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Keine Änderung wegen Doppelerfassung bei japanischem Steuerbescheid

FG Düsseldorf 28.1.2014, 13 K 3534/12 E,AO

Eine Kor­rek­tur wi­der­strei­ten­der Steu­er­fest­set­zun­gen kann zwar auch dann er­fol­gen, wenn der wi­der­strei­tende Steu­er­be­scheid von ei­ner Behörde ei­nes EU-Mit­glied­staats stammt; dies gilt je­doch - aus sys­te­ma­ti­schen Gründen - nicht für Be­scheide von Behörden aus Nicht-EU-Mit­glied­staa­ten. Eine an­dere Aus­le­gung ge­bie­tet we­der die uni­ons­recht­lich ga­ran­tierte Ka­pi­tal­ver­kehrs­frei­heit oder das dop­pel­be­steue­rungs­recht­li­che Dis­kri­mi­nie­rungs­ver­bot noch der Gleich­be­hand­lungs­grund­satz.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist ja­pa­ni­scher Staats­an­gehöri­ger und war seit Juni 2000 Mit­glied des Vor­stands ei­ner ja­pa­ni­schen Ge­sell­schaft. Von Juni 2000 bis Juni 2002 wurde er als Ge­schäftsführer zu ei­ner deut­schen Ge­sell­schaft ent­sandt und dort auf der Ba­sis ei­ner Net­to­lohn­ver­ein­ba­rung tätig. Während die­ser Zeit hatte er sei­nen Wohn­sitz in Deutsch­land. In sei­nen Ein­kom­men­steu­er­erklärun­gen de­kla­rierte er so­wohl sein Ge­schäftsführer­ge­halt als auch seine Vor­stands­vergütung als Ein­nah­men aus nicht­selbständi­ger Ar­beit.

Nach­dem die ja­pa­ni­schen Fi­nanz­behörden zu der Er­kennt­nis ge­langt wa­ren, dass das Be­steue­rungs­recht an den Vor­stands­bezügen Ja­pan zu­stehe, be­an­tragte der Kläger (er­folg­los) die Ände­rung der deut­schen Be­scheide. Den zu­gleich ge­stell­ten An­trag auf Durchführung ei­nes Verständi­gungs­ver­fah­rens nach dem Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men mit Ja­pan lehnte das Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern ab.

Das FG wies die Klage, mit der der Kläger die Be­sei­ti­gung der Dop­pel­er­fas­sung der Vor­stands­vergütung durch Ände­rung der deut­schen Be­scheide ver­folgt, ab. Die Re­vi­sion zum BFH wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Rechts­sa­che zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat es zu Recht ab­ge­lehnt, geänderte Ein­kom­men­steu­er­be­scheide zu er­las­sen. Die Vor­aus­set­zun­gen des § 174 Abs. 1 AO lie­gen nicht vor.

Nach die­ser Re­ge­lung ist, wenn ein be­stimm­ter Sach­ver­halt in meh­re­ren Steu­er­be­schei­den zu­un­guns­ten ei­nes oder meh­re­rer Steu­er­pflich­ti­gen berück­sich­tigt wor­den ist, ob­wohl er nur ein­mal hätte berück­sich­tigt wer­den dürfen, der feh­ler­hafte Steu­er­be­scheid auf An­trag auf­zu­he­ben oder zu ändern. Die Ein­kom­men­steu­er­be­scheide 2000 und 2001 sind feh­ler­haft. Im Streit­fall ist die Vor­stands­vergütung des Klägers, die auf­grund Art. 16 DBA Ja­pan in Ja­pan der Be­steue­rung un­ter­liegt und nach Ab­schluss der dor­ti­gen Be­triebsprüfung dort auch tatsäch­lich be­steu­ert wurde, in den Einkünf­ten aus § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG des Klägers ent­hal­ten und da­mit steu­er­lich in bei­den Staa­ten er­fasst wor­den.

Eine Ände­rung der Ein­kom­men­steu­er­be­scheide 2000 und 2001 gem. § 174 Abs. 1 AO schei­tert je­doch daran, dass es sich bei den Steu­er­fest­set­zun­gen durch die ja­pa­ni­schen Fi­nanz­behörden nicht um Steu­er­be­scheide i.S.d. § 174 Abs. 1 AO han­delt. Die Frage, ob der in § 174 Abs. 1 AO ver­wen­dete Be­griff "Steu­er­be­scheid" nur nach inländi­schem Recht er­las­sene Ver­wal­tungs­akte oder auch da­mit ver­gleich­bare Maßnah­men ausländi­scher Behörden um­fasst, ist im Schrift­tum strei­tig.

In dem Zu­sam­men­hang hat der BFH zwar jüngst ent­schie­den, dass eine Kor­rek­tur wi­der­strei­ten­der Steu­er­fest­set­zun­gen auch dann er­fol­gen kann, wenn der wi­der­strei­tende Steu­er­be­scheid von ei­ner Behörde ei­nes EU-Mit­glied­staats stammt. Die um­strit­tene Frage, ob dies auch für Be­scheide von Behörden aus Nicht-EU-Mit­glied­staa­ten gel­ten soll, ist in­des aus sys­te­ma­ti­schen Gründen zu ver­nei­nen. Eine an­dere Aus­le­gung ge­bie­tet we­der die uni­ons­recht­lich ga­ran­tierte Ka­pi­tal­ver­kehrs­frei­heit oder das dop­pel­be­steue­rungs­recht­li­che Dis­kri­mi­nie­rungs­ver­bot noch der Gleich­be­hand­lungs­grund­satz.

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