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Verlust aus der Veräußerung wertloser Aktien ist steuerwirksam

Der BFH hat mit Ur­teil vom 29.9.2020 (Az. VIII R 9/17) ent­schie­den, dass die Veräußerung wert­lo­ser Ak­tien grundsätz­lich kei­nen Ge­stal­tungs­miss­brauch i. S. d. § 42 AO dar­stellt. Eine Veräußerung von Ak­tien ist we­der von der Höhe der Ge­gen­leis­tung noch von der Höhe der an­fal­len­den Veräußerungs­kos­ten abhängig.

Im ent­schie­de­nen Fall hat ein An­le­ger in 2011 ausländi­sche Ak­tien im Pri­vat­vermögen er­wor­ben, die in der Folge auf Grund von Be­trugs­vorwürfen ge­gen die Ge­sell­schaft er­heb­lich an Wert ver­lo­ren. Die Ak­tien wur­den von der Börsen­auf­sicht vom Han­del aus­ge­schlos­sen. Der An­le­ger veräußerte die Ak­tien an eine an­dere An­le­ge­rin für EUR 0,01 pro Stück und er­warb im Ge­gen­zug von ihr wert­lose Ak­tien. Die Ak­tien wur­den zwi­schen den De­pots über­tra­gen. Auf Grund des De­potüber­trags mit Recht­sträger­wech­sel be­han­delte die Bank des An­le­gers den Vor­gang wie eine Veräußerung. Die Er­mitt­lung des der Ab­gel­tung­steuer zu un­ter­wer­fen­den Veräußerungs­er­geb­nis­ses war für die Bank nicht möglich, da ein Börsen­preis auf Grund des De­lis­tings nicht vor­lag. Da­her hat die Bank 30 % der An­schaf­fungs­kos­ten als Er­satz­be­mes­sungs­grund­lage an­ge­setzt und dar­auf Ka­pi­tal­er­trag­steuer ein­be­hal­ten. Der An­le­ger be­gehrte im Rah­men der Ver­an­la­gung die Berück­sich­ti­gung des Veräußerungs­ver­lusts.

Das Fi­nanz­amt ver­trat die Auf­fas­sung, dass der Ver­kauf zu einem ge­setz­lich nicht vor­ge­se­he­nen Steu­er­vor­teil führe, so dass ein Ge­stal­tungs­miss­brauch i. S. d. § 42 AO vorläge. Die Ge­stal­tung sei al­leine gewählt wor­den, um steu­er­li­che Ver­luste zu ge­ne­rie­ren. Nach Auf­fas­sung des BFH hat der An­le­ger le­dig­lich von ge­setz­lich vor­ge­se­he­nen Ge­stal­tungsmöglich­kei­ten Ge­brauch ge­macht, diese aber nicht miss­braucht. Veräußerung ist die ent­gelt­li­che Über­tra­gung des – zu­min­dest wirt­schaft­li­chen – Ei­gen­tums auf einen Drit­ten (ggf. auch zwangs­weise). Eine ent­gelt­li­che An­teilsüber­tra­gung liegt so­gar dann vor, wenn dem Kauf­preis le­dig­lich eine sym­bo­li­sche Funk­tion zu­kommt bzw. wert­lose An­teile ohne Ge­gen­leis­tung zwi­schen frem­den Drit­ten über­tra­gen wer­den. Zur Gel­tend­ma­chung des Ver­lus­tes im Rah­men der Ver­an­la­gung des An­le­gers ist im kon­kre­ten Fall eine Ver­lust­be­schei­ni­gung der Bank nicht er­for­der­lich.

Hin­weis: An­le­ger müssen ab 2020 berück­sich­ti­gen, dass nach § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG Ver­luste aus einem Aus­fall von Ka­pi­tal­an­la­gen (so­wie der Aus­bu­chung oder Über­tra­gung wert­lo­ser Ka­pi­tal­an­la­gen wie Ak­tien, In­vest­ment­fonds oder Zer­ti­fi­ka­ten) oder aus der Un­ein­bring­lich­keit ei­ner Ka­pi­tal­for­de­rung mit sons­ti­gen Einkünf­ten aus Ka­pi­tal­vermögen nur noch bis zu EUR 20.000 pro Jahr ver­rech­net wer­den können. Ob diese Re­ge­lung Be­stand ha­ben wird, wird in Zu­kunft eben­falls der BFH ent­schei­den müssen.

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