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Neuerungen für stromkostenintensive Unternehmen aus der EEG-Novelle 2017

Nach­dem das Bun­des­wirt­schafts­mi­nis­te­rium (BMWi) seit Ende Juli 2015 an der EEG-No­velle 2017 ge­ar­bei­tet hat, wurde diese am 8.7.2016 durch den Bun­des­tag be­schlos­sen. Der Be­schluss be­ruht da­bei ins­be­son­dere auf der Be­schluss­emp­feh­lung des Aus­schus­ses für Wirt­schaft und En­er­gie vom 6.7.2016.

Im Kern sieht die nun ver­ab­schie­dete EEG-No­velle 2017 ne­ben ei­ner Kon­zen­tra­tion auf Tech­no­lo­gien, die nach Auf­fas­sung der Bun­des­re­gie­rung den größten Bei­trag zur Er­rei­chung der Aus­bau­ziele für er­neu­er­bare En­er­gieträger leis­ten können die flächen­de­ckende Einführung ei­nes Aus­schrei­bungs­sys­tems vor, so dass zukünf­tig der Wett­be­werb die Höhe der Vergütung be­stim­men soll.

Durch das am 8.7.2016 ver­ab­schie­dete EEG 2017 wur­den aber ins­be­son­dere auch die bis­her in § 64 ff. EEG 2014 ge­re­gel­ten Vor­schrif­ten für strom­kos­ten­in­ten­sive Un­ter­neh­men an­ge­passt. Das zunächst eben­falls ver­folgte Ziel zur Förde­rung von En­er­gie­ef­fi­zi­enzmaßnah­men ist aber in der ak­tu­el­len Ge­set­zes­fas­sung nicht mehr ent­hal­ten.


§ 64 Abs. 1 Num­mer 2 EEG 2017 i.V.m. § 64 Abs. 2 EEG 2017 sieht nun mit Wir­kung ab 1.1.2017 fol­gende Be­gren­zungs­tat­bestände vor:

Stufe

Begrenzungstatbestände

1. Stufe

Begrenzung der EEG-Umlage für den Stromanteil über 1 GWh auf 15 % der nach § 60 Abs. 1 EEG 2017 ermittelten EEG-Umlage bei Unternehmen, die

einer Branche nach Liste 1 der Anlage 4 zuzuordnen sind, sofern die Stromkostenintensität mindestens 17 % betragen hat, oder

einer Branche nach Liste 2 der Anlage 4 zuzuordnen sind, sofern die Stromkostenintensität mindestens 20 % betragen hat, oder

2. Stufe

Begrenzung der EEG-Umlage für den Stromanteil über 1 GWh auf 20 % der nach § 60 Abs. 1 EEG 2017 ermittelten EEG-Umlage bei Unternehmen, die einer Branche nach Liste 1 der Anlage 4 zuzuordnen sind, sofern die Stromkostenintensität mindestens 14 % und weniger als 17 % betragen hat.

Im Er­geb­nis sol­len ab dem 1.1.2017 auch Un­ter­neh­men, die bis­her nur im Rah­men ei­ner Härte­fall­re­ge­lung an­trags­be­rech­tigt wa­ren, in Ge­nuss der „re­gulären“ Be­gren­zungsmöglich­kei­ten kom­men können.

Zunächst war vor­ge­se­hen, Un­ter­neh­men die ei­ner Bran­che nach Liste 1 der An­lage 4 des EEG 2017 zu­gehören und le­dig­lich eine Strom­kos­ten­in­ten­sität von 14 % auf­wei­sen nur nach Um­set­zung von En­er­gie­ef­fi­zi­enzmaßnah­men bei gleich­zei­ti­gem Be­trieb ei­nes En­er­gie­ma­nage­ment­sys­tems nach DIN EN ISO 50001 zu begüns­ti­gen. Diese Vor­ga­ben sind im be­schlos­se­nen Ge­setz nicht mehr ent­hal­ten.

Ne­ben die­ser für viele Un­ter­neh­men be­deut­sa­men Ände­rung, wird in § 64 Abs. 6 EEG 2017 eine De­fi­ni­tion für den Be­griff „neu gegründete Un­ter­neh­men“ auf­ge­nom­men. Diese De­fi­ni­tion un­ter­schei­det sich von der bis­he­ri­gen De­fi­ni­tion im Merk­blatt des BAFA da­von, dass Um­wand­lun­gen ausdrück­lich aus dem Be­griff der neu gegründe­ten Un­ter­neh­men aus­ge­schlos­sen wer­den.

Außer­dem wer­den in § 103 Abs. 5 EEG 2017 nun­mehr auch Un­ter­neh­men, die keine rechtsfähi­gen Per­so­nen­ver­ei­ni­gun­gen und keine ju­ris­ti­schen Per­so­nen sind und für de­ren Strom die EEG-Um­lage des­halb nicht mit der Wir­kung des § 64 Abs. 2 EEG 2017 be­grenzt wer­den konnte, weil sie nicht un­ter den Un­ter­neh­mer­be­griff nach § 5 Nr. 34 EEG 2014 (jede rechtsfähige Per­so­nen­ver­ei­ni­gung oder ju­ris­ti­sche Per­son, die über einen nach Art und Um­fang in kaufmänni­scher Weise ein­ge­rich­te­ten Ge­schäfts­be­trieb verfügt, der un­ter Be­tei­li­gung am all­ge­mei­nen wirt­schaft­li­chen Ver­kehr nach­hal­tig mit ei­ge­ner Ge­winn­er­zie­lungs­ab­sicht be­trie­ben wird.) fie­len, in den An­trags­kreis ein­be­zo­gen. Diese Gruppe wird nun zusätz­lich be­rech­tigt, für die Be­gren­zungs­jahre 2015 bis 2017 einen An­trag auf Be­gren­zung bis zum 31.1.2017 zu stel­len.

Ab­schließend ist dar­auf hin­zu­wei­sen, dass nach un­se­ren In­for­ma­tio­nen ggf. noch in die­sem Jahr wei­tere Ände­rung an den Vor­schrif­ten des § 64 EEG 2017 nach­ge­scho­ben wer­den sol­len. Gleich­wohl lie­gen mögli­che De­tails hierzu uns noch nicht vor.
 

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