Nachdem das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) seit Ende Juli 2015 an der EEG-Novelle 2017 gearbeitet hat, wurde diese am 8.7.2016 durch den Bundestag beschlossen. Der Beschluss beruht dabei insbesondere auf der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie vom 6.7.2016.
Im Kern sieht die nun verabschiedete EEG-Novelle 2017 neben einer Konzentration auf Technologien, die nach Auffassung der Bundesregierung den größten Beitrag zur Erreichung der Ausbauziele für erneuerbare Energieträger leisten können die flächendeckende Einführung eines Ausschreibungssystems vor, so dass zukünftig der Wettbewerb die Höhe der Vergütung bestimmen soll.
Durch das am 8.7.2016 verabschiedete EEG 2017 wurden aber insbesondere auch die bisher in § 64 ff. EEG 2014 geregelten Vorschriften für stromkostenintensive Unternehmen angepasst. Das zunächst ebenfalls verfolgte Ziel zur Förderung von Energieeffizienzmaßnahmen ist aber in der aktuellen Gesetzesfassung nicht mehr enthalten.
§ 64 Abs. 1 Nummer 2 EEG 2017 i.V.m. § 64 Abs. 2 EEG 2017 sieht nun mit Wirkung ab 1.1.2017 folgende Begrenzungstatbestände vor:
Stufe | Begrenzungstatbestände |
1. Stufe | Begrenzung der EEG-Umlage für den Stromanteil über 1 GWh auf 15 % der nach § 60 Abs. 1 EEG 2017 ermittelten EEG-Umlage bei Unternehmen, die |
einer Branche nach Liste 1 der Anlage 4 zuzuordnen sind, sofern die Stromkostenintensität mindestens 17 % betragen hat, oder | |
einer Branche nach Liste 2 der Anlage 4 zuzuordnen sind, sofern die Stromkostenintensität mindestens 20 % betragen hat, oder | |
2. Stufe | Begrenzung der EEG-Umlage für den Stromanteil über 1 GWh auf 20 % der nach § 60 Abs. 1 EEG 2017 ermittelten EEG-Umlage bei Unternehmen, die einer Branche nach Liste 1 der Anlage 4 zuzuordnen sind, sofern die Stromkostenintensität mindestens 14 % und weniger als 17 % betragen hat. |
Im Ergebnis sollen ab dem 1.1.2017 auch Unternehmen, die bisher nur im Rahmen einer Härtefallregelung antragsberechtigt waren, in Genuss der „regulären“ Begrenzungsmöglichkeiten kommen können.
Zunächst war vorgesehen, Unternehmen die einer Branche nach Liste 1 der Anlage 4 des EEG 2017 zugehören und lediglich eine Stromkostenintensität von 14 % aufweisen nur nach Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen bei gleichzeitigem Betrieb eines Energiemanagementsystems nach DIN EN ISO 50001 zu begünstigen. Diese Vorgaben sind im beschlossenen Gesetz nicht mehr enthalten.
Neben dieser für viele Unternehmen bedeutsamen Änderung, wird in § 64 Abs. 6 EEG 2017 eine Definition für den Begriff „neu gegründete Unternehmen“ aufgenommen. Diese Definition unterscheidet sich von der bisherigen Definition im Merkblatt des BAFA davon, dass Umwandlungen ausdrücklich aus dem Begriff der neu gegründeten Unternehmen ausgeschlossen werden.
Außerdem werden in § 103 Abs. 5 EEG 2017 nunmehr auch Unternehmen, die keine rechtsfähigen Personenvereinigungen und keine juristischen Personen sind und für deren Strom die EEG-Umlage deshalb nicht mit der Wirkung des § 64 Abs. 2 EEG 2017 begrenzt werden konnte, weil sie nicht unter den Unternehmerbegriff nach § 5 Nr. 34 EEG 2014 (jede rechtsfähige Personenvereinigung oder juristische Person, die über einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb verfügt, der unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nachhaltig mit eigener Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird.) fielen, in den Antragskreis einbezogen. Diese Gruppe wird nun zusätzlich berechtigt, für die Begrenzungsjahre 2015 bis 2017 einen Antrag auf Begrenzung bis zum 31.1.2017 zu stellen.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass nach unseren Informationen ggf. noch in diesem Jahr weitere Änderung an den Vorschriften des § 64 EEG 2017 nachgeschoben werden sollen. Gleichwohl liegen mögliche Details hierzu uns noch nicht vor.