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Steuerberatung

Keine Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung bei fehlender TSE

Elek­tro­ni­sche Auf­zeich­nungs­sys­teme (insb. Re­gis­trier­kas­sen) müssen grundsätz­lich be­reits seit 1.1.2020 mit ei­ner ma­ni­pu­la­ti­ons­si­che­ren tech­ni­schen Si­cher­heits­ein­rich­tung (TSE) aus­ge­stat­tet sein. Eine zum 30.9.2020 en­dende Nicht­be­an­stan­dungs­re­ge­lung will das BMF - an­ders als die Bun­desländer - nicht verlängern.

Be­reits mit Schrei­ben vom 6.11.2019 (BStBl. I 2019, S. 1010) räumte das BMF eine Nicht­be­an­stan­dungs­frist bis 30.9.2020 ein, sollte die Aus­stat­tung mit ei­ner TSE bis da­hin noch nicht er­folgt sein.

Die Bun­desländer, mit Aus­nahme von Bre­men, ha­ben sich zwi­schen­zeit­lich da­hin­ge­hend geäußert, dass sie die Nicht­be­an­stan­dungs­frist un­ter ggf. un­ter­schied­li­chen Vor­aus­set­zun­gen bis 31.3.2021 verlängern (s. hierzu im De­tail).

Das BMF stellte nun je­doch am 11.9.2020 ein Schrei­ben vom 18.8.2020 on­line, wo­nach auf Bun­des­ebene wei­ter­hin auf einem Ende der Nicht­be­an­stan­dungs­frist am 30.9.2020 be­harrt wird. An­ders­lau­tende An­wei­sun­gen der obers­ten Fi­nanz­behörden der Länder bedürf­ten nach Auf­fas­sung des BMF des­sen Zu­stim­mung.

Hier­ge­gen ha­ben sich be­reits ei­nige Bun­desländer ge­wandt (z. B. Bran­den­burg, Ham­burg) und erklärt, an der Verlänge­rung der Nicht­be­an­stan­dungs­frist fest­zu­hal­ten.

Hin­weis: Aus Gründen der Rechts­si­cher­heit könnte be­trof­fe­nen Un­ter­neh­men ggf. an­zu­ra­ten sein, noch vor dem 30.9.2020 einen in­di­vi­du­el­len An­trag auf Be­wil­li­gung von Er­leich­te­run­gen nach § 148 AO we­gen Vor­lie­gens ei­nes Härte­falls zu stel­len.

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