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IDW-Praxishinweis zur Ausgestaltung und Prüfung eines Tax CMS

Nach­dem be­reits im Juni 2016 ein Ent­wurf be­kannt wurde, liegt nun die fi­nale Fas­sung des IDW Pra­xis­hin­wei­ses 1/2016 vor. Darin ent­hal­ten sind so­wohl Vor­ga­ben zur Aus­ge­stal­tung wie auch zur Prüfung ei­nes Tax Com­pli­ance Ma­nage­ment Sys­tems.

Das In­sti­tut der Wirt­schaftsprüfer Deutsch­land e.V. (IDW) hat am 31.5.2017 den Pra­xis­hin­weis 1/2016 „Aus­ge­stal­tung und Prüfung ei­nes Tax Com­pli­ance Ma­nage­ment Sys­tems gemäß IDW PS 980“ veröff­ent­licht. Er­ar­bei­tet wurde der Pra­xis­hin­weis von der Ar­beits­gruppe „Tax Com­pli­ance“. Der Steu­er­fach­aus­schuss des IDW hat die­sen bil­li­gend zur Kennt­nis ge­nom­men.

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Hintergrund

Aus­gangs­punkt für den Pra­xis­hin­weis war das Schrei­ben des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums für Fi­nan­zen vom 23.5.2016 zur Be­rich­ti­gung von (Steuer-)Erklärun­gen nach § 153 AO. Darin wird un­ter an­de­rem in Tz. 2.8. klar­ge­stellt, dass bei einem Feh­ler, „der un­ter Würdi­gung der Ge­samt­umstände des Ein­zel­falls we­der auf ei­ner vorsätz­li­chen noch leicht­fer­ti­gen Hand­lung (auch durch Un­ter­las­sen) be­ruht, we­der eine Steu­er­straf­tat noch eine leicht­fer­tige Steu­er­verkürzung vor­liegt.“
Als In­diz für das Feh­len des Vor­sat­zes oder ei­ner leicht­fer­ti­gen Hand­lung kann gemäß Tz. 2.6 des Schrei­bens die Ein­rich­tung ei­nes in­ner­be­trieb­li­chen Kon­troll­sys­tems an­ge­se­hen wer­den, das der Erfüllung der steu­er­li­chen Pflich­ten dient, auch wenn das bloße Vor­lie­gen ei­nes sol­chen Sys­tems nicht von der Prüfung des kon­kre­ten Ein­zel­falls be­freit.

Gemäß Tz. 3 des IDW Pra­xis­hin­wei­ses ver­steht sich der Be­griff „in­ner­be­trieb­li­ches Kon­troll­sys­tem“ als ein „auf die Ein­hal­tung steu­er­li­cher Vor­schrif­ten ge­rich­te­ter Teil­be­reich ei­nes Com­pli­ance Ma­nage­ment Sys­tems (CMS)“, auch als Tax Com­pli­ance Ma­nage­ment Sys­tem (Tax CMS) be­zeich­net.

Änderungen im Vergleich zum Entwurf

Nach der Veröff­ent­li­chung des Ent­wurfs des IDW Pra­xis­hin­wei­ses im Juni 2016 gin­gen Stel­lung­nah­men des Bun­des­ver­bands der Deut­schen In­dus­trie e.V. und des Deut­schen Steu­er­be­ra­ter­ver­ban­des e.V. ein. In der endgülti­gen Fas­sung wur­den dann noch ei­nige Klar­stel­lun­gen und re­dak­tio­nelle Ände­run­gen vor­ge­nom­men.
So wurde eine neue Tz. 39 ein­gefügt, die klar stellt, dass ein Tax CMS keine se­pa­rate Auf­bau- oder Ab­lauf­or­ga­ni­sa­tion vor­aus­setzt, aus ent­spre­chen­den or­ga­ni­sa­to­ri­schen Maßnah­men be­ste­hen und oft auch Teil ei­nes in­te­grier­ten Cor­po­rate Go­ver­nance Sys­tems sein kann. Hin­sicht­lich der Prüfung des Tax CMS wurde in Tz. 59 klar­ge­stellt, dass die Ziel­set­zung ei­ner sol­chen Prüfung we­der dar­auf aus­ge­rich­tet ist, „Si­cher­heit über die tatsäch­li­che Ein­hal­tung von steu­er­recht­li­chen Vor­schrif­ten im Ein­zel­fall zu er­rei­chen [be­reits im Ent­wurf so ent­hal­ten], noch dar­auf, die An­ge­mes­sen­heit der von der Ge­schäftsführung gewähl­ten Steu­er­stra­te­gie im Ein­zel­nen zu be­ur­tei­len.“

