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OLG Koblenz zum Umfang der Verkehrssicherungspflicht von Gastwirten

OLG Koblenz 31.5.2012, 8 U 1030/11

Zwar muss ein Gast­wirt im Rah­men des Zu­mut­ba­ren für die Si­cher­heit sei­ner Gäste Sorge zu tra­gen. Wenn eine Ge­fah­ren­stelle aber ein­deu­tig vor sich selbst warnt (hier: in einen Fluss führende Trep­pen­stu­fen), trifft den Be­trei­ber ei­nes an­gren­zen­den Gas­tro­no­mie­be­trie­bes grundsätz­lich keine wei­ter­ge­hende Ver­kehrs­si­che­rungs­pflicht.

Sach­ver­halt:
In der vom Be­klag­ten be­trie­be­nen Gaststätte am Rhein­strand be­fin­det sich eine breite Treppe, die sehr gut ein­seh­bar ist und di­rekt in den Rhein führt. Ober­halb der Treppe hat der Be­klagte das Rhein­ufer mit Sand auf­gefüllt. Im Juni 2010 bot er zur Fußball-Welt­meis­ter­schaft "pu­blic viewing" an. Die Treppe be­fand sich al­ler­dings außer­halb des "pu­blic-viewing"-Be­reichs.

Die Kläge­rin rutschte bei ei­ner sol­chen Ver­an­stal­tung nach­mit­tags beim Be­tre­ten der vor­letz­ten, ober­halb des Was­sers be­find­li­chen Stufe der Treppe aus, fiel auf ih­ren rech­ten Un­ter­arm und stürzte in den Rhein. Sie er­litt eine Hand­ge­lenks­frak­tur. Später ver­langte sie vom Be­klag­ten u.a. Scha­dens­er­satz i.H.v. rund 28.600 € und Schmer­zens­geld i.H.v. 3.000 € mit der Begründung, der Be­klagte habe nicht aus­rei­chend auf die Sturz­ge­fahr hin­ge­wie­sen. Der Be­klagte er­wi­derte, es seien Warn­schil­der vor­han­den und er habe zusätz­lich Si­cher­heitskräfte ein­ge­setzt.

Das LG wies die Klage ab. Das OLG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Be­ru­fung zurück.

Gründe:
Es war keine Ver­let­zung der Ver­kehrs­si­che­rungs­pflicht durch den Be­klag­ten zu er­ken­nen.

Zwar muss ein Gast­wirt im Rah­men des Zu­mut­ba­ren für die Si­cher­heit sei­ner Gäste Sorge zu tra­gen. Der Be­klagte war laut Pacht­ver­trag auch für den ord­nungs­gemäßen Zu­stand der An­lage ver­ant­wort­lich. Die Ver­kehrs­si­che­rungs­pflicht um­fasst al­ler­dings nur die­je­ni­gen Maßnah­men, die ein um­sich­ti­ger und verständi­ger Men­sch für not­wen­dig und aus­rei­chend hält, um an­dere vor Schäden zu be­wah­ren. Die Pflicht be­ginnt im­mer erst dort, wo auch für den auf­merk­sa­men Ver­kehrs­teil­neh­mer eine Ge­fah­ren­lage über­ra­schend ein­tritt oder je­den­falls nicht ohne wei­te­res er­kenn­bar ist. Dies ist nach den Umständen des je­wei­li­gen Ein­zel­fal­les zu be­ur­tei­len.

Wer eine Treppe be­tritt, die auf­grund des Wel­len­gangs je­den­falls an den un­teren Stu­fen nass sein müsste, hat sich auf die­sen Zu­stand der Treppe ein­zu­stel­len. Im vor­lie­gen­den Fall war es of­fen­sicht­lich, dass die Gäste den brei­ten und über­sicht­li­chen Trep­pen­ab­gang zum Rhein vor al­lem nutz­ten, um die Füße in das Was­ser zu hal­ten. Zu­dem schwappte durch den übli­chen Wel­len­gang im­mer wie­der Was­ser über die un­teren Stu­fen. Die da­mit ver­bun­dene Nässe war von je­dem un­mit­tel­bar zu er­ken­nen. Die Ge­fah­ren­stelle warnte da­her vor sich selbst und begründete keine darüber hin­aus­ge­hende Ver­kehrs­si­che­rungs­pflicht für den Be­trei­ber.

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