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Rechtsberatung

Keine Rückerstattungspflicht der Umsatzsteuer bei ambulant abgegebenen Fertigarzneimitteln

Gute Nach­rich­ten für Kran­kenhäuser: Kran­ken­kas­sen ha­ben kei­nen um­satz­steu­er­li­cher Rücker­stat­tungs­an­spruch bei am­bu­lant ab­ge­ge­be­nen Fer­ti­garz­nei­mit­teln.

Eine ge­setz­li­che Kran­ken­kasse ver­klagte ein Kran­ken­haus auf Rücker­stat­tung von an­geb­lich über­zahl­ter Um­satz­steuer für am­bu­lant ab­ge­ge­bene Fer­ti­garz­nei­mit­tel. Die Kran­ken­kasse war der An­sicht, dass bei der am­bu­lan­ten Ab­gabe von Fer­ti­garz­nei­mit­tel im Kran­ken­haus der ermäßigte Um­satz­steu­er­satz von 7 % gelte, hilfs­weise diese Umsätze je­doch um­satz­steu­er­frei seien.

Das Lan­des­so­zi­al­ge­richt Ba­den-Würt­tem­berg folgte der Ar­gu­men­ta­tion der Kran­ken­kasse in sei­ner Ent­schei­dung vom 09.12.2020 (Az. B 1 KR 5/21 B) nicht. Viel­mehr stellte es fest, dass auf­grund der feh­len­den ein­deu­ti­gen Re­ge­lun­gen der Fi­nanz­ver­wal­tung zu der um­satz­steu­er­recht­li­chen Be­hand­lung von am­bu­lant ab­ge­ge­be­nen Fer­ti­garz­nei­mit­teln der Kran­ken­kasse we­der einen Um­satz­steu­errücker­stat­tungs­an­spruch i. H. v. 19 % noch i. H. v. 12 % zu­steht.

Hin­weis: Die Kran­ken­kasse hat Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde zum Bun­des­so­zi­al­ge­richt ein­ge­legt (Az.: B 1 KR 5/21 B), wes­we­gen das Ur­teil zwar noch nicht be­standskräftig ist, aber ge­genwärtig auf je­den Fall eine sehr po­si­tive Nach­richt für ver­klagte Kran­kenhäuser.

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