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Mehrere Rechtsfragen zum Vorsteuerabzug einer Holding und zur umsatzsteuerrechtlichen Organschaft geklärt

BFH 19.1.2016, XI R 38/12

Ei­ner ge­schäfts­lei­ten­den Hol­ding, die an der Ver­wal­tung ei­ner Toch­ter­ge­sell­schaft teil­nimmt und in­so­weit eine wirt­schaft­li­che Tätig­keit ausübt, steht für Vor­steu­er­beträge, die im Zu­sam­men­hang mit dem Er­werb von Be­tei­li­gun­gen an die­ser Toch­ter­ge­sell­schaft ste­hen, grundsätz­lich der volle Vor­steu­er­ab­zug zu. Steu­er­freie Ein­la­gen bei Kre­dit­in­sti­tu­ten, die zur Haupttätig­keit des Un­ter­neh­mers gehören, sind keine "Hilfsumsätze" i.S.d. § 43 Nr. 3 UStDV.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine AG. Sie er­wirbt, be­treibt und veräußert See­schiffe. Da­ne­ben er­wirbt und ver­wal­tet sie ins­be­son­dere im Be­reich der Schiff­fahrt in- und ausländi­sche Be­tei­li­gun­gen und Fi­nanz­an­la­gen. Im Streit­jahr 2006 hatte die Kläge­rin als Kon­zernober­ge­sell­schaft und ge­schäftsführende Hol­ding­ge­sell­schaft vier Schiffs-KGs je­weils in der Rechts­form ei­ner GmbH & Co. KG gegründet. An diese er­brachte sie ent­gelt­li­che ad­mi­nis­tra­tive und kaufmänni­sche Dienst­leis­tun­gen. Da­ne­ben legte sie u.a. Ka­pi­tal ver­zins­lich bei ei­ner Bank an. Zur Fi­nan­zie­rung ih­rer Ge­schäftstätig­keit und des Er­werbs der An­teile an den Toch­ter­ge­sell­schaf­ten be­zog die Kläge­rin ih­rer­seits Dienst­leis­tun­gen von an­de­ren Un­ter­neh­men (wie etwa die Er­stel­lung ei­nes Aus­ga­be­pro­spekts und Rechts­be­ra­tungs­leis­tun­gen).

Die Kläge­rin be­gehrte für die auf die Dienst­leis­tun­gen ent­fal­lende Um­satz­steuer den vollen Vor­steu­er­ab­zug. Das FG gab der Klage statt. Auf die Re­vi­sion des Fi­nanz­am­tes hob der BFH im An­schluss an der in die­sem Ver­fah­ren er­gan­ge­nen Vor­ab­ent­schei­dung des EuGH vom 18.7.2015 (C-108/14 und C-109/14, La­ren­tia + Mi­nerva und Ma­re­nave Schif­fahrt) das Ur­teil der Vor­in­stanz auf und wie die Sa­che zur er­neu­ten Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das FG zurück.

Die Gründe:
Zwar hatte das FG zu Recht ent­schie­den, dass der Kläge­rin als ge­schäfts­lei­ten­der Hol­ding der Vor­steu­er­ab­zug für die be­zo­ge­nen Ein­gangs­leis­tun­gen dem Grunde nach zu­steht. Al­ler­dings ist die ver­zins­li­che An­lage ei­nes Teils des ein­ge­wor­be­nen Ka­pi­tals bei ei­ner Bank ein um­satz­steu­er­freier Um­satz, so dass die mit der Ka­pi­tal­an­lage in Zu­sam­men­hang ste­hende Vor­steuer hier (an­tei­lig) nicht ab­zieh­bar war. Auf die er­for­der­li­che Vor­steu­er­auf­tei­lung konnte auch nicht auf­grund der Ver­ein­fa­chungs­re­ge­lung des § 43 UStDV ver­zich­tet wer­den, da die ver­zins­li­che An­lage von Ka­pi­tal zur Haupttätig­keit der Kläge­rin gehört. In­so­weit war die Sa­che nicht spruch­reif.

