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Steuerberatung

Nutzungsentgelte des Arbeitnehmers bei Dienstwagengestellung

Die Fi­nanz­ver­wal­tung folgt dem BFH und er­kennt vom Ar­beit­neh­mer über­nom­mene Kraft­stoff­kos­ten als Nut­zungs­ent­gelt für Pri­vat­fahr­ten an.

Nach der Recht­spre­chung des BFH ist ein vom Ar­beit­neh­mer an den Ar­beit­ge­ber ge­zahl­tes Nut­zungs­ent­gelt, das den nach der 1 %-Re­ge­lung zu ver­steu­ern­den Nut­zungs­wert für die Pri­vat­nut­zung ei­nes be­trieb­li­chen Kfz min­dert, auch dann ge­ge­ben, wenn der Ar­beit­neh­mer Kraft­stoff­kos­ten selbst trägt (BFH-Ur­teil vom 30.11.2016, Az. VI R 2/15).

Mit Schrei­ben vom 21.9.2017 schließt sich das BMF die­ser Rechts­auf­fas­sung an und führt dazu aus, dass bei An­wen­dung der 1 %-Re­ge­lung vom Ar­beit­neh­mer über­nom­mene ein­zelne Kraft­fahr­zeug­kos­ten min­dernd zu berück­sich­ti­gen sind. Hier­un­ter fal­len Ge­samt­kos­ten des Fahr­zeugs, nicht je­doch ein­zel­nen Nut­zun­gen zu­zu­wei­sende Kos­ten, wie z. B. Straßen­be­nut­zungs­gebühren oder Park­gebühren.

Bei Er­mitt­lung des Nut­zungs­werts der Pri­vat­nut­zung nach der Fahr­ten­buch­me­thode min­dern sich die Ge­samt­kos­ten des Kfz, die auf be­trieb­li­che und pri­vate Fahr­ten auf­zu­tei­len sind, um die vom Ar­beit­neh­mer ge­tra­ge­nen Kraft­fahr­zeug­kos­ten. Es wird al­ler­dings nicht be­an­stan­det, wenn auch hier die Ge­samt­kos­ten ein­schließlich der vom Ar­beit­neh­mer ge­tra­ge­nen Kos­ten zu­grunde ge­legt und die vom Ar­beit­neh­mer ge­tra­ge­nen Kos­ten als Nut­zungs­ent­gelt be­han­delt wer­den.

Hinweis

Im Ein­klang mit der Recht­spre­chung berück­sich­tigt auch die Fi­nanz­ver­wal­tung durch den Ar­beit­neh­mer ge­tra­gene Fahr­zeug­kos­ten, die den Nut­zungs­wert über­stei­gen, we­der als ne­ga­ti­ven Ar­beits­lohn noch als Wer­bungs­kos­ten.

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