Eine gesetzliche Krankenkasse verklagte ein Krankenhaus auf Rückerstattung von angeblich überzahlter Umsatzsteuer für ambulant abgegebene Fertigarzneimittel. Die Krankenkasse war der Ansicht, dass bei der ambulanten Abgabe von Fertigarzneimittel im Krankenhaus der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % gelte, hilfsweise diese Umsätze jedoch umsatzsteuerfrei seien.
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg folgte der Argumentation der Krankenkasse in seiner Entscheidung vom 09.12.2020 (Az. B 1 KR 5/21 B) nicht. Vielmehr stellte es fest, dass aufgrund der fehlenden eindeutigen Regelungen der Finanzverwaltung zu der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von ambulant abgegebenen Fertigarzneimitteln der Krankenkasse weder einen Umsatzsteuerrückerstattungsanspruch i. H. v. 19 % noch i. H. v. 12 % zusteht.
Hinweis: Die Krankenkasse hat Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundessozialgericht eingelegt (Az.: B 1 KR 5/21 B), weswegen das Urteil zwar noch nicht bestandskräftig ist, aber gegenwärtig auf jeden Fall eine sehr positive Nachricht für verklagte Krankenhäuser.