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Steuerberatung

Keine Nachversteuerung bei späterem Herabsinken der Beteiligtenquote

FG Münster 20.11.2017, 3 K 1879/15 Erb

Es ist keine Nach­ver­steue­rung nach § 13a Abs. 5 ErbStG vor­zu­neh­men, wenn der Be­schenkte den Veräußerungs­ge­winn aus er­wor­be­nen GmbH-An­tei­len in eine neue GmbH-Be­tei­li­gung re­inves­tiert und seine Be­tei­li­gung erst durch eine spätere Ka­pi­tal­erhöhung un­ter 25 % her­ab­sinkt.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger er­hielt im Jahr 2010 von sei­nem Bru­der einen GmbH-An­teil ge­schenkt, wofür das Fi­nanz­amt auf­grund des Ver­scho­nungs­ab­schlags und des Ab­zugs­be­trags nach § 13a ErbStG die Schen­kung­steuer zunächst mit 0 € fest­setzte. Im Ok­to­ber 2012 veräußerte der Kläger die Be­tei­li­gung und in­ves­tierte einen Teil des Erlöses in seine Be­tei­li­gung an ei­ner AG, an der er nach ei­ner im März 2013 be­schlos­se­nen Ka­pi­tal­erhöhung mit rd. 46 % be­tei­ligt war. Einen wei­te­ren Teil des Erlöses in­ves­tierte der Kläger eben­falls in die AG, war aber auf­grund ei­ner im Juni 2013 be­schlos­se­nen Ka­pi­tal­erhöhung nur noch mit 19,91 % be­tei­ligt, weil wei­tere In­ves­to­ren eben­falls AG-An­teile er­wor­ben hat­ten.

Das Fi­nanz­amt er­ließ dar­auf­hin einen geänder­ten Schen­kung­steu­er­be­scheid, mit dem es so­wohl den Ver­scho­nungs­ab­schlag als auch den Ab­zugs­be­trag un­berück­sich­tigt ließ. Der Kläger ist dem­ge­genüber der An­sicht, das Fi­nanz­amt habe nicht berück­sich­tigt, dass der Weg­fall des Ver­scho­nungs­ab­schlags gem. § 13a Abs. 5 S. 2 ErbStG nur an­tei­lig er­folge. Im Übri­gen sei der ge­samte Veräußerungs­erlös re­inves­tiert wor­den, in­dem dar­aus die Ka­pi­tal­erhöhun­gen in der AG fi­nan­ziert wor­den seien. Des­halb sei von ei­ner Nach­ver­steue­rung gem. § 13a Abs. 5 S. 3 ErbStG ab­zu­se­hen.

Das FG gab der Klage voll­umfäng­lich statt. Die Re­vi­sion zum BFH wurde zur Fort­bil­dung des Rechts zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
We­gen der Veräußerung des An­teils des Klägers an der GmbH ist eine Nach­ver­steue­rung gem. § 13a Abs. 5 Nr. 4 ErbStG nicht durch­zuführen, da der Kläger den Veräußerungs­erlös auch im Rah­men der Ka­pi­tal­erhöhung der AG gem. § 13 Abs. 5 Nr. 4 S. 4 ErbStG in ei­ner die Nach­ver­steue­rung aus­schließen­den Weise re­inves­tiert hat.

Durch die Veräußerung sei­ner GmbH-Be­tei­li­gung hat der Kläger zwar grundsätz­lich den Tat­be­stand der Nach­ver­steue­rung (§ 13a Abs. 5 Nr. 4 ErbStG) erfüllt. Da er den Erlös je­doch in­ner­halb der begüns­ti­gungsfähi­gen Vermögens­art (An­teile an Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten) in­ves­tiert hat, ist die Nach­ver­steue­rung nicht vor­zu­neh­men. Dem steht das Her­ab­sin­ken der Be­tei­li­gungs­quote auf un­ter 25 % nicht ent­ge­gen, weil der Ka­pi­tal­an­teil des Klägers im In­ves­ti­ti­ons­zeit­punkt bei rd. 46 % lag und die Re­du­zie­rung der Be­tei­li­gung auf­grund ei­ner Ka­pi­tal­erhöhung nicht den ge­setz­li­chen Tat­be­stand ei­ner Nach­ver­steue­rung auslösen kann.

Eben­falls un­schädlich ist es, dass der Kläger einen Teil des Veräußerungs­erlöses erst außer­halb der Sechs­mo­nats­frist des § 13a Abs. 5 S. 4 ErbStG re­inves­tiert hat. Hier­bei han­delt es sich le­dig­lich um ein Re­gel­bei­spiel. Zu­dem er­for­derte die Su­che nach wei­te­ren In­ves­to­ren für die AG einen ent­spre­chend länge­ren Zeit­raum.

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