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Lebensversicherungen dürfen Alt-Kunden weniger auszahlen

BGH 27.6.2018, IV ZR 201/17

Die Neu­re­ge­lung zur Be­tei­li­gung des Ver­si­che­rungs­neh­mers an Be­wer­tungs­re­ser­ven (sog. stille Re­ser­ven) in der Le­bens­ver­si­che­rung gem. § 153 Abs. 3 S. 3 des Ver­si­che­rungs­ver­trags­ge­set­zes (VVG) in der Fas­sung des Le­bens­ver­si­che­rungs­re­form­ge­set­zes vom 1.8.2014, in Kraft ge­tre­ten am 7.8.2014, ist nicht ver­fas­sungs­wid­rig. In­halt­lich hat der Ge­setz­ge­ber ver­schie­dene Maßnah­men ge­trof­fen, die so­wohl die In­ter­es­sen der aus­schei­den­den Ver­si­che­rungs­neh­mer als auch der­je­ni­gen, die ihre Verträge noch in der Zu­kunft fortführen, so­wie die­je­ni­gen der An­teils­eig­ner berück­sich­ti­gen.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist ein ge­meinnützi­ger Ver­brau­cher­schutz­ver­ein, die Be­klagte ein Le­bens­ver­si­che­rer. Der hier maßgeb­li­che Ver­si­che­rungs­neh­mer un­ter­hielt bei der Be­klag­ten seit Sep­tem­ber 1999 eine zum 1.9.2014 planmäßig be­en­dete ka­pi­tal­bil­dende Le­bens­ver­si­che­rung. Mit Schrei­ben vom 1.7.2014 kündigte die Be­klagte dem Ver­si­che­rungs­neh­mer zum Ver­trags­ab­lauf eine Ver­si­che­rungs­leis­tung i.H.v. 50.274,17 € an, wo­von auf die Be­tei­li­gung an den Be­wer­tungs­re­ser­ven 2.821,35 € ent­fie­len. Hin­sicht­lich der Be­tei­li­gung an den Be­wer­tungs­re­ser­ven wies die Be­klagte dar­auf hin, dass diese endgültig erst zum Fällig­keits­ter­min feststünden und ge­ge­be­nen­falls auch nied­ri­ger aus­fal­len könn­ten.

Am 22.8.2014 teilte die Be­klagte dem Ver­si­che­rungs­neh­mer die endgültige Ver­si­che­rungs­leis­tung i.H.v. 47.601,77 € mit und erläuterte dies später un­ter Be­ru­fung auf ih­ren Si­che­rungs­be­darf gem. § 153 Abs. 3 S. 3 VVG da­hin, dass auf die Be­wer­tungs­re­serve ein Be­trag von 148,95 € ent­falle. Der Ver­si­che­rungs­neh­mer trat in­fol­ge­des­sen sämt­li­che ge­gen die Be­klagte aus dem streit­be­fan­ge­nen Le­bens­ver­si­che­rungs­ver­trag in Be­tracht kom­men­den Rechte und An­sprüche an den Kläger ab.

Mit sei­nem Haupt­an­trag be­gehrte der Kläger Zah­lung von 2.672,40 €, nämlich den Dif­fe­renz­be­trag zwi­schen der im Schrei­ben der Be­klag­ten vom 1.7.2014 an­ge­ge­be­nen so­wie der tatsäch­lich zur Aus­zah­lung ge­lang­ten Be­wer­tungs­re­serve. Hilfs­weise be­gehrt er Aus­kunft über die ma­the­ma­ti­sche Be­rech­nung des An­teils der auf den Ver­si­che­rungs­neh­mer ent­fal­len­den Be­tei­li­gun­gen an dem Über­schuss und an den Be­wer­tungs­re­ser­ven ein­schließlich ih­rer Be­rech­nungs­grund­la­gen so­wie an­schließend Aus­zah­lung der ihm zu­ste­hen­den Über­schuss­be­tei­li­gung. AG und LG wie­sen die Klage ab. Auf die Re­vi­sion des Klägers hat der BGH das Be­ru­fungs­ur­teil auf­ge­ho­ben und die Sa­che zu neuer Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das LG zurück­ver­wie­sen.

