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Rechtsberatung

Die neue Geoblocking-Verordnung: EU-weit unbeschränkt online einkaufen

Web­shops müssen Kauf­in­ter­es­sen­ten aus al­len EU-Ländern of­fen­ste­hen - dies stellt die Geoblo­cking-Ver­ord­nung si­cher.

In der Eu­ropäischen Union gibt es den gren­zen­lo­sen Bin­nen­markt seit 3.12.2018 auch di­gi­tal. Mit dem In­kraft­tre­ten der sog. Geoblo­cking-Ver­ord­nung müssen sämt­li­che Web­shops den Kauf­in­ter­es­sen­ten aus al­len Ländern der EU of­fen­ste­hen. Da­mit hat die EU dem sog. Geoblo­cking ein Ende ge­setzt. Von nun an können so­wohl ge­werb­li­che als auch pri­vate Ver­brau­cher Wa­ren und Dienst­leis­tun­gen zu Prei­sen oder Kon­di­tio­nen im EU-Aus­land er­wer­ben, die bis­her nur orts­ansässi­gen Kun­den vor­be­hal­ten wa­ren. Auch Un­ter­neh­men pro­fi­tie­ren beim Ein­kauf, etwa bei elek­tro­ni­schen Ser­vices wie Soft­ware oder Cloud-Dienste. Was sich mit der Geoblo­cking-Ver­ord­nung al­les ändert, darüber spre­chen wir mit Dr. Tors­ten G. Lörcher, Rechts­an­walt, Fach­an­walt für IT-Recht und Part­ner bei Eb­ner Stolz in Stutt­gart.

Die neue Geoblocking-Verordnung: EU-weit unbeschränkt online einkaufen © Pfisterer

Herr Dr. Lörcher, wor­auf müssen denn Be­trei­ber von Web­shops im Hin­blick auf die Geoblo­cking-Ver­ord­nung künf­tig ach­ten?

Wer als An­bie­ter Wa­ren oder Dienst­leis­tun­gen on­line an­bie­tet, muss jetzt dar­auf ach­ten, dass ein Kunde aus einem EU-Mit­glieds­staat nicht schlech­ter als ein Kunde aus einem an­de­ren EU-Mit­glied­staat be­han­delt wird. In der Pra­xis ist das keine leichte Auf­gabe.

Des­halb be­rei­ten sich viele Be­trei­ber klas­si­scher Web­shops schon seit Mo­na­ten auf die neue Rechts­lage vor. Im Ein­zel­nen be­deu­tet das Aus des Geoblo­cking vor al­lem viel De­tail­ar­beit.

Was muss kon­kret geändert wer­den?

Von nun an darf es keine au­to­ma­ti­sche und zwin­gende Wei­ter­lei­tung ei­nes In­ter­es­sen­ten auf die Web­site sei­nes Hei­mat­lan­des ge­ben. Kon­kret be­deu­tet das: Wählt ein In­ter­net­nut­zer aus Deutsch­land ge­zielt eine Shop-Web­site an, die bis­lang aus­schließlich Käufer aus Frank­reich an­sprach, muss auch er die französi­sche Seite se­hen und nut­zen können. Shop­be­trei­ber müssen also ihre On­line-For­mu­lare an­pas­sen und Zah­lungs­wege überprüfen, da­mit Kauf­in­ter­es­sen­ten aus an­de­ren Ländern Wa­ren und Leis­tun­gen be­stel­len, be­zah­len und eine Rech­nung er­hal­ten können.

Ha­ben diese Pro­zess­an­pas­sun­gen auch Aus­wir­kun­gen auf das Ge­schäfts­mo­dell der Sho­pan­bie­ter?

Nein, sie müssen ihr Ge­schäfts­mo­dell nicht verändern. Wei­ter­hin können in ein­zel­nen Ländern oder Re­gio­nen un­ter­schied­li­che Preise, Wa­ren und Leis­tun­gen an­ge­bo­ten wer­den. Auch sind Son­der­an­ge­bote, die nur auf der Web­site für ein be­stimm­tes Land oder eine Re­gion er­schei­nen, im­mer noch möglich.

Es ist auch nicht er­for­der­lich, dass die Web­si­tes in al­len Amts­spra­chen der EU ge­stal­ten wer­den. Die Sho­pan­bie­ter müssen nur dafür Sorge tra­gen, dass sie aus al­len Ländern er­reich­bar sind.

Ändert sich an­ge­sichts der Geoblo­cking-Ver­ord­nung et­was im Hin­blick auf die Be­zah­lung?

Was die Be­zah­lung an­be­langt, können Sho­pan­bie­ter selbst be­stim­men, wel­che Zah­lungs­mit­tel sie ak­zep­tie­ren. Al­ler­dings müssen sie etwa bei Kre­dit­kar­ten Zah­lun­gen aus der ge­sam­ten EU an­neh­men.

Hat die Neu­re­ge­lung denn auch zur Folge, dass der Sho­pan­bie­ter seine Wa­ren oder Dienst­leis­tun­gen EU-weit aus­lie­fern bzw. er­brin­gen muss? Das zöge ja einen im­men­sen lo­gis­ti­schen Auf­wand für die Un­ter­neh­men nach sich.

