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Steuerberatung

Junges Verwaltungsvermögen im Falle einer Neugründung

Niedersächsisches FG 1.11.2018, 1 K 7/18

Jun­ges Ver­wal­tungs­vermögen i.S.d. § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG a.F. kann auch durch eine er­trag­steu­er­lich neu­trale Um­wand­lung von Be­triebs­vermögen ei­ner Ge­sell­schaft zu Be­triebs­vermögen ei­ner an­de­ren Ge­sell­schaft ent­ste­hen. Es kommt für die Qua­li­fi­zie­rung als jun­ges Ver­wal­tungs­vermögen al­lein dar­auf an, ob das Ver­wal­tungs­vermögen dem Be­trieb im Be­steue­rungs­zeit­punkt we­ni­ger als zwei Jahre zu­zu­rech­nen war.

Der Sach­ver­halt:

Der Va­ter des Klägers war In­ha­ber der Ein­zel­firma AB e.K. so­wie des Ein­zel­un­ter­neh­mens AB. Der Kläger selbst war an der C-GmbH be­tei­ligt. Im No­vem­ber 2015 gründe­ten der Kläger und sein Va­ter die D-GmbH & Co. KG (KG). Der Va­ter hielt An­teile i.H.v. 82,08 %. Im Rah­men der Gründung über­trug er die AB e.K. mit Aus­nahme ei­nes Grund­be­sit­zes so­wie die AB mit Aus­nahme darin ge­hal­te­ner An­teile an ei­ner E-GmbH auf die KG. Der Kläger brachte seine Ge­schäfts­an­teile an der C-GmbH in die KG ein.

 

Im De­zem­ber 2015 über­trug der Va­ter von sei­ner KG-Be­tei­li­gung 93,91 % sei­ner An­teile un­ent­gelt­lich auf seine Söhne. Der Kläger er­hielt 36,04%. Der Va­ter reichte dar­auf­hin eine Erklärung zur Fest­stel­lung des Be­darfs­werts beim Fi­nanz­amt ein. Jun­ges Ver­wal­tungs­vermögen erklärte er nicht.

 

Das Fi­nanz­amt folgte dem nicht. Es sah die zu­vor im Be­triebs­vermögen des Ein­zel­un­ter­neh­mens ge­hal­te­nen, Drit­ten zur Nut­zung über­las­se­nen Grundstücke als jun­ges Ver­wal­tungs­vermögen der KG an und er­ließ einen Be­scheid über die ge­son­derte Fest­stel­lung des Werts des An­teils am Be­triebs­vermögen (§ 97 BewG) nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG so­wie über die ge­son­derte Fest­stel­lung des Ver­wal­tungs­vermögens nach § 13b Abs. 2a ErbStG a.F. und die ge­son­derte Fest­stel­lung der Aus­gangs­lohn­summe und der An­zahl der Be­schäftig­ten nach § 13a Abs. 1a ErbStG a.F. für Zwecke der Schen­kung­steuer zum Be­steue­rungs­zeit­punkt De­zem­ber 2015. Zu­dem stellte es den Wert des jun­gen Ver­wal­tungs­vermögens fest.

 

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab.

 

Die Gründe:

Das Fi­nanz­amt hat das strei­tige Ver­wal­tungs­vermögen der KG zu Recht als jun­ges Ver­wal­tungs­vermögen i.S.v. § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG a.F. qua­li­fi­ziert.

 

Da­nach gehört in den Fällen, in de­nen § 13b Abs. 2 Satz 1 ErbStG a.F. nicht zur An­wen­dung kommt, sol­ches Ver­wal­tungs­vermögen i.S.v. § 13b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 ErbStG nicht zum begüns­tig­ten Vermögen i.S.d. Abs. 1, das dem Be­trieb im Be­steue­rungs­zeit­punkt we­ni­ger als zwei Jahre zu­zu­rech­nen war. Jun­ges Ver­wal­tungs­vermögen i.S.d. § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG a.F. kann auch durch eine er­trag­steu­er­lich neu­trale Um­wand­lung von Be­triebs­vermögen ei­ner Ge­sell­schaft zu Be­triebs­vermögen ei­ner an­de­ren Ge­sell­schaft ent­ste­hen. Und dies war hier der Fall.

 

§ 13b Abs. 2 Satz 1 ErbStG a.F. kommt des­halb nicht zur An­wen­dung, weil im Streit­fall das Be­triebs­vermögen der KG zum Be­wer­tungs­stich­tag (De­zem­ber 2015) zu nicht mehr als 50% aus Ver­wal­tungs­vermögen be­stand. Zum Ver­wal­tungs­vermögen gehören nach § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ErbStG a.F. Drit­ten zur Nut­zung über­las­se­nen Grundstücke, Grundstück­steile, grundstücks­glei­che Rechte und Bau­ten. Dies ist aus­weis­lich der Fest­stel­lungs­erklärung bei den hier strei­ti­gen Wirt­schaftsgütern der Fall. Bei ih­nen han­delt es sich um Drit­ten zur Nut­zung über­las­sene Grundstücke und da­mit um Ver­wal­tungs­vermögen.

 

Nach dem Wort­laut der Vor­schrift des § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG a.F. kommt es für die Qua­li­fi­zie­rung als jun­ges Ver­wal­tungs­vermögen al­lein dar­auf an, ob das Ver­wal­tungs­vermögen dem Be­trieb im Be­steue­rungs­zeit­punkt we­ni­ger als zwei Jahre zu­zu­rech­nen war. Das war hier der Fall. Nach dem Wort­laut des § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG a.F. ist nicht zu un­ter­schei­den, ob es sich um ein­ge­leg­tes oder er­wor­be­nes Ver­wal­tungs­vermögen han­delt. Ebenso we­nig nimmt die Norm Be­zug dar­auf, ob es sich um eine er­trag­steu­er­lich neu­trale Um­wand­lung von Be­triebs­vermögen ei­ner Ge­sell­schaft zu Be­triebs­vermögen ei­ner an­de­ren Ge­sell­schaft han­delt.

 

Link­hin­weis:

 

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