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Lohnsteuerpauschalierung bei geldwerten Vorteilen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

BFH 24.9.2015, VI R 69/14

Hat das Fi­nanz­amt einen Haf­tungs­be­scheid er­las­sen, darf das FG die­sen Be­scheid nicht auf­he­ben und statt­des­sen einen (nied­ri­ge­ren) Nach­for­de­rungs­be­trag fest­set­zen. Das Wahl­recht des Ar­beit­ge­bers, die Lohn­steuer für geld­werte Vor­teile bei Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Ar­beitsstätte nach § 40 Abs. 2 S. 2 EStG zu pau­scha­lie­ren, wird nicht durch einen An­trag, son­dern durch An­mel­dung der mit einem Pausch­steu­er­satz er­ho­be­nen Lohn­steuer ausgeübt. Ein da­hin­ge­hen­der An­trag, der im fi­nanz­ge­richt­li­chen Ver­fah­ren ge­stellt wird, ist un­be­acht­lich.

Der Sach­ver­halt:
Strei­tig ist im zwei­ten Rechts­gang, ob das Wahl­recht, die Lohn­steuer für geld­werte Vor­teile bei Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Ar­beitsstätte nach § 40 Abs. 2 S. 2 EStG zu pau­scha­lie­ren, erst­mals nach der Über­mitt­lung oder Aus­schrei­bung der Lohn­steu­er­be­schei­ni­gun­gen für den Pau­scha­lie­rungs­zeit­raum ausgeübt wer­den kann.

Die Kläge­rin schloss mit zwei Ver­kehrs­ge­sell­schaf­ten Ver­ein­ba­run­gen über die Aus­gabe von Job-Ti­ckets für ihre Mit­ar­bei­ter. Da­bei han­delte es sich um ermäßigte, auf den Na­men der Mit­ar­bei­ter aus­ge­stellte, nicht über­trag­bare Jah­res­kar­ten für das Ver­bund­netz der je­wei­li­gen Ver­kehrs­ge­sell­schaft. Für rd. 5.500 Mit­ar­bei­ter ent­rich­tete die Kläge­rin im Jahr 2005 mtl. einen Grund­be­trag - i.H.v. durch­schnitt­lich rd. 6 € je Mit­ar­bei­ter - an die bei­den Ver­kehrs­be­triebe. Hier­durch er­hielt je­der Mit­ar­bei­ter das Recht, ein Job-Ti­cket als ermäßigte Jah­res­karte zu er­wer­ben. Ein mtl. Ei­gen­an­teil war hierzu durch zwin­gend vor­ge­schrie­be­nen Last­schrift­ein­zug an die Ver­kehrs­ge­sell­schaft zu ent­rich­ten. Nach Er­tei­lung ei­ner Ein­zugs­ermäch­ti­gung durch die Mit­ar­bei­ter, die ein Jobti­cket be­zo­gen, wurde der Ei­gen­an­teil für das Jobti­cket vom Gi­ro­konto des Mit­ar­bei­ters mtl. ab­ge­bucht.

Bei ei­ner Lohn­steuer-Außenprüfung stellte der Prüfer fest, dass die Kläge­rin im Jahr 2005 Grund­beträge i.H.v. ins­ge­samt rd. 400.000 € an die Ver­kehrs­ge­sell­schaf­ten ent­rich­tet, aber nicht dem Lohn­steu­er­ab­zug un­ter­wor­fen hatte. Der Lohn­steuer-Außenprüfer be­ur­teilte die­sen Be­trag als steu­er­ba­ren geld­wer­ten Vor­teil, der im Streit­fall rd. 75 € je Ar­beit­neh­mer be­trage und nicht mtl., son­dern so­fort und in vol­lem Um­fang zu­ge­flos­sen sei. Die mtl. 44 €-Frei­grenze für Sach­bezüge sei des­halb über­schrit­ten. Denn bei den von den ein­zel­nen Ar­beit­neh­mern er­wor­be­nen Jobti­ckets han­dele es sich aus­nahms­los um Jah­res­kar­ten. Der geld­werte Vor­teil aus der un­ent­gelt­li­chen oder ver­bil­lig­ten Über­las­sung sol­cher Kar­ten fließe nach der Recht­spre­chung des BFH ins­ge­samt im Zeit­punkt der Über­las­sung zu. Eine nachträgli­che Pau­scha­lie­rung der Be­steue­rungs­grund­la­gen nach § 40 Abs. 2 S. 2 EStG mit 15 Pro­zent könne rück­wir­kend nicht vor­ge­nom­men wer­den. Es er­gebe sich für die Nach­for­de­rung ein Brut­to­steu­er­satz in An­leh­nung an § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG von 30,10 Pro­zent für das Jahr 2005. Das Fi­nanz­amt er­ließ dem­ent­spre­chend den Haf­tungs­be­scheid.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Auf die Re­vi­sion der Kläge­rin hob der BFH das Ur­teil auf und ver­wies die Sa­che an das FG zurück. Das FG habe im zwei­ten Rechts­gang zu prüfen, in wel­chem Um­fang der dem vor­lie­gen­den Jobti­cket­pro­gramm in­ne­woh­nende Vor­teil, d.h. der Nach­lass auf den Nor­mal­preis ei­ner ent­spre­chen­den Jah­res­netz­karte, den teil­neh­men­den Ar­beit­neh­mern durch den Ar­beit­ge­ber ver­mit­telt wor­den sei. Auf An­re­gung des FG schlos­sen die Be­tei­lig­ten im zwei­ten Rechts­gang eine tatsäch­li­che Verständi­gung über die Höhe des der Be­steue­rung un­ter­lie­gen­den geld­wer­ten Vor­teils im Streit­jahr und be­zif­fer­ten die­sen auf ins­ge­samt rd. 210.000 €. Das Fi­nanz­amt schlug vor, den im Haf­tungs­be­scheid an­ge­wen­de­ten Brut­to­steu­er­satz i.H.v. 30,10 Pro­zent wei­ter­hin an­zu­wen­den. Die­ser Brut­to­steu­er­satz stand bis­her nicht im Streit. Mit Schrift­satz vom 29.8.2013 be­gehrte die Kläge­rin im zwei­ten Rechts­gang erst­mals die An­wen­dung der Pau­scha­lie­rung nach § 40 Abs. 2 S. 2 EStG. Gleich­wohl wies das FG die Klage teil­weise ab.

