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Rechtsberatung

Keine Werbung auf Social-Media-Plattformen mit per Gewinnspiel generierten Bewertungen

OLG Frankfurt a.M. v. 20.8.2020 - 6 U 270/19

Die Wer­bung mit Be­wer­tun­gen auf So­cial-Me­dia-Platt­for­men, die als Ge­gen­leis­tung für die Teil­nahme an einem Ge­winn­spiel ab­ge­ge­ben wer­den, ist un­lau­ter. Es kann un­ter­stellt wer­den, dass durch eine Ge­winn­spiel­aus­lo­bung eine er­heb­li­che Zahl an Be­wer­tun­gen ge­ne­riert wird.

Der Sach­ver­halt:
Beide Par­teien ver­trei­ben ge­werbsmäßig Whirl­pools. Die Be­klagte lobte über Fa­ce­book ein Ge­winn­spiel über einen Lu­xus-Whirl­pool aus. Im Text heißt es: "Wie Du ge­win­nen kannst? Ganz ein­fach: Die­sen Post li­ken, kom­men­tie­ren, tei­len; un­sere Seite li­ken oder be­wer­ten. Jede Ak­tion erhält ein Los und erhöht eine Ge­winn­chance". Die Kläge­rin hält es für wett­be­werbs­wid­rig, wenn die Be­klagte mit Be­wer­tun­gen wirbt, die auf diese Weise als Ge­gen­leis­tung für die Teil­nahme an einem Ge­winn­spiel ab­ge­ge­ben wur­den.

Das LG gab der Klage statt und ver­ur­teilte die Be­klagte, es zu un­ter­las­sen, mit Be­wer­tun­gen zu wer­ben, wenn auf diese Be­wer­tun­gen durch die Ermögli­chung der Teil­nahme an dem Ge­winn­spiel als Ge­gen­leis­tung für die Ab­gabe ei­ner Be­wer­tung Ein­fluss ge­nom­men wurde.

Die Be­ru­fung der Be­klag­ten hatte vor dem OLG kei­nen Er­folg. Das Ur­teil ist nicht rechtskräftig. Die Re­vi­sion wurde nicht zu­ge­las­sen. Die Be­klagte kann je­doch mit der Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde die Zu­las­sung der Re­vi­sion vor dem BGH be­geh­ren.

Die Gründe:
Die Wer­bung mit den hier ge­genständ­li­chen Be­wer­tun­gen ist ir­reführend und da­mit un­lau­ter.

Grundsätz­lich wir­ken Äußerun­gen Drit­ter in der Wer­bung ob­jek­tiv und würden da­her im All­ge­mei­nen höher be­wer­tet als ei­gene Äußerun­gen des Wer­ben­den. Des­halb ist die Wer­bung mit be­zahl­ten Emp­feh­lun­gen un­zulässig. Ein Kunde, der eine Emp­feh­lung aus­spricht, muss in sei­nem Ur­teil frei und un­abhängig sein.

Hier wirbt die Be­klagte mit ih­ren Fa­ce­book-Be­wer­tun­gen und der dort er­ziel­ten gu­ten Durch­schnitts­note. Die Be­wer­tun­gen sind je­doch teil­weise nicht frei und un­abhängig ab­ge­ge­ben wor­den. Es ist viel­mehr da­von aus­zu­ge­hen, dass ein nicht un­er­heb­li­cher Teil der Be­wer­tun­gen nur des­halb ab­ge­ge­ben wurde, weil die Be­wer­tung durch die Ge­winn­spiel­teil­nahme "be­lohnt" wur­den. Es liegt auf der Hand, dass Be­wer­tung aus An­lass des Ge­winn­spiels eher po­si­tiv aus­fal­len. Es ist da­mit zwar keine "be­zahlte" Emp­feh­lung im Wort­sinn ge­ge­ben. Gleich­wohl sind die Be­wer­tun­gen nicht als ob­jek­tiv an­zu­se­hen.

Da­bei kommt es auch nicht dar­auf an, dass die Kläge­rin kon­kret nach­weist, wel­che Be­wer­tun­gen durch das Ge­winn­spiel ver­an­lasst wur­den. Es liegt nämlich ohne wei­te­res nahe, dass durch die Ge­winn­spiel­aus­lo­bung eine er­heb­li­che Zahl an Be­wer­tun­gen ge­ne­riert wurde.

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