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OLG Köln: Keine generelle Haftung des Internetanschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen durch den Ehepartner

Urteil des OLG Köln vom 16.5.2012 - 6 U 239/11

Der In­ter­net­an­schlus­sin­ha­ber haf­tet nicht für Ur­he­ber­rechts­ver­let­zun­gen, die von sei­nem den An­schluss mit­be­nut­zen­den Ehe­gat­ten be­gan­gen wur­den, wenn er keine Kennt­nis da­von hat, dass der Ehe­part­ner den An­schluss für il­le­gale Ak­ti­vitäten nutzt. Auch eine Über­wa­chungs­pflicht wie bei (min­derjähri­gen) Kin­dern kann im Verhält­nis zwi­schen Ehe­part­nern nicht an­ge­nom­men wer­den.

Der Sach­ver­halt:
Über den In­ter­net­an­schluss der Be­klag­ten war an zwei Ta­gen je­weils ein Com­pu­ter­spiel zum Down­load an­ge­bo­ten wor­den. Die In­ha­be­rin des Ur­he­ber­rechts an die­sem Spiel mahnte die Be­klagte ab. Diese nahm die Ab­mah­nung nicht hin, son­dern wi­der­sprach. Im an­schließen­den Ver­fah­ren vor dem LG ver­tei­digte sich die Be­klagte da­mit, das Spiel sei nicht von ihr selbst an­ge­bo­ten wor­den. Der An­schluss sei auch und so­gar hauptsäch­lich von ih­rem - zwi­schen­zeit­lich ver­stor­be­nen - Ehe­mann ge­nutzt wor­den.

Das LG gab der Klage statt und ver­ur­teilte die Be­klagte zur Un­ter­las­sung und zum Scha­dens­er­satz ein­schließlich der Er­stat­tung der Ab­mahn­kos­ten. Auf die Be­ru­fung der Be­klag­ten hob das OLG das Ur­teil auf und wies die Klage ab. Da die Frage der Ver­ant­wort­lich­keit von In­ter­net­an­schlus­sin­ha­bern für eine Ver­let­zung von Ur­he­ber­rech­ten durch ihre Ehe­part­ner bis­her noch nicht höchstrich­ter­lich geklärt ist, wurde die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die Kläge­rin hat ge­gen die Be­klagte we­der einen Un­ter­las­sungs- noch einen Scha­dens­er­satz­an­spruch.

Im Hin­blick auf die BGH-Recht­spre­chung spricht zwar eine Ver­mu­tung dafür, dass der An­schlus­sin­ha­ber in der Re­gel selbst der Täter war. Legt der In­ha­ber je­doch - wie hier - die ernst­hafte Möglich­keit ei­nes an­de­ren Ge­sche­hens­ab­lau­fes dar, muss der In­ha­ber des Ur­he­ber­rechts den Be­weis für die Täter­schaft führen. Da die Kläge­rin im vor­lie­gen­den Fall kei­nen Be­weis für die Ur­he­ber­rechts­ver­let­zung durch die be­klagte Ehe­frau an­ge­bo­ten hatte, war da­von aus­zu­ge­hen, dass das Com­pu­ter­spiel von dem Ehe­mann zum Down­load an­ge­bo­ten wor­den war.

In­fol­ge­des­sen mus­ste ent­schie­den wer­den, ob der An­schlus­sin­ha­ber auch für Ur­he­ber­rechts­ver­let­zun­gen haf­tet, die nicht von ihm selbst, son­dern von einem Drit­ten be­gan­gen wer­den. Eine sol­che Haf­tung kann zwar dann in Be­tracht kom­men, wenn ent­we­der der An­schlus­sin­ha­ber Kennt­nis da­von hat, dass der Ehe­part­ner den An­schluss für il­le­gale Ak­ti­vitäten nutzt (was hier nicht der Fall war), oder wenn eine Auf­sichts­pflicht be­steht. Die bloße Über­las­sung der Mit­nut­zungsmöglich­keit an den Ehe­gat­ten löst hin­ge­gen noch keine Haf­tung aus. Eine Prüf- und Kon­troll­pflicht wird etwa an­ge­nom­men, wenn El­tern ih­ren An­schluss durch ihre (min­derjähri­gen) Kin­der mit­nut­zen las­sen und diese im In­ter­net Ur­he­ber­rechts­ver­let­zun­gen be­ge­hen. Eine sol­che Über­wa­chungs­pflicht be­steht aber nicht im Verhält­nis zwi­schen Ehe­part­nern.

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