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Rechtsberatung

Inkrafttreten einer Betriebsvereinbarung nicht von Belegschaftsquorum abhängig

Das BAG kam mit Be­schluss vom 28.7.2020 (Az. 1 ABR 4/19) zu dem Er­geb­nis, dass die nor­ma­tive Wir­kung ei­ner Be­triebs­ver­ein­ba­rung nicht von einem Zu­stim­mungs­quo­rum der Be­leg­schaft abhängig ge­macht wer­den kann.

Eine sol­che Re­ge­lung wi­der­spre­che den Struk­tur­prin­zi­pien der Be­triebs­ver­fas­sung, wo­nach der gewählte Be­triebs­rat Repräsen­tant der Be­leg­schaft ist. Er werde als Or­gan der Be­triebs­ver­fas­sung im ei­ge­nen Na­men kraft Am­tes tätig und sei we­der an Wei­sun­gen der Ar­beit­neh­mer ge­bun­den noch bedürfe sein Han­deln de­ren Zu­stim­mung. Eine von ihm ab­ge­schlos­sene Be­triebs­ver­ein­ba­rung gelte kraft Ge­set­zes un­mit­tel­bar und zwin­gend. Da­mit ge­stalte sie un­abhängig vom Wil­len oder der Kennt­nis der Par­teien ei­nes Ar­beits­ver­trags das Ar­beits­verhält­nis und er­fasse auch später ein­tre­tende Ar­beit­neh­mer. Dies schließe es aus, die Gel­tung ei­ner Be­triebs­ver­ein­ba­rung an das Er­rei­chen ei­nes Zu­stim­mungs­quo­rums ver­bun­den mit dem Ab­schluss ei­ner ein­zel­ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­rung mit dem Ar­beit­ge­ber zu knüpfen.

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