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LG Hamburg zu den urheberrechtlichen Pflichten eines Videoportalbetreibers

Urteil des LG Hamburg vom 20.4.2012 - 310 O 461/10

Der Be­trei­ber ei­nes Vi­deo­por­tals (hier: YouTube) haf­tet für Ur­he­ber­rechts­ver­let­zun­gen durch von Nut­zern hoch­ge­la­dene Vi­deos nur dann, wenn er in Kennt­nis der Rechts­ver­let­zung ge­gen be­stimmte Ver­hal­tens- und Kon­troll­pflich­ten verstößt. Erst nach einem Hin­weis auf eine Ur­he­ber­rechts­ver­let­zung trifft ihn die Pflicht, das be­trof­fene Vi­deo un­verzüglich zu sper­ren und im zu­mut­ba­ren Rah­men ge­eig­nete Maßnah­men zu er­grei­fen, um er­neu­ten Rechts­ver­let­zun­gen vor­zu­beu­gen; eine Ver­pflich­tung zur Kon­trolle sämt­li­cher hoch­ge­la­de­ner Vi­deo­clips be­steht da­ge­gen nicht.

Der Sach­ver­halt:
Kläge­rin ist die Ver­wer­tungs­ge­sell­schaft GEMA, Be­klagte ist die Be­trei­be­rin des Vi­deo­por­tals YouTube. Das Ver­fah­ren be­trifft mögli­che Ur­he­ber­rechts­ver­let­zun­gen durch Vi­deos, die von YouTube-Nut­zern auf der Platt­form hoch­ge­la­den wur­den. Die Kläge­rin be­gehrt mit ih­rer Klage, dass der Be­klag­ten ver­bo­ten wird, zwölf Mu­sik­werke, an de­nen die GEMA die Rechte wahr­nimmt, wei­ter­hin via YouTube in Deutsch­land zugäng­lich zu ma­chen.

Die Be­klagte lehnte eine Un­ter­las­sungs­ver­pflich­tung ab, da sie für et­waige Ur­he­ber­rechts­ver­let­zun­gen nicht hafte. Zum einen stelle sie ihre Vi­deo­platt­form le­dig­lich den Nut­zern zur Verfügung und habe die frag­li­chen Vi­deos we­der selbst er­stellt noch hoch­ge­la­den. Zum an­de­ren habe sie alle ihr zu­mut­ba­ren Maßnah­men er­grif­fen, um Ur­he­ber­rechts­ver­let­zun­gen zu be­geg­nen.

Das LG gab der Klage teil­weise statt und ver­ur­teilte die Be­klagte im Hin­blick auf sie­ben der zwölf streit­be­fan­ge­nen Mu­sik­werke zur Un­ter­las­sung. Im Übri­gen wies es die Klage ab. Das Ur­teil ist nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Die Be­klagte ist hin­sicht­lich der Ur­he­ber­rechts­ver­let­zun­gen im Hin­blick auf sie­ben der zwölf Mu­sik­vi­deos als "Störe­rin" zur Un­ter­las­sung ver­pflich­tet.

Da die Be­klagte die ur­he­ber­rechts­ver­let­zen­den Vi­deos we­der selbst hoch­ge­la­den, noch sich de­ren In­halte zu Ei­gen ge­macht hat, haf­tet sie nicht als Täte­rin. Al­ler­dings hat sie durch das Be­reit­stel­len und den Be­trieb der Vi­deo­platt­form einen Bei­trag zu den Rechts­ver­let­zun­gen ge­leis­tet. Da­her tref­fen sie Ver­hal­tens- und Kon­troll­pflich­ten, die sie vor­lie­gend ver­letzt hat. So hat die Be­klagte ge­gen die Pflicht ver­stoßen, die be­trof­fe­nen Vi­deo­clips un­verzüglich zu sper­ren, nach­dem sie von der Kläge­rin über die Ur­he­ber­rechts­ver­let­zun­gen in­for­miert wor­den war. Hin­sicht­lich der frag­li­chen sie­ben Vi­deos ist eine Sperre erst gut ein­ein­halb Mo­nate nach der Be­nach­rich­ti­gung durch die Kläge­rin er­folgt. Bei einem sol­chen Zeit­raum kann von einem un­verzügli­chen Han­deln nicht mehr ge­spro­chen wer­den.

Hin­sicht­lich wei­te­rer Prüfungs- und Kon­troll­pflich­ten ist im Rah­men ei­ner Verhält­nismäßig­keitsprüfung si­cher­zu­stel­len, dass der Be­klag­ten keine An­for­de­run­gen auf­er­legt wer­den, die ihre grundsätz­lich zulässige Tätig­keit un­verhält­nismäßig er­schwer­ten. Zu­mut­bar ist es je­doch, nach Er­halt ei­nes Hin­wei­ses auf eine Ur­he­ber­rechts­ver­let­zung durch den Ein­satz ei­ner Soft­ware künf­tige Uploads zu ver­hin­dern, die eine mit der ge­mel­de­ten Mu­sik­auf­nahme übe­rein­stim­mende Auf­nahme ent­hiel­ten. Eine dazu ge­eig­nete Soft­ware steht der Be­klag­ten in Form des von ihr ent­wi­ckel­ten Con­tent-ID-Pro­gramms zur Verfügung. Die Be­klagte muss die­ses Pro­gramm al­ler­dings selbst an­wen­den und kann die An­wen­dung nicht den Rech­te­in­ha­bern über­las­sen.

Da­ge­gen ist die Be­klagte nicht ver­pflich­tet, ih­ren ge­sam­ten Da­ten­be­stand mit­tels des Con­tent-ID-Pro­gramms auf Ur­he­ber­rechts­ver­let­zun­gen zu durch­su­chen. Die Prüfungs- und Kon­troll­pflich­ten ei­ner als Störer in An­spruch ge­nom­me­nen Per­son be­gin­nen erst ab Kennt­nis von ei­ner kon­kre­ten Rechts­ver­let­zung. Eine Ver­pflich­tung zur Vor­sorge gilt da­her nur für die Zu­kunft. Um die An­zahl der von der Soft­ware der Be­klag­ten nicht er­fass­ten Rechts­ver­let­zun­gen zu re­du­zie­ren, ist die Be­klagte außer­dem ver­pflich­tet, einen Wort­fil­ter zu in­stal­lie­ren, weil mit dem Con­tent-ID-Pro­gramm nur Ton­auf­nah­men iden­ti­fi­ziert wer­den, die mit der ge­spei­cher­ten Re­fe­renz­auf­nahme iden­ti­sch sind. Ab­wei­chende Auf­nah­men (z.B. Live-Dar­bie­tung) er­kennt die Soft­ware nicht.

Hin­sicht­lich fünf der zwölf von der Kläge­rin be­nann­ten Mu­sik­werke ist nicht er­sicht­lich, dass es nach dem Hin­weis der Kläge­rin an die Be­klagte auf die Rechts­ver­let­zun­gen noch zu wei­te­ren Uploads ge­kom­men ist. Da­mit konnte nicht fest­ge­stellt wer­den, dass die Pflicht­ver­let­zung der Be­klag­ten für wei­tere Rechts­ver­let­zun­gen ursäch­lich ge­wor­den ist, und ent­spre­chend war die Klage hin­sicht­lich die­ser Mu­sik­werke ab­zu­wei­sen.

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