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Steuerberatung

Passive Rechnungsabgrenzungsposten für Projektentwicklungshonorare?

FG Düsseldorf v. 14.7.2020 - 10 K 2970/15 F

Gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG sind für eine pe­rio­den­ge­rechte Ge­winn­er­mitt­lung pas­sive Rech­nungs­ab­gren­zungs­pos­ten zu bil­den, so­weit Ein­nah­men, die vor dem Ab­schluss­stich­tag er­zielt wur­den, einen Er­trag für eine be­stimmte Zeit nach die­sem Tag dar­stel­len. Die Rechts­frage, ob eine pas­sive Rech­nungs­ab­gren­zung auch bei Bau­vor­ha­ben zulässig ist, de­ren Dauer nicht si­cher fest­steht, ist - so­weit er­sicht­lich - höchstrich­ter­lich noch nicht ent­schie­den.

Der Sach­ver­halt:
Ge­gen­stand des Un­ter­neh­mens der 2002 gegründe­ten Kläge­rin ist u.a. die Ent­wick­lung von Grundstücken und Gebäuden. Sie ist ein Toch­ter­un­ter­neh­men der AB-AG i.S. der §§ 271 Abs. 2, 290 Abs. 1 HGB. Die AB-AG ist wie­derum Teil der im Im­mo­bi­li­en­be­reich in­ves­tiv und ope­ra­tiv täti­gen sog. A-Gruppe.

Die Kläge­rin hatte im Streit­jahr 2008 mit Pro­jekt­ge­sell­schaf­ten meh­rere Pro­jekt­ent­wick­lungs- und durchführungs­verträge für größere Bau­vor­ha­ben ab­ge­schlos­sen. Zum ver­ein­bar­ten Leis­tungs­um­fang gehörten u.a. die Ver­mark­tung der Pro­jekte durch Ver­mie­tung und/oder Ver­kauf so­wie die Be­sei­ti­gung von Mängeln, die bis zum Ab­lauf der Gewähr­leis­tungs­zeit fest­ge­stellt wur­den. Die Verträge soll­ten nach vollständi­ger Er­le­di­gung der ge­schul­de­ten Leis­tun­gen en­den.

Die Kläge­rin er­hielt als Ge­gen­leis­tung Ho­no­rare, die ver­teilt über die vor­aus­sicht­li­chen Pro­jekt­lauf­zei­ten in re­gelmäßigen Ra­ten ge­zahlt wur­den. Für einen Teil der ver­ein­nahm­ten Ho­no­rare bil­dete sie pas­sive Rech­nungs­ab­gren­zungs­pos­ten. Sie trug hierzu vor, dass die tatsäch­li­che Pro­jekt­lauf­zeit re­gelmäßig länger sei als der Zah­lungs­zeit­raum.

Der Prüfer war da­ge­gen der Auf­fas­sung, dass die an­hand der Leis­tungs­er­mitt­lung ge­bil­de­ten pas­si­ven Rech­nungs­ab­gren­zungs­pos­ten nicht hätten pas­si­viert wer­den dürfen. Die den Pro­jekt­ent­wick­lungs- und -be­treu­ungs­verträgen bei­gefügten Pläne für die Ho­no­rar­zah­lun­gen stünden in kei­nem zeit­li­chen und sach­li­chen Zu­sam­men­hang mit den von der Kläge­rin zu er­brin­gen­den Leis­tun­gen. Für die Ho­no­rare sei auch kein be­stimm­ter Er­trags­zeit­punkt de­fi­niert.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Al­ler­dings wurde zur Fort­bil­dung des Rechts die Re­vi­sion zu­ge­las­sen. Das Ver­fah­ren ist beim BFH un­ter dem Az. IV R 22/20 anhängig.

Die Gründe:
Der Be­scheid über die ge­son­derte und ein­heit­li­che Fest­stel­lung von Be­steue­rungs­grund­la­gen für 2008 weist kei­nen Rechts­feh­ler zum Nach­teil der Kläge­rin auf.

Die Kläge­rin durfte keine pas­si­ven Rech­nungs­ab­gren­zungs­pos­ten bil­den. Die Verträge wa­ren nicht auf eine be­stimmte Zeit ge­schlos­sen wor­den. Das Ende der Ver­trags­lauf­zei­ten war zeit­lich nicht ge­nau be­stimmt. Bei Ver­trags­schluss war nicht ab­seh­bar ge­we­sen, ob Mängel auf­tre­ten wer­den.

Der BFH hat zwar im Ur­teil vom 25.10.1994, VIII R 65/91, in einem Fall un­be­stimm­ter Dauer ei­nes Aus­beu­te­ver­trags an­ge­nom­men, dass das Merk­mal "be­stimmte Zeit" durch die jähr­li­che Förder­menge de­fi­niert wer­den könne. Bei ei­ner Förder­menge han­delt es sich al­ler­dings um eine Größe, die sich durch Vo­lu­men- oder Ge­wichts­an­ga­ben ex­akt be­stim­men lässt. Ein sol­cher Maßstab lässt sich auf die Leis­tun­gen, die die Kläge­rin auf­grund der mit den Pro­jekt­ge­sell­schaf­ten ab­ge­schlos­se­nen Verträge zu er­brin­gen hat, nicht an­wen­den.

Letzt­lich war eine Schätzung der Ver­trags­lauf­zeit für die Bil­dung ei­nes Rech­nungs­ab­gren­zungs­pos­tens nicht zulässig. Al­ler­dings war nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Fort­bil­dung des Rechts die Re­vi­sion zu­zu­las­sen. Denn die Rechts­frage, ob eine pas­sive Rech­nungs­ab­gren­zung auch bei Bau­vor­ha­ben zulässig ist, de­ren Dauer nicht si­cher fest­steht, ist - so­weit er­sicht­lich - höchstrich­ter­lich noch nicht ent­schie­den.

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