Gründe:
Die Vor­in­stanz hatte keine Fest­stel­lun­gen zu der zwi­schen den Par­teien strei­ti­gen Frage ge­trof­fen, ob die ein­fach-recht­li­chen Vor­aus­set­zun­gen für eine Her­ab­set­zung der Be­wer­tungs­re­serve we­gen ei­nes Si­che­rungs­be­darfs der Be­klag­ten be­stan­den. Dies muss im wei­te­ren Ver­fah­ren nach­ge­holt wer­den.

Grundsätz­lich kann je­doch fest­ge­stellt wer­den, dass die Neu­re­ge­lung des § 153 Abs. 3 S. 3 VVG nicht ver­fas­sungs­wid­rig ist. Sie führt im Er­geb­nis nämlich dazu, dass ein Ver­si­che­rer Be­wer­tungs­re­ser­ven aus di­rekt oder in­di­rekt vom Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men ge­hal­te­nen fest­ver­zins­li­chen An­la­gen und Zins­ab­si­che­rungs­ge­schäften bei der Be­tei­li­gung der Ver­si­che­rungs­neh­mer an Be­wer­tungs­re­ser­ven nur in­so­weit berück­sich­ti­gen darf, als sie einen et­wai­gen Si­che­rungs­be­darf aus den Verträgen mit Zins­ga­ran­tie über­schrei­ten. Grund für diese Neu­re­ge­lung war, dass nach Auf­fas­sung des Ge­setz­ge­bers ein lang an­hal­ten­des Nied­rig­zin­sum­feld mit­tel- bis lang­fris­tig die Fähig­keit der pri­va­ten Le­bens­ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men be­dro­hen würde, die den Ver­si­cher­ten zu­ge­sag­ten Zins­ga­ran­tien zu er­brin­gen (BT-Drucks. 18/1772 S. 1).

Die ge­setz­li­che Neu­re­ge­lung des § 153 Abs. 3 S. 3 VVG enthält zunächst eine un­ter dem Ge­sichts­punkt der Nor­men­be­stimmt­heit und -klar­heit präzi­sere Re­ge­lung ge­genüber der Vorgänger­vor­schrift des § 153 Abs. 3 S. 3 VVG a.F., die le­dig­lich be­stimmte, dass auf­sichts­recht­li­che Re­ge­lun­gen zur Ka­pi­tal­aus­stat­tung un­berührt blei­ben. Sie stellt auch keine un­zulässige Rück­wir­kung auf be­reits ab­ge­schlos­sene Le­bens­sach­ver­halte dar.

In­halt­lich hat der Ge­setz­ge­ber zu­dem ver­schie­dene Maßnah­men ge­trof­fen, die so­wohl die In­ter­es­sen der aus­schei­den­den Ver­si­che­rungs­neh­mer als auch der­je­ni­gen, die ihre Verträge noch in der Zu­kunft fortführen, so­wie die­je­ni­gen der An­teils­eig­ner berück­sich­ti­gen. So hat er u.a. Ände­run­gen der Min­dest­zuführungs­ver­ord­nung vor­ge­nom­men, die zu ei­ner höheren Be­tei­li­gung der Ver­si­che­rungs­neh­mer an den Ri­sikoüber­schüssen führen. Außer­dem hat er den Höchst­satz für die bi­lan­zi­elle An­rech­nung von Ab­schluss­kos­ten her­ab­ge­setzt, um Ver­triebs­kos­ten zu sen­ken. Schließlich darf ein Bi­lanz­ge­winn an An­teil­eig­ner nur aus­ge­schüttet wer­den, wenn er einen et­wai­gen Si­che­rungs­be­darf über­steigt.

Ver­fas­sungs­recht­li­che Be­den­ken an der Wirk­sam­keit der ge­setz­li­chen Neu­re­ge­lung be­ste­hen so­mit auch un­ter Berück­sich­ti­gung des Ein­schätzungs- und Ge­stal­tungs­spiel­raums des Ge­setz­ge­bers nicht. Im Ein­zel­fall auf­tre­tende Härten führen schließlich nicht zur Ver­fas­sungs­wid­rig­keit der Re­ge­lung ins­ge­samt.

Link­hin­weise:

  • Der Voll­text die­ser Ent­schei­dung wird demnächst auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
  • Für den Voll­text der Pres­se­mit­tei­lung kli­cken Sie bitte hier.
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