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Steuerberatung

Gutscheine und Geldkarten als Sachbezug

Mit Wir­kung seit 01.01.2020 ist ge­setz­lich ex­pli­zit ge­re­gelt, un­ter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen Gut­scheine und Geld­kar­ten als Sach­be­zug an­zu­er­ken­nen sind. Das BMF sieht dazu nun eine Nicht­be­an­stan­dungs­frist vor.

Gut­scheine und Geld­kar­ten wer­den dann steu­er­lich als Sach­be­zug an­er­kannt, wenn sie aus­schließlich zum Be­zug von Wa­ren und Dienst­leis­tun­gen be­rech­tig­ten und die Vor­aus­set­zun­gen des § 2 Abs. 1 Nr. 10 Zah­lungs­diens­teauf­sichts­ge­setz (ZAG) erfüllen. Aus die­sem Ge­set­zes­ver­weis ist zu schluss­fol­gern, dass die Gut­scheine und Geld­kar­ten aus­schließlich im In­land ein­setz­bar sein dürfen.

Das BMF gibt mit Schrei­ben vom 13.04.2021 vor, dass Gut­scheine und Geld­kar­ten, die zwar aus­schließlich zum Be­zug von Wa­ren und Dienst­leis­tun­gen be­rech­ti­gen, nicht aber die Kri­te­rien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllen, noch bis 31.12.2021 als Sach­be­zug an­er­kannt wer­den.

Ab 01.01.2022 müssen die Gut­scheine, um wei­ter­hin als Sach­be­zug an­er­kannt zu blei­ben, zu den vor­ste­hend ge­nann­ten Kri­te­rien zwin­gend die Kri­te­rien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buch­sta­ben a, b, oder c ZAG erfüllen. Al­lein die Be­gren­zung der An­wend­bar­keit von Gut­schei­nen oder Geld­kar­ten auf das In­land ist für die An­nahme ei­nes Sach­be­zugs ex­pli­zit nicht aus­rei­chend.

§ 2 Abs. 1 Nr. 10 Buch­stabe a) ZAG de­fi­niert insb.:
  • Gut­scheine oder Geld­kar­ten, un­abhängig von ei­ner Be­trags­an­gabe, die be­rech­ti­gen, aus­schließlich Wa­ren oder Dienst­leis­tun­gen vom Aus­stel­ler des Gut­scheins aus sei­ner ei­ge­nen Pro­dukt­pa­lette zu be­zie­hen. Der Sitz des Aus­stel­lers so­wie des­sen Pro­dukt­pa­lette sind in­so­weit nicht auf das In­land be­schränkt. 
und
  • Gut­scheine oder Geld­kar­ten, die be­rech­ti­gen, aus­schließlich Wa­ren oder Dienst­leis­tun­gen auf­grund von Ak­zep­tanz­verträgen zwi­schen Aus­stel­ler/Emit­tent und Ak­zep­tanz­stel­len bei einem be­grenz­ten Kreis von Ak­zep­tanz­stel­len im In­land zu be­zie­hen.
Hierzu zählen z. B.:
  • wie­der­auf­lad­bare Ge­schenk­kar­ten für den Ein­zel­han­del,
  • Shop-in-Shop-Lösun­gen mit Haus­karte,
  • Tank­gut­scheine oder -kar­ten ei­nes ein­zel­nen Tank­stel­len­be­trei­bers zum Be­zug von Wa­ren oder Dienst­leis­tun­gen in sei­ner Tank­stelle,
  • Cen­ter­gut­scheine oder Kun­den­kar­ten von Shop­ping-Cen­tern, Malls und Out­let Vil­la­ges,
  • City-Cards, Stadt­gut­scheine.
§ 2 Abs. 1 Nr. 10 Buch­stabe b) ZAG de­fi­niert insb. Gut­scheine oder Geld­kar­ten, die nur be­rech­ti­gen, Wa­ren oder Dienst­leis­tun­gen aus­schließlich aus ei­ner sehr be­grenz­ten Wa­ren- oder Dienst­leis­tungs­pa­lette zu be­zie­hen. Auf die An­zahl der Ak­zep­tanz­stel­len und den Be­zug im In­land kommt es des­halb hier nicht an.
 
Hierzu zählen u. a.:
  • Fahr­be­rech­ti­gun­gen,
  • Kraft­stoff, La­de­strom etc. („Al­les, was das Auto be­wegt“),
  • Fit­ness­kar­ten,
  • Be­au­ty­kar­ten,
  • Be­klei­dungs­kar­ten,
  • Kar­ten ei­nes On­line-Händ­lers, die nur zum Be­zug von Wa­ren oder Dienst­leis­tun­gen aus sei­ner ei­ge­nen Pro­dukt­pa­lette (Ver­kauf und Ver­sand durch den On­line-Händ­ler) be­rech­ti­gen, nicht je­doch, wenn sie auch für Pro­dukte von Fremd­an­bie­tern (z. B. Mar­ket­place) einlösbar sind.
In An­wen­dungs­be­reich von § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buch­stabe c) ZAG fal­len
  • Gut­scheine oder Geld­kar­ten, die nur be­rech­ti­gen, Wa­ren oder Dienst­leis­tun­gen aus­schließlich für be­stimmte so­ziale oder steu­er­li­che Zwecke im In­land zu be­zie­hen (Zweck­karte). Auf die An­zahl der Ak­zep­tanz­stel­len kommt es nicht an.
Hierzu zählen z. B.:
  • Es­sens­mar­ken,
  • Be­hand­lungs­kar­ten für ärzt­li­che Leis­tun­gen oder Reha-Maßnah­men,
  • Kar­ten für be­trieb­li­che Ge­sund­heitsmaßnah­men.
Ein „begüns­tig­ter“ so­zia­ler oder steu­er­li­cher Zweck i. d. S. ist je­doch nicht die In­an­spruch­nahme der 44-Euro-Frei­grenze (ab dem 01.01.2022 50-Euro-Frei­grenze), der Richt­li­ni­en­re­ge­lung des R 19.6 LStR (Auf­merk­sam­kei­ten) oder der Pau­schal­ver­steue­rung nach § 37b EStG an sich.

Ex­pli­zit nicht begüns­tigt sind die nachträgli­chen Kos­ten­er­stat­tun­gen. Diese lie­gen z. B. vor, wenn der Ar­beit­neh­mer (z. B. auf­grund ei­nes vom Ar­beit­ge­ber selbst aus­ge­stell­ten Gut­scheins) zunächst in Vor­leis­tung tritt und der Ar­beit­ge­ber ihm die Kos­ten im Nach­hin­ein er­stat­tet.

Bei den vom Ar­beit­ge­ber ge­tra­ge­nen Gebühren für die Be­reit­stel­lung (z. B. Setup-Gebühr) und Auf­la­dung von Gut­schei­nen und Geld­kar­ten han­delt es sich nicht um einen zusätz­li­chen geld­wer­ten Vor­teil, son­dern um eine not­wen­dige Be­gleit­er­schei­nung be­triebs­funk­tio­na­ler Ziel­set­zun­gen des Ar­beit­ge­bers und da­mit nicht um Ar­beits­lohn des Ar­beit­neh­mers.

Hin­weis: Die 44-Euro-Frei­grenze ist bei Gut­schei­nen und Geld­kar­ten nur dann an­wend­bar, wenn sie zusätz­lich zum oh­ne­hin ge­schul­de­ten Ar­beits­lohn gewährt wer­den. Diese Re­ge­lung gilt auch für die in den Jah­ren 2020 und 2021 aus­ge­ge­be­nen Gut­scheine.

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