Ein zwei­ter Schwer­punkt der Ent­schei­dung war die Frage, ob eine GmbH & Co. KG im Rah­men ei­ner um­satz­steu­er­recht­li­chen Or­gan­schaft Or­gan­ge­sell­schaft sein kann. In­so­fern ließ sich sa­gen, dass, wenn eine Or­gan­schaft be­steht, die im In­land ge­le­ge­nen Un­ter­neh­mens­teile des Or­ganträgers und sei­ner Or­gan­ge­sell­schaf­ten als ein Un­ter­neh­men zu be­han­deln sind und der Or­ganträger Steu­er­schuld­ner für alle Leis­tun­gen wird, die der Or­gankreis ge­genüber Drit­ten er­bringt.

Liegt eine Or­gan­schaft vor, wirkt sich dies des­halb auf die Höhe der ge­genüber dem Or­ganträger fest­zu­set­zen­den Um­satz­steuer aus. Vor­aus­set­zung hierfür ist nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 UStG, dass eine ju­ris­ti­sche Per­son nach dem Ge­samt­bild der tatsäch­li­chen Verhält­nisse fi­nan­zi­ell, wirt­schaft­lich und or­ga­ni­sa­to­ri­sch in das Un­ter­neh­men des Or­ganträgers ein­ge­glie­dert ist, was nach bis­he­ri­gen deut­schem Verständ­nis ein Verhält­nis der Un­ter­ord­nung der Or­gan­ge­sell­schaft un­ter den Or­ganträger vor­aus­setzt.

Im An­schluss an das EuGH-Ur­teil La­ren­tia + Mi­nerva und Ma­re­nave Schif­fahrt ist fest­zu­stel­len, dass § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 UStG je­den­falls in­so­weit uni­ons­rechts­wid­rig ist, als die Vor­schrift vor­sieht, dass eine GmbH & Co. KG al­lein auf­grund ih­rer Rechts­form nicht Or­gan­ge­sell­schaft sein kann. Die­ser Aus­schluss ist we­der zur Ver­hin­de­rung missbräuch­li­cher Prak­ti­ken oder Ver­hal­tens­wei­sen noch zur Ver­mei­dung von Steu­er­hin­ter­zie­hung oder -um­ge­hung er­for­der­lich und an­ge­mes­sen. § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 UStG ist da­hin­ge­hend richt­li­ni­en­kon­form aus­zu­le­gen, dass der Be­griff "ju­ris­ti­sche Per­son" auch eine GmbH & Co. KG um­fasst. Er knüpft da­bei an die Recht­spre­chung des BVerfG und des BVerwG an, die die­selbe Aus­le­gung in an­de­rem Zu­sam­men­hang be­reits eben­falls vor­ge­nom­men ha­ben.

Ob das wei­tere Er­for­der­nis des § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 UStG, dass die Or­gan­ge­sell­schaft nach dem Ge­samt­bild der tatsäch­li­chen Verhält­nisse fi­nan­zi­ell, wirt­schaft­lich und or­ga­ni­sa­to­ri­sch in das Un­ter­neh­men des Or­ganträgers ein­ge­glie­dert sein muss, mit Uni­ons­recht ver­ein­bar ist, konnte auf­grund feh­len­der tatsäch­li­cher Fest­stel­lun­gen des FG of­fen­ge­las­sen wer­den. Der V. Se­nat hat dazu mit Ur­teil vom 2.12.2013 (Az.: V R 15/14) die Auf­fas­sung ver­tre­ten, es sei wei­ter daran fest­zu­hal­ten, dass der Or­ganträger über die Mehr­heit der Stimm­rechte bei der Or­gan­ge­sell­schaft verfügen muss und dass zu­dem im Re­gel­fall eine per­so­nelle Ver­flech­tung über die Ge­schäftsführung der Or­gan­ge­sell­schaft be­ste­hen muss.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
  • Um di­rekt zum Voll­text zu ge­lan­gen, kli­cken Sie bitte hier.
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