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Auslandsengagements

Neufassung des Auslandstätigkeitserlasses

Das BMF hat den Aus­landstätig­keits­er­lass neu ge­fasst. Die Neu­fas­sung ist erst­mals für einen nach dem 31.12.2022 en­den­den Lohn­zah­lungs­zeit­raum an­zu­wen­den.

Mit Schrei­ben vom 10.06.2022 (Az. IV C 5 - S 2293/19/10012 :001) er­setzt das BMF den bis­he­ri­gen Aus­landstätig­keits­er­lass (BMF-Schrei­ben vom 31.10.1983, BStBl. I 1983, S. 470). Wie be­reits nach den Vor­ga­ben der früheren Fas­sung wird von der Be­steue­rung des Ar­beits­lohns im In­land ab­ge­se­hen, so­weit ein un­be­schränkt steu­er­pflich­ti­ger Ar­beit­neh­mer ei­nes EU-/EWR-Ar­beit­ge­bers das Ent­gelt für eine begüns­tigte Aus­landstätig­keit von min­des­tens drei­mo­na­ti­ger Dauer in einem Nicht-DBA-Staat erhält. Der Ka­ta­log der begüns­tig­ten Tätig­kei­ten wurde hierzu über­ar­bei­tet und um eine nicht ab­schließende Aufzählung nicht begüns­tig­ter Tätig­kei­ten ergänzt. Auf­geführt wer­den u. a. fol­gende Tätig­kei­ten:

Begünstigte Tätigkeiten

Nicht begünstigte Tätigkeiten

Planung, Errichtung, Inbetriebnahme von Fabriken, Bauwerken, ortsgebundenen großen Maschinen oder ähnlichen Anlagen

Tätigkeit des Bordpersonals auf Seeschiffen

Einbau, Aufstellung, Instandsetzung oder Wartung sonstiger Wirtschaftsgüter, die von EU-/EWR-Arbeitgebern hergestellt oder instandgesetzt werden

Produktion von Schiffen im Ausland

Aufsuchen und Gewinnen von Bodenschätzen

Finanzielle Beratung, sofern es sich nicht um eine begünstigte deutsche öffentliche Entwicklungshilfe handelt

Beratung ausländischer Auftraggeber zu vorgenannten Vorhaben

Einholen von Aufträgen, ausgenommen die Beteiligung an Ausschreibungen

Deutsche öffentliche Entwicklungshilfe im Rahmen der Technischen oder finanziellen Zusammenarbeit, wenn eine Projektförderung aus inländischen öffentlichen Mitteln von mindestens 75 % vorliegt

Tätigkeit im Bereich der humanitären Hilfe

Mo­di­fi­ziert wur­den zu­dem die Vor­ga­ben zur Nicht­an­wen­dung des Aus­landstätig­keits­er­las­ses. So kommt der Aus­landstätig­keits­er­lass künf­tig u. a. nicht zur An­wen­dung, so­weit der Steu­er­pflich­tige den Nach­weis ei­ner Be­steue­rung der Ar­beits­einkünfte im Tätig­keits­staat mit ei­ner der Ein­kom­men­steuer ent­spre­chen­den Steuer von min­des­tens 10 % nicht er­bringt.

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