Ausgestaltung eines Tax Compliance Management Systems

Hin­sicht­lich der Aus­ge­stal­tung des Tax CMS hebt Tz. 19 zunächst die Ver­ant­wor­tung der ge­setz­li­chen Ver­tre­ter so­wohl für das Tax CMS als auch für die In­halte der Be­schrei­bung des Tax CMS her­vor und stellt dann in Tz. 21  klar, dass nicht nur in­terne Per­so­nen oder Or­ga­ni­sa­ti­ons­ein­hei­ten son­dern auch Ex­terne, wie Wirt­schaftsprüfer, Steu­er­be­ra­ter oder an­dere ex­terne Dienst­leis­ter, ent­spre­chende Rol­len und Ver­ant­wort­lich­kei­ten in­ner­halb des Tax CMS ha­ben können.

Die Grund­ele­mente ei­nes Tax CMS wer­den dann im wei­te­ren Ver­lauf des Ab­schnitts 4 des Pra­xis­hin­wei­ses aus den im PS 980 be­schrie­be­nen Grund­ele­men­ten des CMS ab­ge­lei­tet und be­schrie­ben. Diese las­sen sich gra­fi­sch wie folgt dar­stel­len:

Sieben Grundelemente eines Compliance Management Systems

Da­bei stellt der Pra­xis­hin­weis in Tz. 24 und 25 auch klar, dass die kon­krete Aus­ge­stal­tung des Tax CMS auch we­sent­lich von den Ge­ge­ben­hei­ten des kon­kre­ten Un­ter­neh­mens abhängig ist.

Hinweise zur Prüfung

In Ab­schnitt 5 geht der Pra­xis­hin­weis auf die Prüfung des Tax CMS ein. Mit der Prüfung des Tax CMS sol­len Steu­er­pflich­tige die Möglich­keit ha­ben, einen Nach­weis zur An­ge­mes­sen­heit und Wirk­sam­keit des Tax CMS ge­genüber den Fi­nanz­behörden zu er­brin­gen.
Wie be­reits oben dar­ge­stellt, wird in Tz. 59 zur Ab­gren­zung klar her­aus ge­stellt, dass die Prüfung we­der auf die Prüfung der Ein­hal­tung steu­er­recht­li­cher Vor­schrif­ten noch auf die Prüfung der An­ge­mes­sen­heit der Steu­er­stra­te­gie der Ge­schäftsführung im Ein­zel­nen aus­ge­rich­tet ist.
Der In­halt der Prüfung ei­nes Tax CMS, wie be­reits im IDW PS 980 für CMS ge­ne­rell aus­geführt, ist da­bei zwei­stu­fig aus­ge­stal­tet. Die Prüfung kann sich zum einen auf die „reine“ An­ge­mes­sen­heit be­zie­hen. Da­mit würde im Er­geb­nis nach­ge­wie­sen, dass die spe­zi­fi­sche Aus­ge­stal­tung beim Steu­er­pflich­ti­gen grundsätz­lich ge­eig­net ist, ent­spre­chende Feh­ler auf­zu­de­cken. Bei der Wirk­sam­keitsprüfung wird darüber hin­aus­ge­hend geprüft, ob das Tax CMS auch tatsäch­lich wirk­sam ist. Na­tur­gemäß sind die Prüfun­gen aber keine voll­umfäng­li­chen Ein­zel­fallprüfun­gen, son­dern stel­len Sys­temprüfun­gen dar.

In Tz. 68 weist der Pra­xis­hin­weis dar­auf hin, dass der Prüfungs­be­richt zur In­for­ma­tion des geprüften Un­ter­neh­mens über das Er­geb­nis der Prüfung be­stimmt ist und es der Ent­schei­dung des Un­ter­neh­mens ob­liegt, ob der Be­richt der Fi­nanz­ver­wal­tung zugäng­lich ge­macht wird.

Fazit

Der Pra­xis­hin­weis gibt da­mit, wie sei­ner­zeit der IDW PS 980,  Hin­weise so­wohl zur Aus­ge­stal­tung wie auch zur Prüfung ei­nes (Tax) CMS. Da­mit verfügen Un­ter­neh­men über An­halts­punkte, wie ein „in­ner­be­trieb­li­ches Kon­troll­sys­tem, das der Erfüllung der steu­er­li­chen Pflich­ten dient,“ ge­stal­tet wer­den kann, um ge­ge­be­nen­falls der Fi­nanz­ver­wal­tung ein In­diz für das Feh­len des Vor­sat­zes oder ei­ner leicht­fer­ti­gen Hand­lung bei der Fest­stel­lung von Feh­lern in der Ab­gabe von Erklärun­gen zu lie­fern, und so das Vor­lie­gen ei­ner Steu­er­straf­tat oder leicht­fer­ti­gen Steu­er­verkürzung zu ver­mei­den.

 

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