Die hier­ge­gen ge­rich­tete Re­vi­sion der Kläge­rin hatte vor dem BFH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Das FG hat im Er­geb­nis zu Recht ent­schie­den, dass der In­an­spruch­nahme der Kläge­rin als Haf­tungs­schuld­ne­rin § 40 Abs. 2 S. 2 EStG nicht ent­ge­gen­steht.

Der an­ge­foch­tene Haf­tungs­be­scheid ist im kla­ge­ab­wei­sen­den Um­fang rechtmäßig. Ent­ge­gen der Auf­fas­sung der Kläge­rin steht ih­rer In­an­spruch­nahme als Haf­tungs­schuld­ne­rin § 40 Abs. 2 S. 2 EStG nicht ent­ge­gen. Für die Pau­scha­lie­rung nach § 40 Abs. 2 S. 2 EStG ist ein An­trag oder eine Ge­neh­mi­gung durch das Fi­nanz­amt nicht er­for­der­lich. Das Wahl­recht wird viel­mehr durch die An­mel­dung der mit einem Pausch­steu­er­satz er­ho­be­nen Lohn­steuer ausgeübt. Da­nach hat das FG im Er­geb­nis zu Recht ent­schie­den, dass der Haf­tungs­be­scheid - so­weit die Klage ab­ge­wie­sen wurde - auch nicht des­halb auf­zu­he­ben ist, weil die Kläge­rin erst­mals mit Schrift­satz vom 29.8.2013 be­an­tragt hat, die Lohn­steuer für den hier streit­ge­genständ­li­chen Sach­be­zug gem. § 40 Abs. 2 S. 2 EStG zu pau­scha­lie­ren.

Zwar wird die kos­ten­lose oder (wie hier) ver­bil­ligte Ab­gabe von Fahr­kar­ten des öff­ent­li­chen Per­so­nen­nah­ver­kehrs (Job-Ti­cket) grundsätz­lich von § 40 Abs. 2 S. 2 EStG er­fasst. Vor­lie­gend hat die Kläge­rin für den hier zu be­ur­tei­len­den geld­wer­ten Vor­teil aus der ver­bil­lig­ten Über­las­sung der Job-Ti­ckets je­doch in kei­ner Lohn­steuer-An­mel­dung pau­schale Lohn­steuer er­ho­ben. Der von der Kläge­rin mit Schrift­satz vom 29.8.2013 erst­mals ge­stellte An­trag auf Lohn­steu­er­pau­scha­lie­rung geht ins Leere, da ein sol­cher An­trag für die Pau­scha­lie­rung nach § 40 Abs. 2 S. 2 EStG ge­setz­lich nicht vor­ge­se­hen ist. Als bloße Ab­sichts­erklärung ver­mag er ins­be­son­dere die nach § 40 Abs. 2 S. 2 EStG er­for­der­li­che Er­he­bung der pau­scha­len Lohn­steuer in der Lohn­steuer-An­mel­dung we­der zu er­set­zen noch das Pau­scha­lie­rungs­ver­fah­ren nach § 40 Abs. 2 EStG in Gang zu set­zen.

Da die Kläge­rin ihr Pau­scha­lie­rungs­wahl­recht nach § 40 Abs. 2 S. 2 EStG nicht ausgeübt hat, kann die von ihr auf­ge­wor­fene Rechts­frage, ob das Wahl­recht des Ar­beit­ge­bers, die Lohn­steuer für geld­werte Vor­teile bei Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Ar­beitsstätte nach § 40 Abs. 2 S. 2 EStG zu pau­scha­lie­ren, noch im Kla­ge­ver­fah­ren und da­mit auch noch nach Über­mitt­lung oder Aus­schrei­bung der Lohn­steu­er­be­schei­ni­gun­gen ausgeübt wer­den kann, eben­falls of­fen­blei­ben.

Da­mit kann auch da­hin­ste­hen, ob an der Recht­spre­chung, nach der ein erst­mals im Kla­ge­ver­fah­ren ausgeübtes Pau­scha­lie­rungs­wahl­recht ge­genüber einem Haf­tungs­be­scheid gel­tend ge­macht wer­den kann, fest­zu­hal­ten ist. Denn eine an­dere zeit­li­che Be­gren­zung des Pau­scha­lie­rungs­ein­wands ge­gen einen Haf­tungs­be­scheid könnte des­halb ge­bo­ten sein, weil für die Ent­schei­dung über die Rechtmäßig­keit ei­nes Haf­tungs­be­scheids nach ständi­ger BFH-Recht­spre­chung die Sach- und Rechts­lage im Zeit­punkt der Ein­spruchs­ent­schei­dung maßgeb­lich ist. Die Ausübung ei­nes Wahl­rechts im Re­vi­si­ons­ver­fah­ren vor dem BFH kommt oh­ne­hin nicht in Be­tracht.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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