auf­fas­sung zu­tref­fend ist, ließ das FG da­her of­fen. Auf die Re­vi­sion des Klägers hob der BFH das Ur­teil auf und wies den Streit­fall zur wei­te­ren Sach­aufklärung und er­neu­ten Ent­schei­dung an die Vor­in­stanz zurück.

Gründe:
Mit der vom FG ge­ge­be­nen Begründung konnte eine Ver­an­las­ser­haf­tung des Klägers nicht be­jaht wer­den.

Das ge­meinnützig­keits­recht­li­che Ge­bot zeit­na­her Mit­tel­ver­wen­dung ver­langt nicht, ge­nau den kon­kre­ten, von einem Spen­der zu­ge­wen­de­ten Geld­schein oder ge­nau das auf einem be­stimm­ten Bank­konto der Körper­schaft durch Spen­den­eingänge ent­stan­dene Gut­ha­ben in­ner­halb der ge­setz­li­chen Frist für die ge­meinnützi­gen Zwecke zu ver­wen­den. Viel­mehr genügt es, wenn die pro­jekt­be­zo­ge­nen Auf­wen­dun­gen von einem an­de­ren Bank­konto der Körper­schaft be­zahlt wer­den. Es kommt da­her al­lein auf eine Saldo-Be­trach­tung an.

Die Zurück­wei­sung an die Vor­in­stanz er­folgte, weil hin­sicht­lich der Be­rech­ti­gung zur Aus­stel­lung von Zu­wen­dungs­bestäti­gun­gen noch ei­nige an­dere Fra­gen zu klären sind. So ist ausdrück­lich in Frage maßgeb­lich, ob die vom Fi­nanz­amt ver­tre­tene Rechts­auf­fas­sung die An­nahme recht­fer­ti­gen kann, der Steu­er­pflich­tige habe mit sei­nem Ein­tre­ten für die Re­kom­mu­na­li­sie­rung der En­er­gie­netze nicht mehr dem Ziel des Um­welt­schut­zes ge­dient. Beim ge­genwärti­gen Stand des Ver­fah­rens sind keine Ge­sichts­punkte er­kenn­bar, die dafür spre­chen könn­ten, dass die Un­terstützung der Volks­in­itia­tive durch den Ver­ein seine Ver­pflich­tung zur par­tei­po­li­ti­schen Neu­tra­lität ver­letzt ha­ben könnte. Denn der Ver­ein hatte nicht zur Un­terstützung ei­ner be­stimm­ten po­li­ti­schen Par­tei auf­ge­ru­fen. Außer­dem tre­ten na­hezu alle re­le­van­ten po­li­ti­schen Par­teien dafür ein, den Kli­ma­wan­del zu be­gren­zen und er­neu­er­bare En­er­gien zu fördern.

Link­hin­weis:

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