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Nettolohnvereinbarung: Einkommensteuernachzahlung durch den Arbeitgeber ist nicht auf einen Bruttobetrag hochzurechnen

FG Düsseldorf 3.12.2013, 13 K 2184/12 E

Bei ei­ner Net­to­lohn­ver­ein­ba­rung ist eine Ein­kom­men­steu­er­nach­zah­lung durch den Ar­beit­ge­ber nicht auf einen Brut­to­be­trag hoch­zu­rech­nen. Durch die Nach­zah­lung fließt dem Steu­er­pflich­ti­gen nur ein Brut­to­ar­beits­lohn in eben die­ser Höhe zu.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist ja­pa­ni­scher Staats­an­gehöri­ger und war auf­grund ei­ner Ent­sen­dungs­ver­ein­ba­rung als An­ge­stell­ter in Deutsch­land tätig. Er traf mit sei­ner Ar­beit­ge­be­rin eine Net­to­lohn­ver­ein­ba­rung. Da­nach zahlte die Ar­beit­ge­be­rin den Net­to­lohn aus und über­nahm die dar­auf an­fal­len­den Steu­ern. Im Rah­men von Ver­an­la­gun­gen an­fal­lende Ein­kom­men­steu­er­er­stat­tun­gen wur­den an die Ar­beit­ge­be­rin ab­geführt. Kam es zu Nach­zah­lun­gen, wur­den diese von der Ar­beit­ge­be­rin er­bracht.

Zwi­schen den Be­tei­lig­ten war strei­tig, ob die als Ar­beits­lohn zu er­fas­sen­den Ein­kom­men­steu­er­nach­zah­lun­gen durch die Ar­beit­ge­be­rin den Brutto- oder Net­to­lohn des Klägers erhöhen. Mit der Klage wen­dete sich der Kläger ge­gen die Hand­ha­bung des Fi­nanz­amts, das den Nach­zah­lungs­be­trag auf einen Brut­to­lohn hoch­rech­nete.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Die Re­vi­sion zum BFH wurde zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat zu Un­recht die Nach­zah­lung zur Ein­kom­men­steuer auf einen Brut­to­be­trag hoch­ge­rech­net und die­sen bei den Einkünf­ten aus nicht­selbständi­ger Ar­beit er­fasst.

Zum Ar­beits­lohn gehören auch die Vor­teile, die dem Ar­beit­neh­mer des­halb zu­fließen, weil der Ar­beit­ge­ber ihn von der ge­schul­de­ten Lohn­steuer frei­stellt (sog. Net­to­lohn­ver­ein­ba­rung). Denn der Ar­beit­neh­mer ist Schuld­ner die­ser Steuer. In der Ein­kom­men­steu­er­ver­an­la­gung ei­nes Ar­beit­neh­mers sind des­halb die um die vom Ar­beit­ge­ber über­nom­mene Lohn­steuer erhöhten Net­to­bezüge als Ar­beits­lohn zu berück­sich­ti­gen.

Laut BFH-Recht­spre­chung ist ein Ein­kom­men­steu­er­er­stat­tungs­an­spruch, den der Ar­beit­neh­mer im Rah­men ei­ner Net­to­lohn­ver­ein­ba­rung an sei­nen Ar­beit­ge­ber ab­ge­tre­ten hat, im Rah­men des Lohn­steu­er­ein­be­halts nur durch einen Ab­zug vom lau­fen­den Brut­to­ar­beits­lohn und nicht durch Ver­min­de­rung des lau­fen­den Net­to­lohns zu berück­sich­ti­gen. In­so­weit han­delt es sich bei den Steu­er­er­stat­tun­gen um Rück­zah­lung von über­zahl­tem Ar­beits­lohn. Ob es sich um ne­ga­tive Ein­nah­men oder Wer­bungs­kos­ten han­delt, kann da­hin­ste­hen.

Vor­lie­gend erhöht die Nach­zah­lung zur Ein­kom­men­steuer 2004 den Brut­to­ar­beits­lohn des Klägers im Streit­jahr nur um den von der Ar­beit­ge­be­rin ge­zahl­ten Be­trag. Diese Zah­lung der Ar­beit­ge­be­rin stellt bei ei­ner Net­to­lohn­ver­ein­ba­rung kei­nen Sach­be­zug dar, für den noch Lohn­steuer und So­li­da­ritätszu­schlag zu er­he­ben wären. Die vom BFH ent­wi­ckel­ten Grundsätze zu Steu­er­er­stat­tun­gen bei ei­ner Net­to­lohn­ver­ein­ba­rung sind auf den vor­lie­gen­den Streit­fall über­trag­bar.

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