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Kein Betriebsausgabenabzug für vom Arbeitgeber überlassenes Fahrzeug

FG Münster 26.9.2014, 11 K 246/13 E

Überlässt ein Ar­beit­ge­ber sei­nem Ar­beit­neh­mer ein Kraft­fahr­zeug, das die­ser nicht nur für Pri­vat­fahr­ten, son­dern auch im Rah­men sei­nes Ge­wer­be­be­triebs nutzt, steht ihm für Fahrt­kos­ten kein Be­triebs­aus­ga­ben­ab­zug zu. Ein be­trieb­li­cher Ver­brauch des Nut­zungs­vor­teils kann al­len­falls in­so­weit in Be­tracht kom­men, als hierfür auch eine zusätz­li­che Ein­nahme ver­steu­ert wor­den ist.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger er­zielte als Un­ter­neh­mens­be­ra­ter so­wohl Ar­beits­lohn als auch Einkünfte aus Ge­wer­be­be­trieb. Seine Ar­beit­ge­be­rin stellte ihm einen Pkw zur Verfügung, den er auch pri­vat nut­zen durfte. Sämt­li­che Kos­ten die­ses Fahr­zeugs - ein­schließlich Re­pa­ra­tur-, War­tungs- und Ver­si­che­rungs­kos­ten - trug die Ar­beit­ge­be­rin. Hierfür er­folgte eine Be­steue­rung nach der sog. 1-Pro­zent-Me­thode.

Einen Teil die­ses Sach­be­zugs­wer­tes machte der Kläger als Be­triebs­aus­ga­ben in Form ei­nes "fik­ti­ven Auf­wands" gel­tend, weil er das Fahr­zeug auch für be­trieb­li­che Fahr­ten nutze. Die­sen Auf­wand berück­sich­tigte das Fi­nanz­amt nicht, weil für die be­trieb­li­che Nut­zung auch kein ent­spre­chen­der Vor­teil an­ge­setzt wor­den sei.

Das FG wies die Klage ab. Die Re­vi­sion wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung und zur Fort­bil­dung des Rechts zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Dem Kläger sind im Zu­sam­men­hang mit dem streit­ge­genständ­li­chen Fahr­zeug keine Be­triebs­aus­ga­ben i.S.v. § 4 Abs. 4 EStG ent­stan­den, wel­che bei sei­nen Einkünf­ten aus selbständi­ger Ar­beit ein­kom­men­steu­er­min­dernd zu berück­sich­ti­gen sind.

Der Kläger hat für das Fahr­zeug we­der Aus­ga­ben - ab­ge­se­hen von 120 € (siehe un­ten) - noch Auf­wand ge­tra­gen. Beim Kläger sind im Zu­sam­men­hang mit dem Pkw we­der Wirt­schaftsgüter in Form von Geld oder Gel­des­wert ab­ge­flos­sen noch hat er eine Vermögenseinbuße in Form ei­nes Wert­ver­zehrs er­lit­ten. Viel­mehr ist dem Kläger das streit­ge­genständ­li­che Fahr­zeug von sei­ner Ar­beit­ge­be­rin un­ent­gelt­lich zur Verfügung ge­stellt wor­den, wo­bei so­wohl die An­schaf­fungs- als auch sämt­li­che lau­fen­den Kos­ten des Fahr­zeugs auf­grund der Ergänzungs­ver­ein­ba­rung zum An­stel­lungs­ver­trag von der Ar­beit­ge­be­rin zu tra­gen wa­ren.

So­weit der Kläger sei­ner­seits ei­gene Tank­kos­ten i.H.v. 120 € für das Fahr­zeug nach­ge­wie­sen hat, stand ihm dies­bezüglich aus der Zu­satz­ver­ein­ba­rung zum An­stel­lungs­ver­trag ein Auf­wands­er­satz­an­spruch ge­gen seine Ar­beit­ge­be­rin zu. Wenn und so­weit er die­sen Auf­wands­er­satz­an­spruch nicht gel­tend ge­macht hat, ist nicht er­kenn­bar, dass die­ser Ver­zicht be­ruf­lich ver­an­lasst war.

Der als Ar­beits­lohn er­fasste Sach­be­zug kann auch nicht als fik­ti­ver Auf­wand berück­sich­tigt wer­den. Die 1-Pro­zent-Re­ge­lung deckt al­lein die Pri­vat­nut­zung, nicht aber die Nut­zung in einem Be­trieb des Ar­beit­neh­mers ab. Ein be­trieb­li­cher Ver­brauch des Nut­zungs­vor­teils hätte al­len­falls in­so­weit in Be­tracht kom­men können, als hierfür auch eine zusätz­li­che Ein­nahme ver­steu­ert wor­den wäre.

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