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CO2-Grenzausgleichsmechanismus: Die neuen CBAM-Berichtspflichten für Importeure
Die EU-Kommission will den EU-Green-Deal vor allem mit dem EU-Klimaschutzpaket „Fit for 55“ umsetzen. Das Ziel besteht darin, die Netto-Treibhausgasemissionen, darunter die CO2-Emissionen, bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber 1990 zu senden. Ein Grundpfeiler hierzu bildet das neue CO2-Grenzausgleichssystem (sog. Carbon Border Adjustment Mechanism, kurz CBAM, das mit der Verordnung (EU) 2023/956 beschlossen wurde und zum 17.05.2023 in Kraft getreten ist. Erste Meldepflichten für CO2-intensive Importeure in die EU gelten bereits ab 01.10.2023. Hier finden Sie einen Überblick über die CBAM und die daraus resultierenden Berichtspflichten.
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Personengesellschaft als umsatzsteuerliche Organgesellschaft
Bisher setzt die Einbeziehung einer Personengesellschaft in einen umsatzsteuerlichen Organkreis nach der Rechtsprechung des V. Senats des BFH und der Finanzverwaltung die finanzielle Eingliederung der Personengesellschaft und aller weiteren Gesellschafter an dieser voraus. Diese Rechtsprechung gibt der V. Senat des BFH im Anschluss an die EuGH-Rechtsprechung auf.
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Aufladen von Elektrofahrzeugen als einheitliche Lieferung
In einem polnischen Fall ordnet der EuGH mit Urteil vom 20.04.2023 (Rs. C-282/22) Leistungen, die beim Laden von Elektrofahrzeugen an Ladepunkten vom Ladepunktbetreiber an den Endkunden erbracht werden, als einheitliche Lieferung ein.
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Newsletter Automotive Industry Q2/2023
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Vorbereitungsphase für Klimaschutzverträge startet
Am 06.06.2023 startete das vorbereitende Verfahren für das Förderprogramm für Klimaschutzverträge des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK). Damit läutet die Ampel-Koalition die Transformation des Industriestandorts Deutschland in der Breite ein. Die Teilnahme am Förderprogramm könnte für energieintensive Unternehmen, die an grünen transformativen Projekten arbeiten, interessant sein.
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Die aktuellen ESRS im Überblick - ESRS 2
In dieser Ausgabe des Newsletters befassen wir uns mit ESRS 2, der neben den allgemeinen Offenlegungspflichten bereits erste Datenpunkte festschreibt und für alle Unternehmen verpflichtend zu berichtende „Disclosure Requirements“ enthält.
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Die aktuellen ESRS im Überblick - ESRS 1 Generelle Anforderungen
Mit der am 16.12.2022 veröffentlichten Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRS) wir die bisher vorgeschriebene Nachhaltigkeitsberichterstattung sowohl inhaltlich erweitert als auch standardisiert. Die konkreten Anforderungen der einzelnen Berichtspflichten werden über gemeinsame, verbindliche Standards - die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) - reglementiert, um die Vergleichbarkeit, Vollständigkeit und Qualität der Berichterstattung zu fördern. Wie die konkrete Struktur der ESRS aussieht und welche generellen Anforderungen in ESRS 1 festgeschrieben sind, lesen Sie in diesem Newsletter.
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Erweiterung der ESRS um etwa vierzig weitere Sektoren in branchenspezifischen Standards
Mit der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) zur Nachhaltigkeitsberichterstattung werden erstmals detaillierte Berichtspflichten zu den Auswirkungen von Unternehmen auf Umwelt, Menschenrechte und Gesellschaft in Form einheitlicher Standards eingeführt. Die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) definieren und standardisieren dabei die Art und Weise der Berichterstattung und geben sowohl sektoragnostische als auch sektorspezifische Angabepflichten vor. Erfahren Sie hier mehr über den aktuellen Stand der ESRS.
