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Steuerberatung

Keine Dienstwagennutzung während Corona-Zeiten

In­folge der Corona-Krise ar­bei­ten zahl­rei­che Mit­ar­bei­ter von ih­rem Home-Of­fice aus. Zur Verfügung ge­stellte Dienst­wa­gen wer­den da­her oft­mals we­der für Fahr­ten ins Büro noch zu Ge­schäfts­part­nern ein­ge­setzt. Ist den­noch ein geld­wer­ter Vor­teil zu ver­steu­ern?

Wird dem Ar­beit­neh­mer vom Ar­beit­ge­ber ein Dienst­wa­gen auch zur Pri­vat­nut­zung so­wie für Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und ers­ter Tätig­keitsstätte oder Fa­mi­li­en­heim­fahr­ten zur Verfügung ge­stellt, ist der dar­aus re­sul­tie­rende geld­werte Vor­teil als Ar­beits­lohn zu ver­steu­ern und grundsätz­lich so­zi­al­ver­si­che­rungs­bei­trags­pflich­tig.

Wann liegt eine Privatnutzung vor?

Jede nicht be­ruf­li­che Nut­zung ein­schließlich der Fahrt zur und von der Ar­beit stellt eine Pri­vat­nut­zung dar. Es genügt be­reits die Möglich­keit der Pri­vat­nut­zung, um einen geld­wer­ten Vor­teil aus­zulösen. Es kommt also nicht dar­auf an, ob es sol­che pri­va­ten Fahr­ten auch tatsäch­lich gibt.

Der An­satz ei­nes geld­wer­ten Vor­teils entfällt nur dann, wenn eine Pri­vat­nut­zung aus­ge­schlos­sen wer­den kann. Bei Führung ei­nes Fahr­ten­buchs sollte sich dies klar aus den Auf­zeich­nun­gen er­ge­ben. Wird der geld­werte Vor­teil je­doch pau­schal nach der sog. 1 %-Me­thode er­mit­telt, entfällt der An­satz von 1 % des Brut­to­lis­ten­neu­prei­ses pro Nut­zungs­mo­nat nur dann, wenn eine Pri­vat­nut­zung während des ge­sam­ten Mo­nats aus­ge­schlos­sen wer­den kann. Denk­bar wäre hier in Zei­ten der Corona-Krise, dass das Fahr­zeug auf dem Be­triebs­gelände des Ar­beit­ge­bers ab­ge­stellt und der Schlüssel dem Ar­beit­ge­ber zurück­ge­ge­ben wird. So­fern da­mit für den ge­sam­ten Ka­len­der­mo­nat keine Nut­zungsmöglich­keit be­steht, fließt dem Ar­beit­neh­mer kein geld­wer­ter Vor­teil zu.

Wird der Dienst­wa­gen beim Mit­ar­bei­ter be­las­sen und kann auch nicht in an­de­rer ge­eig­ne­ter Weise nach­ge­wie­sen wer­den, dass für einen ge­sam­ten Ka­len­der­mo­nat keine pri­vate Nut­zungsmöglich­keit be­stand, ist grundsätz­lich wei­ter­hin 1 % des Brut­to­lis­ten­neu­prei­ses als geld­wer­ter Vor­teil an­zu­set­zen. Ent­spre­chen­des gilt, wenn ein Elek­tro- oder Hy­bri­de­lek­tro­fahr­zeug als Dienst­wa­gen zur Verfügung ge­stellt wird und so­mit der Wert der Pri­vat­nut­zung auf Ba­sis des hälf­ti­gen bzw. ei­nes Vier­tels des Brut­to­lis­ten­neu­prei­ses zu er­mit­teln ist.

Zusätzliche Versteuerung der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte?

Zu einem et­was an­de­ren Er­geb­nis kann man hin­sicht­lich der Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und ers­ter Tätig­keitsstätte kom­men. Diese sind, so­fern kein Fahr­ten­buch geführt wird, pau­schal mit mo­nat­lich 0,03 % des Brut­to­lis­ten­neu­prei­ses pro Ent­fer­nungs­ki­lo­me­ter an­zu­set­zen. Da hier dar­auf ab­zu­stel­len ist, dass Fahr­ten tatsäch­lich un­ter­nom­men wer­den, wurde zu­min­dest in der Pra­xis von der Fi­nanz­ver­wal­tung be­reits ak­zep­tiert, dass ein An­satz un­ter­bleibt, wenn in einem Ka­len­der­mo­nat kei­ner­lei Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und ers­ter Tätig­keitsstätte an­fal­len.

