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Wirtschaftsprüfung

Entwurf des IASB zu jährlichen Verbesserungen an den IFRS 2018-2020

Am 21.5.2019 hat das IASB den Ex­po­sure Draft ED/2019/2 “An­nual Im­pro­ve­ments to IFRS Stan­dards 2018-2020” veröff­ent­licht. Die Kom­men­tie­rungs­frist dazu en­det am 20.8.2019.

Der jähr­li­che Ver­bes­se­rungs­pro­zess hat vier Stan­dardände­run­gen zum Ge­gen­stand: IFRS 1 - Erst­ma­lige An­wen­dung der In­ter­na­tio­nal Fi­nan­cial Re­por­ting Stan­dards, IFRS 9 - Fi­nanz­in­stru­mente, IFRS 16 - Lea­sing­verhält­nisse und IAS 41 - Land­wirt­schaft.

Entwurf des IASB zu jährlichen Verbesserungen an den IFRS 2018-2020© Unsplash

IFRS 1 - Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards

Ein Toch­ter­un­ter­neh­men, wel­ches nach sei­nem Mut­ter­un­ter­neh­men IFRS-Erst­an­wen­der wird, hat das Wahl­recht, seine Buch­werte im Kon­zern­ab­schluss des Mut­ter­un­ter­neh­mens zu ver­wen­den, um eine noch­ma­lige IFRS-Um­stel­lung zu ver­mei­den. Mit dem Ent­wurf des Ände­rungs­stan­dards soll die­ses Wahl­recht auf ku­mu­lierte Fremdwährungs­um­rech­nungs­dif­fe­ren­zen aus­ge­wei­tet wer­den.

Die­ses Wahl­recht soll eben­falls für as­so­zi­ierte Un­ter­neh­men und Joint Ven­ture gel­ten, die später Erst­an­wen­der wer­den als das Un­ter­neh­men, wel­ches maßgeb­li­chen Ein­fluss oder ge­mein­schaft­li­che Kon­trolle hat.

Diese Er­wei­te­rung des Wahl­rech­tes wird nicht für Un­ter­neh­men zur Verfügung ste­hen, die IFRS 1 be­reits zu­vor an­ge­wen­det ha­ben.

IFRS 9 - Finanzinstrumente

Das IASB be­ab­sich­tigt in die Leit­li­nien für die An­wen­dung von IFRS 9 eine Klar­stel­lung der De­fi­ni­tion des Be­griffs „Gebühren“ für Zwecke des 10 %-Tests im Zu­sam­men­hang mit der Be­ur­tei­lung der Aus­bu­chung von Schuld­in­stru­men­ten gemäß IFRS 9.3.3.2 auf­zu­neh­men.

Die­ser Test ist von ho­her Re­le­vanz, da für den Fall, dass der Bar­wert der Zah­lungs­ströme aus den neuen Ver­trags­be­din­gun­gen um min­des­tens 10 % von dem Bar­wert der rest­li­chen Zah­lungs­ströme der ur­sprüng­li­chen fi­nan­zi­el­len Ver­bind­lich­keit ab­weicht, die be­ste­hende fi­nan­zi­elle Ver­bind­lich­keit aus- und die neue fi­nan­zi­elle Ver­bind­lich­keit ein­ge­bucht wer­den muss. Die Dif­fe­renz zwi­schen dem Buch­wert der be­ste­hen­den Ver­bind­lich­keit und dem ge­zahl­ten Ent­gelt (ein­schließlich Gebühren) ist er­folgs­wirk­sam zu er­fas­sen.     

Für Zwecke der Be­stim­mung der ge­zahl­ten (oder er­hal­te­nen) Gebühren im Rah­men des 10 %-Tests soll der Schuld­ner nur sol­che Gebühren berück­sich­ti­gen, die zwi­schen dem Schuld­ner und dem Gläubi­ger un­mit­tel­bar oder im Auf­trag ei­ner die­ser Par­teien ge­zahlt wer­den.

IFRS 16 - Leasingverhältnisse

Das IASB schlägt vor, Il­lus­tra­tive Ex­am­ple 13 zu IFRS 16 da­hin­ge­hend an­zu­pas­sen, dass die Er­stat­tung des Lea­sing­ge­bers an den Lea­sing­neh­mer von Zah­lun­gen für Mie­ter­ein­bau­ten ge­stri­chen wird. Die Strei­chung soll der Ver­mei­dung von Miss­verständ­nis­sen bei der An­wen­dung von IFRS 16 die­nen, da im Sta­tus quo un­klar bleibt, wa­rum der Lea­sing­neh­mer die Er­stat­tung im Zu­sam­men­hang mit den Mie­ter­ein­bau­ten nicht berück­sich­tigt. Die Ar­gu­men­ta­tion des IASB ba­siert dar­auf, dass diese Zah­lun­gen Er­stat­tun­gen an den Lea­sing­neh­mer für Ver­bes­se­rung an den Vermögens­wer­ten des Lea­sin­ge­bers sind.

IAS 41 - Landwirtschaft

Das IASB schlägt eine Strei­chung des Ver­bots der Berück­sich­ti­gung von Steu­er­zah­lun­gen im Rah­men der Er­mitt­lung des bei­zu­le­gen­den Zeit­werts abzüglich Veräußerungs­kos­ten vor. Da­mit soll eine Ver­ein­heit­li­chung mit den An­for­de­run­gen von IFRS 13 her­ge­stellt wer­den.

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