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Verrechnungspreise - grün, sozial, nachhaltig ermittelt
Unternehmen sind durch EU-Vorgaben, die bereits in nationale Gesetze überführt worden sind bzw. sich derzeit in der nationalen Umsetzung befinden, gehalten, ressourcenschonend zu wirtschaften, soziale Belange zu berücksichtigen und unternehmensethische Aspekte zu beachten. Diese unter der Abkürzung ESG (Environment, Social, Governance) zusammengefassten Verpflichtungen wirken sich darauf aus, wie und in welchem Maße Wertschöpfung zwischen verbundenen Unternehmen realisiert wird. In dieser Ausgabe unseres Newsletters „Nachhaltigkeit im Mittelstand“ beleuchten wir, inwieweit ESG-Verpflichtungen Niederschlag bei der Ermittlung von Verrechnungspreisen finden, die konzerninternen Transaktionen zugrunde gelegt werden.
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novus Internationale Rechnungslegung 2. Ausgabe 2023
Die vom IASB veröffentlichte Änderung an IAS 12 „Internationale Steuerreform - Säule-2-Modellregeln“ enthält eine vorübergehende Erleichterung bei der Bilanzierung von latenten Steuern, die für große multinational tätige Unternehmen gilt, die von der Einführung der globalen Mindestbesteuerung betroffen sind. Einzelheiten hierzu lesen Sie in dieser Ausgabe des novus IFRS.
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novus Energie 1. Ausgabe 2023
Die Umsetzung der Energiepreisbremsen stellt alle Marktteilnehmer vor große Herausforderungen, denn der Teufel steckt im Detail. Es zeigen sich immer wieder Fallkonstellationen, die der Gesetzgeber bei Formulierung und Verabschiedung der Gesetze nicht im Blick hatte. Mit einer „Anpassungsnovelle“, einer Rechtsverordnung und einer „Korrekturnovelle“ werden bestehende Unklarheiten beseitigt. Hierüber und über die den zahlreichen weiteren Entwicklungen im Energiebereich informieren wir Sie in der 1. Ausgabe des novus Energie 2023.
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novus Informationstechnologie 1. Ausgabe 2023
Die IT-Prüfung wird aufgrund des ISA (DE) 315 (2019 Revised) neuen Regeln folgen müssen - und ist zwingend in die Jahresabschlussprüfung zu integrieren und Personalabteilungen werden sich aufgrund der aktuellen EuGH-Rechtsprechung darum kümmern müssen, wie sie den Arbeitnehmerdatenschutz ausgestalten. Es steht zu befürchten, dass die nationalen Regelungen nicht EU-konform sind. Schließlich birgt die fortschreitende Entwicklung der Künstlichen Intelligenz zahlreiche Chancen und Risiken und ist spätestens mit ChatGPT in den Fokus der gesellschaftlichen und ethischen Auseinandersetzung gerückt. Mehr dazu und über weitere Entwicklungen im Bereich der Informationstechnologie lesen Sie in dieser Ausgabe.
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novus Personal 2. Ausgabe 2023
Ob Arbeiten im Home Office, mobiles Arbeiten im In- und evtl. im Ausland oder gar im Zusammenhang mit einem Urlaub oder einer Auszeit: es sind eine Fülle an arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Fragestellungen zu klären, die wir in dieser Ausgabe des novus Personal kurz darstellen. Zwischenzeitlich liegt der Referentenentwurf zur Reform des Arbeitszeitgesetzes vor. Ob damit die offenen Praxisfragen geklärt werden, bleibt abzuwarten. Ende März stellte der EuGH klar, dass spezifischere Vorschriften zur Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext nur in dem durch die DSGVO vorgegebenen Rahmen zulässig sind. Wir beleuchten in der 2. Ausgabe 2023 des novus Personal, ob die deutsche Regelung zum Arbeitnehmerdatenschutz angesichts dieser Rechtsprechung ggf. nicht EU-rechtskonform ist.
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M&A Quarterly Q2/2023 - Fokus Automotive
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Steuerliche Förderung von betrieblichen E-Bikes
Die Überlassung bzw. unentgeltliche oder teilentgeltliche Übereignung eines E-Bikes vom Arbeitgeber an Arbeitnehmer wird immer beliebter. Unternehmen dient es als wirkungsvolles Instrument bei der Suche und Bindung von Mitarbeitern. Arbeitnehmer können gegenüber dem Kauf eines privaten Fahrrads von finanziellen Vorteilen profitieren. Zudem kommt ein Dienstfahrrad der Gesundheit und der Umwelt zugute. Auch aus steuerlicher Sicht kann sich die zur Verfügungstellung eines E-Bikes durch den Arbeitgeber lohnen.
