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Kein Sonderausgabenabzug bei Wirtschaftsüberlassungsverträgen

BFH 25.6.2014, X R 16/13

Ab der Neu­fas­sung des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG durch das JStG 2008 sind auf Wirt­schaftsüber­las­sungs­verträge be­ru­hende Leis­tun­gen der Pächter an die Verpächter nicht mehr als Son­der­aus­ga­ben ab­zieh­bar. An­ders als § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a.F. re­gelt die Neu­fas­sung die Vor­aus­set­zun­gen des Son­der­aus­ga­ben­ab­zugs bei Vermögensüberg­aben ge­gen Ver­sor­gungs­leis­tun­gen de­tail­liert.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger er­zielt aus der Be­wirt­schaf­tung des im Ei­gen­tum sei­nes Großva­ters ste­hen­den Ho­fes Einkünfte aus Land- und Forst­wirt­schaft. 1989 hatte der Großva­ter durch Wirt­schaftsüber­las­sungs­ver­trag die Be­wirt­schaf­tung des Ho­fes dem Va­ter des Klägers über­las­sen. Da­nach ver­pflich­tete sich der Wirt­schaftsüber­neh­mer u.a. zur Über­nahme al­ler den Hof be­tref­fen­den Steu­ern und Las­ten. Falls sie einen ei­ge­nen Haus­halt gründen soll­ten, mus­ste der Wirt­schaftsüber­neh­mer im Be­trieb ge­won­nene Le­bens­mit­tel in aus­rei­chen­der Menge und gu­ter Qua­lität lie­fern.

Nach­dem 1995 zunächst ein an­de­rer Sohn des Hof­ei­gentümers den Ver­trag über­nom­men hatte, trat mit wei­te­rer Nach­trags­ver­ein­ba­rung im Jahr 2008 der Kläger als Wirt­schaftsüber­neh­mer in den Ver­trag ein. In sei­ner Ein­kom­men­steu­er­erklärung für das Streit­jahr 2009 erklärte der Kläger nach § 13a EStG er­mit­telte Einkünfte aus Land- und Forst­wirt­schaft und machte Ver­sor­gungs­leis­tun­gen auf­grund des Wirt­schaftsüber­las­sungs­ver­trags i.H.v. 6.160 € als Son­der­aus­ga­ben gel­tend. Das Fi­nanz­amt setzte die Ein­kom­men­steuer al­ler­dings ohne Berück­sich­ti­gung der dau­ern­den Last fest.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Das Fi­nanz­amt rügte in­fol­ge­des­sen die Ver­let­zung von § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG. Auf seine Re­vi­sion hin hob der BFH das erst­in­stanz­li­che Ur­teil auf und wies die Sa­che zur er­neu­ten Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das FG zurück.

Die Gründe:
Die Leis­tun­gen des Klägers auf­grund des Wirt­schaftsüber­las­sungs­ver­trags wa­ren nicht als Son­der­aus­ga­ben ab­zieh­bar. Da der Kläger nach dem 31.12.2007 in den Wirt­schaftsüber­las­sungs­ver­trag ein­ge­tre­ten war, rich­tete sich der Son­der­aus­ga­ben­ab­zug nach der Neu­fas­sung des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG durch das JStG 2008. Ab der Neu­fas­sung sind auf Wirt­schaftsüber­las­sungs­verträge be­ru­hende Leis­tun­gen der Pächter an die Verpächter nicht mehr als Son­der­aus­ga­ben ab­zieh­bar.

An­ders als § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a.F. re­gelt die Neu­fas­sung die Vor­aus­set­zun­gen des Son­der­aus­ga­ben­ab­zugs bei Vermögensüberg­aben ge­gen Ver­sor­gungs­leis­tun­gen de­tail­liert. Der Ge­setz­ge­ber hat an­ge­ord­net, dass ein Son­der­aus­ga­ben­ab­zug nur eröff­net ist für Ver­sor­gungs­leis­tun­gen im Zu­sam­men­hang mit der Über­tra­gung ei­nes Mit­un­ter­neh­me­ran­teils an ei­ner Per­so­nen­ge­sell­schaft, ei­nes Be­triebs oder Teil­be­triebs oder ei­nes min­des­tens 50 % be­tra­gen­den An­teils an ei­ner GmbH, wenn der Über­ge­ber als Ge­schäftsführer tätig war und der Über­neh­mer diese Tätig­keit nach der Über­tra­gung über­nimmt. Er hat da­mit er­schöpfend ge­re­gelt, un­ter wel­chen Be­din­gun­gen Ver­sor­gungs­leis­tun­gen als Son­der­aus­ga­ben ab­zieh­bar sind.

Wie der vor­lie­gende Fall zeigte ist ein Wirt­schaftsüber­las­sungs­ver­trag auch nicht stets eine Vor­stufe zur Hofüberg­abe. Hier ist noch völlig of­fen, ob der Kläger als Nut­zungs­be­rech­tig­ter oder ein an­de­rer, etwa der Va­ter oder der On­kel des Klägers, Ho­ferbe wird. Der Grund­satz von Treu und Glau­ben for­dert auch nicht die Bei­be­hal­tung der bis­he­ri­gen steu­er­recht­li­chen Be­hand­lung der Ver­sor­gungs­leis­tun­gen auf­grund von Wirt­schaftsüber­las­sungs­verträgen als dau­ernde Last. Im Streit­fall fehlte es an einem ent­spre­chen­den Ver­trau­en­stat­be­stand, auf den sich der Kläger be­ru­fen könnte und der ursäch­lich für seine Dis­po­si­tion war. Der BFH hat be­reits mehr­fach ent­schie­den, dass es bei ei­ner un­geklärten Rechts­lage kei­nen Ver­trau­en­stat­be­stand ge­ben kann.

Al­ler­dings be­steht die Möglich­keit, dass die Leis­tun­gen gem. § 13a Abs. 3 S. 2 EStG gel­tend ge­macht wer­den könn­ten. Es konnte aber nicht ab­schließend be­ur­teilt wer­den, ob und ggf. in wel­cher Höhe die vom Kläger gel­tend ge­mach­ten Al­ten­teils­leis­tun­gen an sei­nen Großva­ter ab­zieh­bar sind, da Fest­stel­lun­gen des FG zu der Frage, wie sich die gel­tend ge­mach­ten Ver­sor­gungs­leis­tun­gen i.H.v. 6.160 € zu­sam­men­set­zen, fehl­ten. Dies wird das FG im zwei­ten Rechts­gang zu klären ha­ben.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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