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Hinzurechnungsbesteuerung nach dem EuGH-Urteil "Cadbury Schweppes"

FG Münster 20.11.2015, 10 K 1410/12 F

Das FG Müns­ter hat sich mit der Frage be­fasst, un­ter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen die Einkünfte ei­ner auf Zy­pern ansässi­gen Toch­ter­ge­sell­schaft der inländi­schen Mut­ter­ge­sell­schaft nach den Re­ge­lun­gen der §§ 7 bis 14 AStG zu­zu­rech­nen und da­mit der inländi­schen Be­steue­rung zu un­ter­wer­fen sind. Das FG hatte da­bei ins­be­son­dere die Recht­spre­chung des EuGH in der Ent­schei­dung "Cad­bury Schwep­pes" zu berück­sich­ti­gen (EuGH 12.9.2006, C-196/04).

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin war über eine in den Nie­der­lan­den ansässige Toch­ter­ge­sell­schaft an ei­ner auf Zy­pern ansässi­gen Li­mited be­tei­ligt. Die Li­mited hatte auf Zy­pern Büroräume an­ge­mie­tet und be­schäftigte eine Ge­schäftsführe­rin. Die Tätig­keit der Li­mited be­stand darin, Buch­li­zen­zen ein­zu­ho­len, um an die­sen Un­ter­li­zen­zen zu Guns­ten dreier, in Russ­land bzw. der Ukraine ansässi­gen Kon­zern­ge­sell­schaf­ten der Kläge­rin zu be­stel­len, die die Bücher auf dem rus­sisch­spra­chi­gen Markt ver­trie­ben.

Bei der Aus­wahl der Buch­li­zen­zen rich­tete sich die Li­mited nach der Nach­frage bei den Kon­zern­ge­sell­schaf­ten, die sich wie­derum u.a. auf Buch­mes­sen über er­folg­ver­spre­chende Werke in­for­mier­ten und die Kun­de­be­zie­hun­gen her­stell­ten. Die hier­durch er­ziel­ten Li­zenz­ein­nah­men der Li­mited rech­nete das Fi­nanz­amt der Kläge­rin mit der Begründung zu, dass es an der er­for­der­li­chen "wirk­li­chen wirt­schaft­li­chen Tätig­keit" der Li­mited auf Zy­pern fehle.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Das Ur­teil ist nicht rechtskräftig. Die Re­vi­sion der Kläge­rin ist beim BFH anhängig und wird dort un­ter dem Az. I R 94/15 geführt.

Die Gründe:
Die von der Li­mited er­ziel­ten Li­zenz­gebühren sind als sog. pas­sive Einkünfte i.S.d. AStG an­zu­se­hen; sie lösen eine Hin­zu­rech­nungs­be­steue­rung aus.

Von ei­ner Zu­rech­nung ist auch nicht un­ter Berück­sich­ti­gung der Recht­spre­chung des EuGH in der Rechts­sa­che "Cad­bury Schwep­pes" ab­zu­se­hen. Der Ge­gen­be­weis ei­ner wirk­li­chen wirt­schaft­li­chen Tätig­keit der Toch­ter­ge­sell­schaft im Ansässig­keits­staat, den der EuGH in sei­ner Ent­schei­dung zulässt, ist der Kläge­rin nicht ge­lun­gen. Dies folgt u.a. dar­aus, dass die Li­mited nicht ge­zielt be­stimmte Res­sour­cen im Auf­nah­me­staat, z.B. be­son­ders güns­tige oder ent­spre­chend der Tätig­keit be­son­ders aus­ge­stat­tete Räum­lich­kei­ten, Ma­schi­nen, gut aus­ge­bil­de­tes Per­so­nal oder be­son­dere Pro­duk­ti­ons­be­din­gun­gen, ge­nutzt hat. Die räum­li­che Nähe Zy­perns zu Russ­land bei gleich­zei­ti­ger Ein­bin­dung in die EU stellt nur ein sub­jek­ti­ves Mo­tiv für die An­sie­de­lung der Li­mited auf Zy­pern dar.

Die Li­mited hat außer­dem ihr wirt­schaft­li­ches Kern­ge­schäft, den An­kauf, die Ver­wal­tung und die Wei­ter­gabe von Li­zen­zen ge­gen Ent­gelt, nicht selbst von Zy­pern aus ausgeübt und nicht selbst das Per­so­nal be­schäftigt, das er­for­der­lich ge­we­sen wäre, um ihr selbständig zu be­trei­ben. Die we­sent­li­chen un­ter­neh­me­ri­schen Ent­schei­dun­gen wur­den nicht vor Ort auf Zy­pern, son­dern durch die in Russ­land und der Ukraine ansässi­gen Kon­zern­ge­sell­schaf­ten der Kläge­rin ge­trof­fen. Die Funk­tion der Li­mited be­schränkte sich viel­mehr auf die ad­mi­nis­tra­tive Um­set­zung die­ser Ent­schei­dun­gen.

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