Nach der Rechtsprechung des BFH ist ein vom Arbeitnehmer an den Arbeitgeber gezahltes Nutzungsentgelt, das den nach der 1 %-Regelung zu versteuernden Nutzungswert für die Privatnutzung eines betrieblichen Kfz mindert, auch dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer Kraftstoffkosten selbst trägt (BFH-Urteil vom 30.11.2016, Az. VI R 2/15).
Mit Schreiben vom 21.9.2017 schließt sich das BMF dieser Rechtsauffassung an und führt dazu aus, dass bei Anwendung der 1 %-Regelung vom Arbeitnehmer übernommene einzelne Kraftfahrzeugkosten mindernd zu berücksichtigen sind. Hierunter fallen Gesamtkosten des Fahrzeugs, nicht jedoch einzelnen Nutzungen zuzuweisende Kosten, wie z. B. Straßenbenutzungsgebühren oder Parkgebühren.
Bei Ermittlung des Nutzungswerts der Privatnutzung nach der Fahrtenbuchmethode mindern sich die Gesamtkosten des Kfz, die auf betriebliche und private Fahrten aufzuteilen sind, um die vom Arbeitnehmer getragenen Kraftfahrzeugkosten. Es wird allerdings nicht beanstandet, wenn auch hier die Gesamtkosten einschließlich der vom Arbeitnehmer getragenen Kosten zugrunde gelegt und die vom Arbeitnehmer getragenen Kosten als Nutzungsentgelt behandelt werden.
Hinweis
Im Einklang mit der Rechtsprechung berücksichtigt auch die Finanzverwaltung durch den Arbeitnehmer getragene Fahrzeugkosten, die den Nutzungswert übersteigen, weder als negativen Arbeitslohn noch als Werbungskosten.