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Kaymer muss Pop Art-Porträt nicht dulden

OLG Düsseldorf 23.7.2013, I-20 U 190/12

Ein pro­mi­nen­ter Sport­ler (hier: Golf-Profi Mar­tin Kay­mer) muss es nicht hin­neh­men, dass ver­frem­dete Porträts von ihm ohne seine Ein­wil­li­gung ver­brei­tet wer­den. Ein höheres und über­wie­gen­des In­ter­esse der Kunst ist je­den­falls dann nicht fest­stell­bar, wenn der de­ko­ra­tive Cha­rak­ter der Bil­der im Vor­der­grund steht und diese über rein hand­werk­li­ches Können hin­aus kei­nen künst­le­ri­schen Ge­halt auf­wei­sen.

Der Sach­ver­halt:
Der Be­klagte bot Bil­der über seine Home­page und eine In­ter­net­auk­ti­ons­platt­form zum Ver­kauf an. Die Bil­der zeig­ten eine Fo­to­gra­fie des kla­gen­den Golf-Pro­fis Mar­tin Kay­mer, die der Be­klagte durch Ände­rung der Farb­kom­bi­na­tion im Pop Art-Stil ver­frem­det hatte. Für ei­nes der Bil­der er­zielte der Be­klagte im Wege der In­ter­net­auk­tion einen Ver­kaufs­erlös von 43,50 €.

Der Kläger sieht in der Ver­brei­tung einen Ver­stoß ge­gen sein Recht am ei­ge­nen Bild. Er be­gehrt Un­ter­las­sung und Scha­dens­er­satz. Der Be­klagte be­ruft sich dem­ge­genüber dar­auf, dass er mit sei­nen Bil­dern den je­wei­li­gen Pro­mi­nen­ten hul­dige. Da­bei diene die Ver­brei­tung der Porträts dem höheren In­ter­esse der Kunst und be­frie­dige zu­dem das In­for­ma­ti­ons­in­ter­esse der All­ge­mein­heit.

Das LG gab der Klage statt. Die Be­ru­fung des Be­klag­ten hatte vor dem OLG kei­nen Er­folg. Die Ent­schei­dung ist noch nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
In der Ver­brei­tung der Bil­der ist einen Ver­stoß ge­gen das Recht des Sport­lers am ei­ge­nen Bild zu se­hen; der Be­klagte ist da­her zur Un­ter­las­sung und zum Scha­dens­er­satz ver­pflich­tet.

Ein höheres und über­wie­gen­des In­ter­esse der Kunst ist nicht fest­stell­bar. Die Bil­der, bei de­nen der de­ko­ra­tive Cha­rak­ter im Vor­der­grund steht, wei­sen über rein hand­werk­li­ches Können hin­aus kei­nen künst­le­ri­schen Ge­halt auf. Auch kommt ih­nen le­dig­lich ein sehr ge­rin­ger In­for­ma­ti­ons­wert für die All­ge­mein­heit zu. Sie die­nen viel­mehr vor­ran­gig kom­mer­zi­el­len In­ter­es­sen. Es über­wiegt da­her das Recht des Klägers, selbst über die Ver­wen­dung von Bild­nis­sen sei­ner Per­son zu kom­mer­zi­el­len Zwecken zu be­stim­men.

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