Zwar kann an­stelle der Pau­schal­wert­er­mitt­lung auch eine Ein­zel­be­wer­tung der tatsäch­li­chen Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und ers­ter Tätig­keitsstätte mit 0,002 % des Brut­to­lis­ten­neu­prei­ses in Frage kom­men. Nach An­sicht der Fi­nanz­ver­wal­tung soll ein­heit­lich für das Ka­len­der­jahr ent­we­der nach der pau­scha­len 0,03 %-Re­ge­lung oder nach der Ein­zel­be­wer­tung vor­ge­gan­gen wer­den. Ein un­terjähri­ger Wech­sel der Me­tho­den sei da­nach nicht zulässig. Da­mit wäre eine Ände­rung der Wert­er­mitt­lung für zurück­lie­gende Mo­nate des je­wei­li­gen Ka­len­der­jah­res er­for­der­lich. Für den Rest des je­wei­li­gen Ka­len­der­jah­res wäre der Ar­beit­neh­mer an die Ein­zel­be­wer­tung ge­bun­den, auch wenn im Ver­lauf des Jah­res wie­der ar­beitstägli­che Fahr­ten zur ers­ten Tätig­keitsstätte un­ter­nom­men wer­den soll­ten.

Sei­tens des Ar­beit­ge­bers stellt die Ein­zel­be­wer­tung al­ler­dings einen enor­men Ver­wal­tungs­auf­wand dar, da mo­nat­lich vom Ar­beit­neh­mer glaub­hafte Auf­zeich­nun­gen über die tatsäch­li­chen Fahr­ten ein­zu­ho­len und ent­spre­chend in der Ent­gel­tab­rech­nung zu berück­sich­ti­gen sind.

Hinweis

Es bleibt dem Ar­beit­neh­mer un­be­nom­men, im Rah­men sei­ner persönli­chen Ein­kom­men­steu­er­erklärung an­stelle der durch den Ar­beit­ge­ber an­ge­wand­ten Pau­schal­wert­er­mitt­lung die Ein­zel­be­wer­tung zum An­satz zu brin­gen, so­fern er ent­spre­chende Nach­weise für das ge­samte Ka­len­der­jahr bei­brin­gen kann. Dar­auf kann der Ar­beit­ge­ber hin­wei­sen.

Wegfall der Besteuerung von zusätzlichen Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung

Wird der Dienst­wa­gen zu mehr als ei­ner Fa­mi­li­en­heim­fahrt pro Wo­che ge­nutzt, ist im Fall der Pau­schal­wert­er­mitt­lung ein Be­trag von 0,002 % des Brut­to­lis­ten­neu­prei­ses pro Ent­fer­nungs­ki­lo­me­ter an­zu­set­zen. So­fern keine Fa­mi­li­en­heim­fahr­ten oder nicht mehr als eine Fa­mi­li­en­heim­fahrt pro Wo­che un­ter­nom­men wer­den, ent­steht kein geld­wer­ter Vor­teil, der zu ver­steu­ern wäre. Wird so­mit in­folge der Corona-Krise der Dienst­wa­gen nicht für Fa­mi­li­en­heim­fahr­ten ge­nutzt, entfällt eine sol­che Ver­steue­rung.

Hinweis

Ein lohn­steu­er­pflich­ti­ger geld­wer­ter Vor­teil un­ter­liegt grundsätz­lich auch der So­zi­al­ver­si­che­rungs­bei­trags­pflicht. So­mit fal­len auch keine So­zi­al­ver­si­che­rungs­beiträge an, so­weit kein geld­wer­ter Vor­teil vor­liegt. Da der geld­werte Vor­teil in der Form der Dienst­wa­gen­ge­stel­lung eine grundsätz­lich um­satz­steu­er­bare und um­satz­steu­er­pflich­tige Leis­tung des Ar­beit­ge­bers an den Ar­beit­neh­mer dar­stellt, wirkt sich die Klärung der Höhe des geld­wer­ten Vor­teils auch auf die Höhe der durch den Ar­beit­ge­ber ab­zuführen­den Um­satz­steuer aus. Han­delt es sich bei dem Dienst­wa­gen um ein Elek­tro- oder Hy­bri­de­lek­tro­fahr­zeug, ist da­bei aber zusätz­lich zu be­ach­ten, dass nicht der für Zwecke der Lohn­steuer ge­min­derte geld­werte Vor­teil, son­dern viel­mehr der auf Ba­sis des vollen Brut­to­lis­ten­neu­prei­ses er­mit­telte Nut­zungs­wert der Um­satz­steuer zu un­ter­wer­fen ist.

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