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Steuerberatung

Entstehung von erbschaftsteuerlich nicht begünstigtem jungem Verwaltungsvermögen

Wirt­schaftsgüter des Ver­wal­tungs­vermögens, die sich nicht min­des­tens zwei Jahre vor dem Über­tra­gungs­stich­tag durch­ge­hend im Be­triebs­vermögen be­fun­den ha­ben, gehören zum begüns­ti­gungs­schädli­chen jun­gen Ver­wal­tungs­vermögen. Un­klar war bis­lang, ob sich eine aus be­trieb­li­chen Mit­teln er­folgte Fi­nan­zie­rung der Wirt­schaftsgüter auf die Zu­rech­nung aus­wirkt.

Der BFH be­ur­teilte in meh­re­ren Ur­tei­len vom 22.1.2020 (Az. II R 8/18, II R 13/18, II R 18/18, DStR 2020, S. 1789; II R 21/18 und II R 41/18, DStR 2020, S. 1784) im Falle von Erb­schaf­ten und Schen­kun­gen in den Jah­ren 2007 und 2010 bis 2012 die Ent­ste­hung von jun­gem Ver­wal­tungs­vermögen bei Er­werb aus be­trieb­li­chen Mit­teln.

Dem­nach sind im Rah­men ei­nes Ak­tiv­tauschs an­ge­schaffte Wirt­schaftsgüter des Ver­wal­tungs­vermögens (z. B. aus der Um­schich­tung ei­nes Wert­pa­pier­de­pots, wie in den Streitfällen mit Az. II R 18/18, II R 8/18 und II R 21/18) zum jun­gen Ver­wal­tungs­vermögen zu rech­nen, wenn der Er­werb in­ner­halb des Zwei­jah­res­zeit­raums statt­fand. Begüns­ti­gungs­schädli­ches jun­ges Ver­wal­tungs­vermögen liegt laut BFH auch vor, wenn das Wirt­schafts­gut des Ver­wal­tungs­vermögens mit be­trieb­li­chen (Bar-)Mit­teln in­ner­halb des Zwei­jah­res­zeit­raums be­schafft wurde (so in den Streitfällen mit Az. II R 13/18 und II R 8/18). § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG a. F. ist nach Auf­fas­sung des BFH wirt­schafts­gut­be­zo­gen zu ver­ste­hen. Zu­dem spielt es für die Ein­stu­fung als jun­ges Ver­wal­tungs­vermögen laut BFH keine Rolle, ob es sich um eine Ein­lage oder eine An­schaf­fung han­delt. Die sei­tens der Kläger ge­for­derte Miss­brauchsprüfung sei vom Ge­set­zes­wort­laut we­der ge­deckt, noch durch te­leo­lo­gi­sche Re­duk­tion ab­leit­bar.

Im Streit­fall mit dem Az. II R 41/18 gin­gen in­ner­halb der Zwei­jah­res­frist durch eine Aufwärts­ver­schmel­zung Wirt­schaftsgüter des Ver­wal­tungs­vermögens von der ver­schmol­ze­nen auf die auf­neh­mende Ge­sell­schaft über. Auch in die­ser Kon­stel­la­tion hat der BFH das Vor­lie­gen jun­gen Ver­wal­tungs­vermögens be­jaht.

Hinweis

Zwar er­gin­gen die Ur­teile zur al­ten Rechts­lage vor In­kraft­tre­ten der Erb­schaft­steu­er­re­form 2016, mit der um­fas­sende Ände­run­gen im Hin­blick auf das Ver­wal­tungs­vermögen vor­ge­nom­men wur­den. Al­ler­dings stützt der BFH mit sei­nen Ur­tei­len die Auf­fas­sung der Fi­nanz­ver­wal­tung in R E 13b.27 Satz 2 ErbStR 2019 zu dem ak­tu­ell in § 13b Abs. 7 Satz 2 ErbStG ge­re­gel­ten jun­gen Ver­wal­tungs­vermögen, wo­nach es al­lein auf die Dauer der Zu­rech­nung zum Be­trieb an­kommt.

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