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Das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz und die Relevanz für den Mittelstand
Das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verpflichtet Unternehmen seit dem 01.01.2023 dazu, sich systematisch und kontinuierlich mit Menschenrechten, Umweltthemen und unternehmerischen Sorgfaltspflichten auseinanderzusetzen und ihrer daraus resultierenden Verantwortung nachzukommen. Betroffene Unternehmen - und dazu gehören auch mittelständische Unternehmen - sind zu angemessenen Sorgfaltspflichten in der gesamten Lieferkette verpflichtet. Dazu soll ein Sorgfaltspflichtensystem erstellt werden, das sich in seiner Grundstruktur an die Kernelemente menschlicher Sorgfalt des Nationalaktionsplans für Wirtschaft und Menschenrechte (NAP) anlehnt. Mehr dazu erfahren Sie in der aktuellen Ausgabe unseres Newsletters.
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EU-Taxonomie, CSRD und ESRS - Herausforderungen für den Mittelstand
Die EU-Taxonomie, die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) sind eng miteinander verbunden und ergänzen sich gegenseitig. Letztlich zielen sowohl die EU-Taxonomie als auch die CSRD darauf ab, die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen zu verbessern und sicherzustellen, dass Investitionen in nachhaltige Aktivitäten fließen. Als Gesamtpaket tragen sie dazu bei, dass Unternehmen ihre Nachhaltigkeitsrisiken und -chancen besser verstehen und kommunizieren können, um damit langfristig die Nachhaltigkeitsziele der EU zu erreichen - mit je nach Unternehmensgröße und -struktur, dem Geschäftsbereich und bereits vorhandener Nachhaltigkeitspraktiken unterschiedlichen Auswirkungen für mittelständische Unternehmen.
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EU-Taxonomie: Bedeutende Auswirkungen auch für mittelständische Unternehmen
Die Offenlegungspflicht der sog. EU-Taxonomie betraf zunächst große kapitalmarktorientierte Unternehmen. Mit den CSRD wird jedoch auch der Anwendungskreis für die EU-Taxonomie erheblich erweitert und betrifft dann auch große mittelständische Unternehmen. Daraus ergeben sich konkrete Herausforderungen für den Mittelstand, der bestimmte Kennzahlen aufgrund der EU-Taxonomie für den Klimaschutz bereithalten muss.
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ESRS: Finaler Abstimmungsprozess und Folgen für den Mittelstand
Durch die europäische Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) werden erstmals detaillierte und einheitliche Berichtspflichten eingeführt. Die „European Sustainability Reporting Standards“, kurz ESRS, konkretisieren die CSRD. Sie definieren die Art und Weise der Berichterstattung und geben weitere sektorunabhängige sowie sektorspezifische Angabepflichten sowie den Rahmen für weitere organisationsspezifische Offenlegungen vor. Auch mittelständische Unternehmen müssen den Anforderungen aus den ESRS Rechnung tragen.
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CSRD: Umfassende Veränderung der Unternehmensberichterstattung
Die sog. Corporate Sustainability Reporting Directive der EU, kurz CSRD, ist Anfang 2023 in Kraft getreten. Die Mitgliedsstaaten müssen die Vorgaben der Richtlinie nun bis Anfang Juli 2024 in nationales Recht überführen. Der deutsche Gesetzgeber wird daher bis spätestens Sommer 2024 Änderungen im Handelsgesetzbuch (HGB) und in weiteren relevanten Gesetzen vornehmen müssen. Lesen Sie, welche Berichtspflichten sich aus den CSRD ergeben, welche Unternehmen hiervon unmittelbar betroffen sind und warum sich auch mittelständische Unternehmen schon jetzt mit den CSRD auseinandersetzen sollten.