Nein! Kein An­bie­ter ist ge­zwun­gen, tatsäch­lich in alle Länder der EU zu lie­fern. Im Sinne der EU-Ver­ord­nung ge­gen das Geoblo­cking genügt es, wenn In­ter­net­verkäufer Kun­den aus der ge­sam­ten EU den Er­werb von Wa­ren und Leis­tun­gen ermögli­chen. Sie müssen die Ware aber nicht in alle EU-Mit­glied­staa­ten aus­lie­fern. Bei­spiel: Ein französi­scher Shop­be­trei­ber, der Wa­ren grundsätz­lich nur in Frank­reich aus­lie­fert, muss deut­schen Be­stel­lern den Be­zug der Ware zwar ermögli­chen, er muss sie aber nicht an eine deut­sche Adresse aus­lie­fern. Es ist dem Kun­den viel­mehr selbst über­las­sen, wie sie ih­ren Ein­kauf aus Frank­reich er­hal­ten. Ganz ne­ben­bei: Hier eröff­nen sich ganz neue Ge­schäft­schan­cen für die Lo­gis­tik­bran­che!

Oft wer­den auch elek­tro­ni­sche Dienste zur War­tung von Ma­schi­nen und An­la­gen, ge­werb­li­che On­line-Dienste, RZ-Leis­tun­gen für Un­ter­neh­men so­wie vor­ran­gig be­trieb­lich ge­nutzte Soft­ware on­line an­ge­bo­ten. Be­ste­hen hier die­sel­ben Ein­schränkun­gen wie beim Han­del mit Wa­ren?

Das Wahl­recht, in be­stimm­ten Ländern der EU über­haupt nicht an­zu­bie­ten oder aus­zu­lie­fern, be­steht bei elek­tro­ni­schen Ser­vices oder Leis­tun­gen nicht. Hier müssen An­bie­ter da­mit rech­nen, dass Kun­den aus an­de­ren Ländern der EU on­line ent­spre­chende Dienste in An­spruch neh­men. So­fern keine ge­setz­li­chen oder tech­ni­schen Hürden die Aus­lie­fe­rung oder den Ein­satz der Ser­vices ver­hin­dern, dürfen sie In­ter­es­sen­ten aus an­de­ren EU-Staa­ten von der In­an­spruch­nahme der Ser­vices nicht aus­schließen.

Die Geoblo­cking-Ver­ord­nung zielt ja si­cher­lich auf die In­ter­net-Rie­sen, wie bei­spiels­weise Ama­zon, Apple, Adobe und Mi­cro­soft ab. In­zwi­schen bie­ten aber auch zahl­rei­che klei­nere Un­ter­neh­men ihre Wa­ren und Dienst­leis­tun­gen über ei­ge­nen In­ter­net­platt­for­men an. Was sind aus Ih­rer Sicht die wich­tigs­ten to-dos für die­je­ni­gen, die sich noch nicht da­mit be­fasst ha­ben?

An­bie­ter die meh­rere Länder­sei­ten be­trei­ben müssen zu­erst ihre tech­ni­schen Um­lei­tungs­re­geln prüfen und ggf. ab­stel­len. Da­ne­ben ist si­cher­zu­stel­len, dass die Shop­seite EU-weite Adres­sen und de­ren pos­ta­li­schen Auf­bau ak­zep­tiert und ggf. ab­wei­chende Lie­fer- und Rech­nungs­adres­sen zu­las­sen.

Mit wel­chen Kon­se­quen­zen muss ein Shop­be­trei­ber rech­nen, wenn er ge­gen die Geoblo­cking-Ver­ord­nung verstößt?

Un­ter­neh­men, die hier­ge­gen ver­stoßen, müssen nicht nur mit Ab­mah­nun­gen von Wett­be­wer­bern, son­dern auch mit einem Bußgeld rech­nen. Das kann bis zu 300.000 Euro er­rei­chen. Die Auf­sicht darüber, ob die Geoblo­cking-Re­geln rich­tig um­ge­setzt wur­den, über­nimmt in Deutsch­land die Bun­des­netz­agen­tur.

Was wird sich durch diese Ver­ord­nung im On­line-Han­del ändern?

Es wird mehr Preis­trans­pa­renz ge­ben: Mit Ver­gleichs­da­ten­ban­ken und Preis­such­ma­schi­nen können Ver­brau­cher von un­ter­schied­li­chen Prei­sen in­ner­halb der EU pro­fi­tie­ren. Mögli­cher­weise glei­chen sich die Preise aber auch lang­fris­tig an.

Un­ter­schied­li­che Ver­brau­cher­rechte können einen Ein­kauf im EU-Aus­land loh­nens­wert ma­chen. Denn es be­ste­hen schuld­recht­li­che Un­ter­schiede bei den Zah­lungs­mo­da­litäten, im Gewähr­leis­tungs­recht und bei der Verjährung. Eine Har­mo­ni­sie­rung die­ser Ver­brau­cher­rechte im Ver­trags- und Schuld­recht ist mit der Geoblo­cking-Ver­ord­nung nämlich nicht ver­bun­den.

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