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Keine Verwirkung nach 13 Jahren ohne Vollstreckungsversuch

BGH 9.10.2013, XII ZR 59/12

Lässt ein Gläubi­ger sei­nen An­spruch durch Ge­richts­ur­teil ti­tu­lie­ren, gibt er be­reits da­durch zu er­ken­nen, dass er die For­de­rung durch­set­zen will und sich dazu ei­nes We­ges be­dient, der ihm dies grundsätz­lich für die Dauer von 30 Jah­ren ermöglicht. In­so­fern ver­wirkt ein Gläubi­ger (hier: ein ge­werb­li­cher Ver­mie­ter) einen rechtskräftig aus­geur­teil­ten Zah­lungs­an­spruch nicht al­lein da­durch, dass er über einen Zeit­raum von 13 Jah­ren kei­nen Voll­stre­ckungs­ver­such un­ter­nimmt.

Der Sach­ver­halt:
Die Be­klagte ist eine ge­werb­li­che Ver­mie­te­rin. Sie hatte in den Jah­ren 1993 und 1994 ins­ge­samt fünf Voll­stre­ckungs­ti­tel (Ur­teile und Kos­ten­fest­set­zungs­be­schlüsse) ge­gen den Kläger und sei­nen Mit­mie­ter er­wirkt. Die For­de­run­gen sind teil­weise be­frie­digt; wei­tere Zah­lun­gen sind strei­tig. Der Schuld­ner hatte zwar die vollständige Til­gung al­ler Schuld­ti­tel be­haup­tet, er verfüge je­doch über keine Un­ter­la­gen und Be­lege aus dem frag­li­chen Zeit­raum mehr, da diese be­reits ver­nich­tet seien und auch von der Bank nicht mehr re­pro­du­ziert wer­den könn­ten.

Der letzte Voll­stre­ckungs­ver­such hatte in Form ei­ner Woh­nungs­durch­su­chung im April 1995 statt­ge­fun­den. Da­nach ruhte die An­ge­le­gen­heit, bis die Gläubi­ge­rin im Jahr 2008 ein In­kas­so­un­ter­neh­men mit der Ein­zie­hung der For­de­rung be­auf­tragte.

LG und OLG ga­ben der Klage, mit der der Schuld­ner die Un­zulässi­gerklärung der Zwangs­voll­stre­ckung und die Her­aus­gabe der Ti­tel ver­langte, statt. Beide In­stan­zen gin­gen da­von aus, dass die ti­tu­lier­ten An­sprüche ver­wirkt seien. Auf die Re­vi­sion der Be­klag­ten hob der BGH die Ur­teile auf und wies die Sa­che zur er­neu­ten Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das OLG zurück.

Gründe:
Es fehlte ins­ge­samt an einem für die Ver­wir­kung er­for­der­li­chen Um­stands­mo­ment.

Nach BGH-Recht­spre­chung ist der Rechts­ge­danke der Ver­wir­kung, der auch im Miet- und Pacht­recht gilt, ein Un­ter­fall der un­zulässi­gen Rechts­ausübung auf­grund wi­der­sprüch­li­chen Ver­hal­tens. Da­nach ist ein Recht ver­wirkt, wenn der Be­rech­tigte es längere Zeit hin­durch nicht gel­tend ge­macht und der Ver­pflich­tete sich dar­auf ein­ge­rich­tet hat und nach dem ge­sam­ten Ver­hal­ten des Be­rech­tig­ten dar­auf ein­rich­ten durfte, dass die­ser das Recht auch in Zu­kunft nicht gel­tend ma­chen werde. Ob eine Ver­wir­kung vor­liegt, rich­tet sich letzt­lich nach den vom Ta­trich­ter fest­zu­stel­len­den und zu würdi­gen­den Umständen des Ein­zel­falls.

Ent­ge­gen der An­sicht des OLG konnte nicht da­von aus­ge­gan­gen wer­den, dass der Kläger sich nach den ge­sam­ten Umständen dar­auf habe ein­rich­ten dürfen, dass die Be­klagte ihre Rechte aus den Ti­teln nicht mehr gel­tend ma­chen werde. Denn der Ver­trau­en­stat­be­stand kann nicht durch bloßen Zeit­ab­lauf ge­schaf­fen wer­den. Hinzu kam, dass es sich hier um ti­tu­lierte An­sprüche han­delte. Und lässt ein Gläubi­ger sei­nen An­spruch durch Ge­richts­ur­teil ti­tu­lie­ren, gibt er be­reits da­durch zu er­ken­nen, dass er die For­de­rung durch­set­zen will und sich dazu ei­nes We­ges be­dient, der ihm dies grundsätz­lich für die Dauer von 30 Jah­ren ermöglicht. Bei die­ser Aus­gangs­lage lag die An­nahme, ein an­schließendes Ru­hen der An­ge­le­gen­heit könne be­deu­ten, der Gläubi­ger wolle den An­spruch endgültig nicht mehr durch­set­zen, umso fer­ner.

Daran änderte auch die An­nahme des OLG, die An­ge­le­gen­heit sei bei der Be­klag­ten außer Kon­trolle ge­ra­ten und des­halb 13 Jahre lang un­be­ach­tet ge­blie­ben, nichts. Denn das ist kein Um­stand, aus dem ein Schuld­ner das Ver­trauen gründen darf, ein ti­tu­lier­ter Rechts­an­spruch solle nicht mehr durch­ge­setzt wer­den. Da das OLG - von sei­nem Stand­punkt aus fol­ge­rich­tig - keine Fest­stel­lun­gen zu der be­haup­te­ten Erfüllung der Schuld ge­trof­fen hatte, konnte der Se­nat nicht ab­schließend in der Sa­che ent­schei­den.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BGH veröff­ent­licht.
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