deen

Steuerberatung

Kein Vorsteuerabzug aus Heizungsanlage bei Wohnraumvermietung

Um­fasst die Wohn­raumüber­las­sung zum ver­trags­gemäßen Ge­brauch auch die Ver­sor­gung mit Wärme und Warm­was­ser, sind die Kos­ten für den Er­werb und die In­stal­la­tion ei­ner Hei­zungs­an­lage grundsätz­lich Kos­ten­ele­mente der um­satz­steu­er­freien Ver­mie­tung, so dass ein Vor­steu­er­ab­zug nicht möglich ist.

Im Streit­fall ver­mie­tete die Kläge­rin zwei Woh­nun­gen zu Wohn­zwe­cken. In den Miet­verträgen war ge­re­gelt, dass sich die Miete aus ei­ner Grund­miete und ne­ben Be­triebs­kos­ten auch Hei­zungs­be­triebs­kos­ten für Hei­zung und Warm­was­ser zu­sam­men­setzt. Für die an­fal­len­den Be­triebs- und Heiz­kos­ten wa­ren Vor­aus­zah­lun­gen zu leis­ten, die jähr­lich ab­ge­rech­net wur­den. Die Kläge­rin tauschte die be­ste­hende Hei­zungs­an­lage aus und machte für den Er­werb und die In­stal­la­tion der Hei­zungs­an­lage den Ab­zug der dar­auf ent­fal­len­den Vor­steuer gel­tend. Laut Ur­teil das BFH vom 07.12.2023 (Az. V R 15/21) ist ein Vor­steu­er­ab­zug we­gen des di­rek­ten und un­mit­tel­ba­ren Zu­sam­men­hangs der Kos­ten zur steu­er­freien Ver­mie­tung je­doch ab­zu­leh­nen.

Ein an­de­res Er­geb­nis könne sich dann er­ge­ben, wenn eine ne­ben der Ver­mie­tung um­satz­steu­er­lich ge­son­dert zu be­trach­tende „Be­triebs­leis­tung“ er­bracht werde, de­ren Ent­gelt in den vom Mie­ter zu tra­gen­den Be­triebs­kos­ten nach § 556 BGB zu se­hen sei. Zwar könn­ten dem­nach die Ver­trags­par­teien ver­ein­ba­ren, dass der Mie­ter Be­triebs­kos­ten ge­son­dert ne­ben der Miete trägt. Hier­un­ter fal­len je­doch keine In­stand­hal­tungs- und In­stand­set­zungs­kos­ten des Miet­ge­gen­stands, wor­un­ter aber die Kos­ten für die Er­neue­rung der Hei­zungs­an­lage zu fas­sen seien. Da diese Kos­ten nicht als Be­triebs­kos­ten um­ge­legt wer­den können, sei der er­for­der­li­che di­rekte und un­mit­tel­bare Zu­sam­men­hang mit der steu­er­freien Ver­mie­tung ge­ge­ben.

nach oben