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Steuerberatung

Ladenrechtsprechung gilt bei In-App-Käufen aus Spielen auf Smartphones

FG Hamburg v. 25.2.2020 - 6 K 111/18

Die Grundsätze der sog. La­den­recht­spre­chung sind auch auf sog. In-App-Käufe aus Spie­len auf mo­bi­len End­geräten (ins­bes. Smart­pho­nes) an­wend­bar.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ent­wi­ckelte und ver­trieb Spiele-Apps für mo­bile End­geräte wie z.B. Smart­pho­nes. Für den Ver­trieb be­diente sie sich u.a. des A, ei­ner Platt­form des Un­ter­neh­mens B, die in den Streit­jah­ren von C be­trie­ben wurde. C rech­nete die App-Käufe mo­nat­lich mit der Kläge­rin ab und be­hielt eine Pro­vi­sion von 30% ein. Im Kla­ge­ver­fah­ren strit­ten die Be­tei­lig­ten um die Frage, wer um­satz­steu­er­recht­li­cher Leis­tungs­er­brin­ger sei. Die Kläge­rin machte gel­tend, dass eine Dienst­leis­tungs­kom­mis­sion vor­liege (§ 3 Abs. 11 UStG). Sie er­bringe Leis­tun­gen an C, die ih­rer­seits Leis­tungs­er­brin­ge­rin ggü. den End­kun­den sei. Da­bei stützte sich die Kläge­rin auf die sog. La­den­recht­spre­chung des BFH.

Das FG ist der Kläge­rin ge­folgt und hat der Klage statt­ge­ge­ben. Die Re­vi­sion ist anhängig un­ter dem Az.: BFH XI R 10/20.

Die Gründe:
Die Kläge­rin hat mit der Frei­schal­tung der elek­tro­ni­schen Da­ten in der Spiele-App des Nut­zers und in ih­rer Spie­le­da­ten­bank eine sons­tige Leis­tung er­bracht, al­ler­dings ggü. C, die ih­ren Sitz nicht in Deutsch­land ge­habt hat. Nach den Ge­samt­umständen ist C im ei­ge­nen Na­men als Be­trei­ber der In­ter­net­seite auf­ge­tre­ten. Die sog. La­den­recht­spre­chung des BFH, wo­nach der­je­nige, der im ei­ge­nen La­den Ware ver­kauft, um­satz­steu­er­recht­lich grundsätz­lich als Ei­genhänd­ler und nicht als Ver­mitt­ler an­zu­se­hen ist, greift auch bei Leis­tungs­er­brin­gun­gen über das In­ter­net ein. Der Be­trei­ber ei­ner In­ter­net­seite ist in­so­weit ver­gleich­bar mit einem Un­ter­neh­mer, der im ei­ge­nen La­den Ware ver­kauft. Et­was An­de­res kann nur gel­ten, wenn das Han­deln in frem­dem Na­men hin­rei­chend nach außen deut­lich ge­macht wird. Dies ist im Streit­fall aber nicht ge­sche­hen; für den Käufer ist er­kenn­bar A bzw. sein Be­trei­ber als Verkäufer auf­ge­tre­ten.

Der ent­schie­dene Fall be­trifft die Rechts­lage bis zum 31.12.2014. Auf die ab dem 1.1.2015 für elek­tro­ni­sche Dienst­leis­tun­gen ein­geführte Neu­re­ge­lung in § 3 Abs. 11a UStG brauchte das Ge­richt des­halb nicht ein­zu­ge­hen.

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