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M&A Industry Quarterly Q2/2023 - Chemicals/Pharma/MedTech/Healthcare
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Rahmenwerke in der Nachhaltigkeitsberichterstattung
Jahrzehntelang basierte die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen auf Freiwilligkeit. Unternehmen haben die Mehrwerte der Nachhaltigkeitsberichterstattung für sich genutzt und dadurch ihre Marktposition verbessert sowie ihr Ansehen bei Geschäftspartnern und Mitarbeitern erhöht. Zur Erstellung von Nachhaltigkeitsberichten (oft auch CR-, CSR-, Personal-, Sozial-, Umweltberichte) wurden häufig nationale oder internationale Rahmenwerke genutzt. Etablierte Rahmenwerke geben Orientierung bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung. Sie geben eine bestimmte Struktur und Form und die Inhalte vor und sorgen damit für Vergleichbarkeit, Zuverlässigkeit und Verständlichkeit.
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Nachhaltigkeitsberichterstattung – Auswirkungen auf den Mittelstand
Die Nachhaltigkeitsberichterstattung gewinnt für mittelständische Unternehmen stark an Bedeutung. Die zunehmende Sensibilisierung bei nichtfinanziellen Themen geht mit einem steigenden Informationsbedarf bei Investoren, Verbrauchern und Unternehmen einher. Darüber hinaus steigert die Anfang 2023 in Kraft getretene „Corporate Sustainability Reporting Directive“, kurz CSRD, die Relevanz der nichtfinanziellen Berichterstattung nochmals deutlich.
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Erneute EuGH-Vorlage zur umsatzsteuerlichen Organschaft- es bleibt spannend!
In zwei Vorlageverfahren zur umsatzsteuerlichen Organschaft bestätigte der EuGH die Vereinbarkeit der deutschen Organschaftsregelung mit dem Unionsrecht. Der XI. Senat des BFH legt nun auf dieser Basis seine Folgeentscheidung vor, in der er seine bisherige Rechtsprechung ändert. Demgegenüber ruft der V. Senat erneut den EuGH an.
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Umsatzsteuerliche Behandlung der Energiepreisbremsen
Am 24.12.2022 sind das Strompreisbremsegesetz und das Erdgas-Wärme-Preisbremsegesetz in Kraft getreten. Zweck der Gesetze ist die Einführung von Energiepreisbremsen, welche sowohl unternehmerisch als auch privat tätige Letztverbraucher von den stark gestiegenen Energiepreisen entlasten sollen. Bei der umsatzsteuerlichen Behandlung und Rechnungsstellung ergeben sich daraus einige Besonderheiten.
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Doing Business in Germany
Der vorliegende Leitfaden "Doing Business in Germany" soll einen ersten Überblick über das politische, wirtschaftliche, rechtliche und steuerliche Umfeld für Investitionen in Deutschland geben, um potenziellen Investoren die Entscheidung für ein Engagement in Deutschland zu erleichtern.
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novus Internationale Rechnungslegung 1. Ausgabe 2023
Die globale Mindestbesteuerung für große multinational tätige Unternehmen soll bis Ende 2023 in nationales Recht umgesetzt werden. Zur Abmilderung der Auswirkungen der globalen Mindeststeuer hat der IASB eine Exposure Draft ED/2023/1 „Internationale Steuerreform - Säule-2-Modellregeln“ veröffentlicht. In der aktuellen Ausgabe unseres novus IFRS stellen wir Ihnen deren wesentlichen Inhalte vor.
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M&A Quarterly Q1/2023 - Fokus Maschinen- und Anlagenbau
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Newsletter Automotive Industry Q1/2023
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Finales BMF-Schreiben zum Nullsteuersatz bei Photovoltaikanlagen
Im Zuge des Jahressteuergesetzes 2022 wurden umfangreiche ertrag- und umsatzsteuerliche Vereinfachungsregelungen für kleine Photovoltaikanlagen getroffen und eigens ein neuer Umsatzsteuersatz von 0 % für bestimmte Umsätze im Zusammenhang mit Photovoltaikanlagen eingeführt. Zu umsatzsteuerlichen Fragestellungen gibt das Bundesministerium der Finanzen (BMF) nun ein Schreiben heraus und ändert den Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) entsprechend.