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Steuerberatung

Inanspruchnahme der Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau

Wer­den neue Woh­nun­gen an­ge­schafft oder her­ge­stellt, kann im Jahr der An­schaf­fung oder Her­stel­lung so­wie in den fol­gen­den drei Jah­ren die Son­der­ab­schrei­bung nach § 7b EStG von bis zu jähr­lich 5 % in An­spruch ge­nom­men wer­den. Das BMF geht auf die Vor­aus­set­zun­gen der Son­der­ab­schrei­bung ein.

So weist das BMF in sei­nem Schrei­ben vom 21.09.2021 (Az. IV C 3 - S 2197/19/10009 :009, DStR 2021, S. 2300) ex­pli­zit dar­auf hin, dass die Son­der­ab­schrei­bung nur in An­spruch ge­nom­men wer­den kann, wenn der Bau­an­trag oder - so­fern eine Bau­ge­neh­mi­gung nicht er­for­der­lich ist - die Bau­an­zeige nach dem 31.08.2018 und vor dem 01.01.2022 ge­stellt bzw. getätigt wor­den ist. Ist bei Miet­woh­nun­gen eine Er­rich­tung nach den bau­recht­li­chen Vor­schrif­ten ohne Bau­an­trag bzw. Bau­an­zeige möglich, kann auf den Zeit­punkt des Be­ginns der Bau­ausführung ab­ge­stellt wer­den.

Hin­weis: Mit dem Schrei­ben mo­di­fi­ziert das BMF seine Ausführun­gen im An­wen­dungs­er­lass zur Son­der­ab­schrei­bung nach § 7b EStG (BMF-Schrei­ben vom 07.07.2020, BStBl. I 2020, S. 623).

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